Rahmenordnung für Religionslehrer der österreichischen Diözesen
(c. 804 CIC)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 3.)

Diese Verordnung wurde bereits im Amtsblatt Nr. 17 vom 12. Mai 1996 verlautbart. Auf Grund einiger nunmehr beschlossenen Änderungen von Punkt 7.2.5 und 7.2.6 sowie 7.3.1 bis 7.3.9 wird die Rahmenordnung, inkl. der Änderungen, nochmals zur Gänze verlautbart. Die Inkraftsetzung der Änderungen geschieht in den Diözesen.

GELTUNGSBEREICH:

Diese Rahmenordnung gilt für alle Religionslehrer (im folgenden RL), sofern nicht besondere Bestimmungen des geltenden Kirchenrechtes anzuwenden sind.

1. DIE STELLUNG DER RL IN DER KIRCHE

1.1 Alle Lehrer, die Religion unterrichten, tragen in besonderer Weise Mitverantwortung in der Kirche bei der Verkündigung des Glaubens.

1.2 Mit der missio canonica übernehmen RL die Verpflichtung, den Unterricht in Übereinstimmung mit dem Glauben und der Lehre der Kirche und gemäß den den Religionsunterricht betreffenden kirchlichen Vorschriften zu erteilen und ihr Leben am Evangelium zu orientieren.

1.3 Durch die Beauftragung (missio canonica) werden RL verbindlich für befähigt und ermächtigt erklärt, am amtlichen Verkündigungsdienst der Kirche teilzuhaben. Diese Befähigung und Ermächtigung ist zugleich Grundlage ihrer besonderen dienstrechtlichen Stellung, die dadurch charakterisiert ist, dass die Kirche eine besondere Fürsorgepflicht, der beauftragte RL jedoch im Sinne der Sendung der Kirche eine besondere Loyalitätspflicht übernimmt.

1.4 Durch die Erteilung der missio canonica stehen alle RL, Laien, Priester, Diakone und Ordensleute in ihrer schulischen Tätigkeit im Sinne einer kirchlichen Dienstgemeinschaft gleichberechtigt nebeneinander und sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

1.5 Den RL stehen in dienstlichen Belangen die im kirchlichen sowie im staatlichen Recht vorgesehenen Möglichkeiten offen.

1.6 Im Bewusstsein ihrer besonderen Fürsorgepflicht und im Bewusstsein der besonders hohen

Anforderungen des Religionslehrerberufes sorgt sich die Kirche nach ihren Möglichkeiten um die Sicherung der beruflichen Stellung sowie um die Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte aller RL.

1.7 RL können erwarten, dass die Kirche und die von ihr beauftragten Organe und insbesondere die Pfarrgemeinden die Verantwortung für den Religionsunterricht mittragen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern und stützen.

2. GEMEINSCHAFTEN DER RL

2.1 Zusammenschlüsse von RL auf diözesaner Ebene zur theologischen, spirituellen und pädagogischen Fortbildung sowie zur Wahrung der beruflichen Interessen im kirchlichen Bereich werden grundsätzlich begrüßt.

2.2 Die interdiözesane Dachorganisation der diözesanen Vereinigungen ist entsprechend zu fördern.

2.3 Die Gemeinschaften der RL werden untereinander und mit den für den Religionsunterricht und die RL zuständigen kirchlichen Stellen zusammenarbeiten.

3. ZUSTÄNDIGE KIRCHLICHE STELLEN

3.1 Alle Rechte und Interessen des Ortsordinarius, die sich aus der Erteilung der missio canonica oder aus seiner Stellung als Dienstgeber ableiten, werden den RL gegenüber nach Maßgabe des einschlägigen Partikularrechtes von den diözesanen Schulämtern vertreten.

3.2 Alle Rechte, Interessen und Anliegen der RL werden auf Bundesebene durch die Österreichische Bischofskonferenz und ihre interdiözesanen Einrichtungen und Gremien wahrgenommen. Als Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz hat sich im besonderen das Interdiözesane Amt für Unterricht und Erziehung um alle, die im katechetischen Dienst in der Schule stehen, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich sowie um ihre dienstrechtliche Stellung zu sorgen.

3.3 Die für den Religionsunterricht und die RL zuständigen kirchlichen Stellen werden mit den Gemeinschaften der RL zusammenarbeiten.

4. DIE ERTEILUNG UND VERWEIGERUNG DER MISSIO CANONICA

4.1 Inhaltliche Voraussetzungen für die Erteilung der missio canonica Die Bedingungen bzw. Kriterien für die Erteilung der missio canonica ergeben sich aus dem universellen (insbesondere cc. 208-223 und c. 804 § 2 CIC) und dem einschlägigen partikularen Kirchenrecht.

4.2 Verfahren

4.2.1 Die missio canonica wird auf der Grundlage eines Antrages verliehen.

4.2.2 Der Antrag auf Erteilung der missio canonica hat neben den Angaben zur Person des Bewerbers in jedem Fall die Zusicherung des Antragstellers zu beinhalten, dass er den Religionsunterricht gemäß den Bestimmungen von Pkt. 1.2 erteilen will.

4.2.3 Die Anträge werden – soweit diözesane Regelungen nichts anderes vorsehen – im Auftrag des Ortsordinarius vom diözesanen Schulamt bearbeitet. In besonderen Fällen möge sich der Ortsordinarius zur Entscheidungshilfe einer eigens von ihm dazu berufenen Kommission bedienen, der auch Vertreter der diözesanen Gemeinschaften der RL angehören sollen.

4.2.4 Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der missio canonica stattzugeben, ist der Antragsteller über Inhalt und Gewicht der Bedenken vertraulich zu informieren. Ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen (zu Protokoll) Stellungnahme zu geben. Der Antragsteller hat kein subjektives Recht auf Erteilung der missio canonica, wohl aber das Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und Begründung der Ablehnung eines Antrages.

4.2.5 In jedem Stadium des Verfahrens hat der Antragsteller das Recht auf Gehör, das Recht auf Verteidigung (vergleiche c. 221 §§ 1 und 2 CIC) sowie das Recht auf einen Rechtsbeistand gemäß c. 1738 CIC.

4.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der missio canonica Der Ortsordinarius erteilt den RL seiner Diözese die missio canonica für alle Schularten oder für bestimmte Schularten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

5. RECHTE DER RL

RL haben neben den kirchlichen Grundrechten aller Gläubigen gemäß cc. 208-223 CIC und den Rechten der Laien gemäß cc. 224-231 CIC zusätzlich insbesondere folgende Rechte:

5.1 Das Recht auf spirituelle Förderung und Begleitung.

5.2 Das Recht auf persönliche und berufsbezogene, fachliche und religiöse Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe der diözesanen Regelungen.

5.3 RL können jede nicht vorübergehende Erweiterung ihrer Pflichten als RL aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, insbesondere wenn sie diese Pflichten mit ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer Gesundheit oder ihrer Familie als unvereinbar erachten.

5.4 Kirchlich bestellte RL haben das Recht, nach den jeweiligen Möglichkeiten der Dienstpostenpläne gemäß den diözesanen Richtlinien bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für eine Anstellung als staatlich vertragliche oder pragmatisierte RL vorgeschlagen zu werden.

5.5 Das Recht, auf Antrag ihre Personalakten – einschließlich der Beurteilungen – einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen.

5.5.1 Anträge auf Akteneinsicht sind an das diözesane Schulamt zu stellen. Termine für Einsichtnahmen werden einvernehmlich festgelegt.

5.5.2 Einsichtnahmen geschehen in Gegenwart des Schulamtsleiters oder einer von ihm beauftragten Person.

5.5.3 Einsichtnehmende haben das Recht, sich Notizen zu machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen.

6. PFLICHTEN DER RL

RL haben neben den Grundpflichten aller Gläubigen gemäß cc. 208-223 CIC und den Pflichten der Laien gemäß cc. 224-231 CIC jene Pflichten, die in den jeweiligen diözesanen Regelungen und Vorschriften taxativ zu umschreiben sind. Insbesondere nehmen RL mit der missio canonica folgende rechtliche Verbindlichkeiten auf sich:

6.1 Die Verpflichtung, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben gemäß den kirchlichen und staatlichen Vorschriften treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen.

6.2 Die Verpflichtung, für die im Rahmen des Religionsunterrichtsgesetzes vorgesehenen religiösen Übungen und Veranstaltungen Sorge zu tragen.

6.3 Die Verpflichtung zur Fortbildung nach Maßgabe der diözesanen Regelungen. Darüber hinaus erwartet die Kirche von RL – ihren jeweiligen konkreten Möglichkeiten entsprechend – die Bereitschaft zum Dienst in der Kirche, insbesondere zur aktiven Teilnahme am Leben einer kirchlichen Gemeinde, sowie zur Zusammenarbeit mit dem Orts- bzw. Schulseelsorger, den Eltern und Lehrern.

7. BEENDIGUNG DER LEHRTÄTIGKEIT DER RL SEITENS DER KIRCHE –ENTZUG DER MISSIO CANONICA

7.1 Allgemeine Bestimmungen

7.1.1 Die Lehrtätigkeit staatlich vertraglicher oder pragmatisierter RL wird bezüglich des Unterrichtsgegenstandes ,,Religion" seitens der Kirche durch den Entzug der missio canonica beendet.

7.1.2 Die Lehrtätigkeit kirchlich bestellter RL kann von Seiten der Kirche durch den Entzug der missio canonica, durch Kündigung oder Entlassung beendet werden. Die Kündigung oder Entlassung kirchlich bestellter RL kann nur nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes erfolgen, wobei der Entzug der missio canonica ein Kündigungsgrund ist.

7.2 Inhaltliche Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica Der Ortsordinarius entzieht einem RL die missio canonica:

7.2.1 Wenn er von der Katholischen Kirche durch formalen Akt (z.B. Kirchenaustritt) abgefallen ist.

7.2.2 Wenn er mit der Kirchenstrafe der formell verhängten oder festgestellten Exkommunikation behaftet ist.

7.2.3 Wenn mit dem Verlust eines sonstigen Kirchenamtes auch der Verlust der missio canonica verbunden ist.

7.2.4 Wenn seine Lebensführung trotz nachweislicher Mahnung durch sein Verschulden in offenkundigem Widerspruch zu tragenden Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und/oder Handlungsorientierung steht.

7.2.5 Wenn seine Lehrtätigkeit dem Glauben und der Lehre der Kirche widerspricht.

7.2.6 Wenn er seine Pflichten so gröblich vernachlässigt, dass daraus ein offenkundiger Nachteil für den Religionsunterricht entsteht.

7.2.7 Wenn der Dienstgeber (z.B. der private Schulerhalter bzw. die Gebietskörperschaft) von einem Kündigungs- oder Entlassungsgrund zum offenkundigen Nachteil des Religionsunterrichtes keinen Gebrauch macht.

7.3 Verfahren

7.3.1 In jedem Stadium des Verfahrens hat der RL das Recht auf Gehör (wie z.B. die vollständige Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe, die Möglichkeit, diese zu entkräften und Gegengründe vorzubringen), das Recht auf Verteidigung (vergleiche c. 221 §§ 1 und 2 CIC), das Recht auf einen Rechtsbeistand gemäß c. 1738 CIC und das Recht, von Beginn des Verfahrens an über alle möglichen Rechtsfolgen informiert zu werden.

7.3.2 In jedem Stadium des Verfahrens ist gemäß C. 220 CIC der gute Ruf sowie die Privat- bzw. Intimsphäre aller Betroffenen zu schützen.

7.3.3 Bestehen begründete Verdachtsmomente, dass ein Tatbestand für den Entzug der missio canonica vorliegt, sind vom diözesanen Schulamt – allenfalls von einer vom Ortsordinarius berufenen Kommission, der auch zumindest ein Vertreter der Gemeinschaft der RL angehören soll – in analoger Anwendung der Bestimmungen der CC. 1717 und 1718 CIC die zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Beweisfeststellungen mit aller gebotenen Sorgfalt durchzuführen und die allenfalls erforderlichen Stellungnahmen einzuholen. Anonyme Beschuldigungen sind grundsätzlich außer Acht zu lassen.

7.3.4 Ergibt die Untersuchung nach 7.3.3, dass Umstände bzw. vollendete Tatsachen gegeben sind, sodass eine Mahnung nicht möglich oder unangebracht ist, ist das Untersuchungsergebnis dem Ortsordinarius mit einer Empfehlung des diözesanen Schulamtes vorzulegen. In allen anderen Fällen hat das diözesane Schulamt den RL nachweislich zu mahnen.

7.3.5 Die Mahnung des RL hat entweder schriftlich oder mündlich unter Beiziehung von zwei Zeugen mit anschließender Anfertigung eines Protokolls zu erfolgen und eine Begründung sowie einen Hinweis auf die Folgen der Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens zu enthalten.

7.3.6 Setzt der RL das abgemahnte Verhalten fort, teilt das diözesane Schulamt dies dem Ortsordinarius mit dem Ergebnis der Untersuchung nach 7.3.3 und einer Empfehlung mit.

7.3.7 Erbringt das in 7.3.3 – 7.3.6 festgelegte Verfahren den Beweis der inhaltlichen Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica, entzieht der Ortsordinarius dem RL die missio canonica durch Dekret gemäß cc. 48 – 58 CIC. Es ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

7.3.8 Das Entzugsdekret ist gemäß der cc. 1732 – 1739 CIC im Wege des Rekurses anfechtbar. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

7.3.9 Im Falle des Entzuges der missio canonica soll dem Betroffenen im Sinne des c. 195 CIC seitens der Diözese eine angemessene Hilfestellung zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage gewährt werden.

Die vorstehende Ordnung wurde von den Mitgliedern der Österreichischen Bischofskonferenz gelegentlich ihrer Vollversammlung vom 26. - 28. März 1996 gutgeheißen. Sie erlangt Rechtskraft, wenn sie von den einzelnen Diözesanbischöfen für ihr jeweiliges Bistum erlassen und promulgiert wird.

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