Dekret über das Rahmenstatut für die Priesterräte
can. 496

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 1.)

§ 1

Jeder diözesane Priesterrat hat gemäß can. 496 eigene Statuten zu erstellen. Die Statuten werden vom Priesterrat beraten und durch den Diözesanbischof approbiert.

§ 2

Beim Statutenerlass sind die Vorschriften des CIC (cann. 496–502) sowie die vorliegenden Normen der Bischofskonferenz als höheres Recht zu beachten.

Bereits gegebene Statuten, die zu den genannten Normen in Widerspruch stehen, müssen entsprechend abgeändert werden.

§ 3

Der Priesterrat hat ausschließlich beratende Stimme (can. 500).

§ 4

Die Statuten haben eine Wahlordnung für die zu wählenden Mitglieder vorzusehen (can. 499). Auch die Ausschreibung der Wahl samt den entsprechenden Fristen muss geregelt sein.

§ 5

Geborene Mitglieder des Priesterrates sind jedenfalls die General- und Bischofsvikare.

Eine entsprechende Repräsentanz des Domkapitels ist im Statut zu regeln.

§ 6

Was die Repräsentanz des Presbyteriums im Priesterrat betrifft (can. 495 § 1), sollen folgende Kriterien maßgebend sein:

  1. personaler Gesichtspunkt: Welt- und Ordenspriester
  2. territorialer Gesichtspunkt: Regionen, Sprach- und Volksgruppen, Diözese
  3. kategorialer Gesichtspunkt: Aufgabenbereiche und Dienste

Etwa die Hälfte der Mitglieder ist von den Priestern gemäß den Statuten frei zu wählen (can. 497 10).

Es wird am Diözesanbischof liegen, durch freie Nominierung nach abgeschlossenem Wahlvorgang dementsprechend zu ergänzen.

§ 7

Die Funktionsperiode der Priesterräte in Osterreich beträgt fünf Jahre.

§ 8

Der Vorsitzende des Priesterrates ist der Diözesanbischof. Er beruft Versammlungen ein und entscheidet – unter Beachtung auch der eventuell von Mitgliedern des Rates eingebrachten Vorschlage – über die zu behandeln den Fragen (can. 500 § 1). Ein jeweiliger Sitzungsleiter kann nur im Auftrag des Bischofs handeln.

§ 9

In den Statuten ist der Modus der Protokollführung festzulegen.

§ 10

Es obliegt allein dem Diözesanbischof, die Beschlüsse des Priesterrates zu bewerten und sie gegebenenfalls, wenn er es für richtig hält, zu veröffentlichen (can. 500 §3).

Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.

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