Dekret über einheitliche Denomination der Pfarrseelsorger

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 18.)

Die Pfarrseelsorger werden wie folgt benannt:

Pfarrer

a) für jeden Welt- und Ordenspriester, dem eine – auch inkorporierte – Pfarre als eigenem Hirten übertragen ist (can. 515 § 1, can. 519, can. 520 § 1),
b) für alle Priester, denen eine Pfarre solidarisch übertragen ist (Teampfarre) (can. 517 § 1 und can. 542).

   

Moderator

a) für den Leiter einer Teampfarre (can. 517 § 1),
b)  für den Leiter einer Pfarre, der nicht Pfarrer ist und an deren Seelsorgsaufgaben Nichtpriester beteiligt sind (can. 517 § 2),
c) für den Priester, den der Bischof nicht zum Pfarrer im vollen Sinne des can. 519 bestellen kann oder aus bestimmten Gründen nicht bestellen will, dem er aber die Verantwortung für eine Pfarre auf längere Zeit übertragt.

    

Administrator für den Vertreter eines amtbehinderten Pfarrers (can. 539).

Provisor für den interimistischen Leiter einer vorübergehend freien (vakanten) Pfarre (can. 539).

Subsitut für den Vertreter eines vorübergehend abwesenden Pfarrers oder eines anderen Pfarrleiters (Urlaub, Krankheit etc.; can. 533 § 3).

Kaplan (in manchen Gegenden Österreichs Kooperator oder Vikar genannt) für den Pfarrvikar (can. 545 § 1) als Mitarbeiter des Pfarrers in einer Pfarre (für die ganze Pfarre oder für einen Teil einer Pfarre) oder für eine bestimmte Aufgabe in verschiedenen Pfarren.

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