Dekret über Vollmachten für den Offizial (Gerichtsvikar)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 28.)

Can. 1425 § 2: Der Offizial kann schwierige Prozesse einem Kollegialgericht übertragen. Can. 1425 § 3: Der Offizial setzt die Ordnung des Turnus fest, teilt nicht nur die einzelnen Sachen innerhalb des festgesetzten Turnus der jeweiligen Richter zu.

Can. 1428 §§ 1 und 2: Der Offizial ernennt Vernehmungsrichter, vor allen Dingen für Einzelvernehmungen. Er beauftragt z. B. den einen oder anderen Pfarrer, im Einzelfall als Vernehmungsrichter tätig zu werden.

Can. 1431 § 1: Der Offizial entscheidet, ob das öffentliche Wohl gefährdet ist.

Can. 1479: Der Offizial ist vor der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers an Stelle des Diözesanbischofs zu hören;

Can. 1692 § 1: Der Offizial führt das Trennungsverfahren getaufter Ehegatten durch.

Can. 1700 § 1: Der Offizial wird für alle Nicht-Vollzugs-Verfahren beauftragt.

Can. 1707: Der Offizial erhält die Vollmacht für die Todeserklärung.

Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.

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