Statut der kirchlichen Stiftung „MIVA Austria“

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 51 vom 15. Mai 2010, II. 4.)

I. Name, Sitz, Zweck der Stiftung

I.1

Die „MIVA Austria“ ist eine kirchliche Stiftung der Katholischen Kirche, welche durch die Österreichische Bischofskonferenz als gesamtösterreichische Stiftung errichtet ist.

I.2

Sie hat als kirchliche Stiftung Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich (cc. 114 und 116 CIC) und nach Übermittlung der Anzeige gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5.6.1933, BGBl. II Nummer 2/1934, auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und in diesem die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

I.3

Die kirchliche Stiftung „MIVA Austria“ hat ihren Sitz in 4651 Stadl-Paura.

I.4

Zweck der kirchlichen Stiftung „MIVA Austria“ ist es, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und der Mission notwendige Güter, insbesondere Transportmittel aller Art, zu beschaffen und an bestehende Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit und der Mission im In- und Ausland zu vermitteln.

I.5

Für diesen Zweck ist durch die Herausgabe von Broschüren, durch die Verteilung von Informationsmaterial, sei es selbst hergestellt oder von Dritten übernommen, durch Vorträge und Informationsveranstaltungen entsprechende Aufklärung auch in Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen zu leisten. Durch all diese Bewusstseinsbildung soll in der Bevölkerung für die Notwendigkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Mission das entsprechende Verständnis geweckt werden.

I.6

Die gesamte Tätigkeit der „MIVA Austria“ ist ausschließlich mildtätig und kirchlich im Sinne der Bekämpfung von Armut und Not durch Entwicklungszusammenarbeit zur nachhaltigen Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Staaten, in welchen seitens der Stiftung Aktivitäten gesetzt werden.

Die gesamte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.

II. Organe der Stiftung

Die Stiftung hat folgende Organe:

II.1 Das Kuratorium

II.2 Der Wirtschaftsrat

II.3 Die Geschäftsführung

II.1 Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus je einem vom jeweiligen Diözesanbischof entsendeten Vertreter der österreichischen Diözesen, aus einem vom Nationaldirektor der Päpstlichen Missionswerke entsendeten Vertreter der MISSIO Austria, aus einem von der Bundesleitung der Katholischen Jungschar Österreichs entsendeten Vertreter der Dreikönigsaktion, aus einem seitens der österreichischen Superiorenkonferenz entsandten Vertreter der männlichen Missionsorden, aus einer von der Vereinigung der österreichischen Frauenorden entsandten Vertreterin der weiblichen Missionsorden und dem Geschäftsführer, welcher allerdings im Kuratorium kein Stimmrecht hat.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des Kuratoriums zu leiten.

Das Kuratorium bestellt einen mindestens aus drei Personen bestehenden Wirtschaftsrat. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist berechtigt, soweit er dem Wirtschaftsrat nicht angehört, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Er ist zu den Sitzungen des Wirtschaftsrates einzuladen. Überdies bestellt das Kuratorium die Geschäftsführung. Das Kuratorium leitet die Stiftung, erteilt der Geschäftsführung die grundsätzlichen Anweisungen für ihre Tätigkeit und beschließt auf Vorschlag des Wirtschaftsrates den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss.

Über den Sitzungsverlauf der Sitzungen des Kuratoriums ist jeweils ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterfertigen. Die Protokollführung wird seitens des Geschäftsführers wahrgenommen.

II.2 Der Wirtschaftsrat

Der Wirtschaftsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Stiftung zu überwachen, einen Vorschlag für einen Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu erarbeiten und dem Kuratorium zur Beschlussfassung weiterzuleiten und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit auf Statutengemäßheit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Entspricht die Tätigkeit der Geschäftsführung nach Erachten des Wirtschaftsrates nicht den oben genannten Kriterien, so ist seitens des Wirtschaftsrates dem Kuratorium unverzüglich Bericht zu erstatten.

Überdies hat der Wirtschaftsrat bei Veräußerung von Stammvermögen und bei Rechtsgeschäften der außerordentlichen Verwaltung seine Zustimmung zu erteilen. Ohne diesbezügliche Zustimmung sind die genannten Rechtsgeschäfte nichtig. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches für Veräußerungen, insbesondere Canon 1292, und das Allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz bezüglich der Akte der außerordentlichen Verwaltung (Canon 1277 CIC) zu beachten.

Der Wirtschaftsrat ist vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, seine Tätigkeit endet mit der Konstituierenden Sitzung des neu bestellten Wirtschaftsrates. Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.

II.3 Geschäftsführung

II.3.1 Bestellung und Abberufung

Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird seitens des Kuratoriums auf unbestimmte Zeit bestellt und von diesem abberufen.

II.3.2

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alle Geschäfte der Stiftung zu führen und für die zweckentsprechende und sparsame Verwendung der Mittel der Stiftung im Sinne des vom Kuratorium beschlossenen Haushaltsplanes Sorge zu tragen. Er ist weiters verpflichtet, dem Kuratorium und dem Wirtschaftsrat über alle Angelegenheiten der Stiftung vorbehaltlos zu berichten und alle verlangten Auskünfte zu erteilen.

II.3.3

Der Geschäftsführer vertritt die Stiftung nach außen.

II.3.4

Der Geschäftsführer kann Dienstnehmer der Stiftung sein, für den Fall, dass der Geschäftsführer Dienstnehmer ist, hat das Kuratorium den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer für die Stiftung abzuschließen, nachdem der Wirtschaftsrat angehört wurde.

II.3.5

Dem Geschäftsführer unterstehen allfällige Dienstnehmer der Stiftung. Sie haben die Weisungen des Geschäftsführers zu befolgen.

III. Aufbringung der Mittel der Stiftung

Die Mittel der Stiftung werden aufgebracht durch

1)   Durchführung von Kirchensammlungen

2)   Spenden

3)   Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen

4)   Einnahmen aus Veranstaltungen und aus von der Stiftung herausgegebenen Medien, seien sie gedruckt oder elektronisch

5)   Zuwendungen durch andere Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen von Kooperationen.

IV. Prüfung des Rechnungsabschlusses

Bevor der Jahresabschluss seitens des Wirtschaftsrates an das Kuratorium zur Beschlussfassung zugeleitet wird, ist der Rechnungsabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und mit dem Bestätigungsvermerk zu versehen.

V. Statutenänderung

Jede Änderung der Statuten bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Wird durch eine Statutenänderung der Stiftungszweck so abgeändert, dass die Tätigkeit der Stiftung nicht mehr ausschließlich gemeinnützig und mildtätig ist bzw. die Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der geltenden staatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich fördert, so sind Mittel, welche zur Zeit der Statutenänderung vorhanden sind, ausschließlich dem begünstigten bisherigen Zweck zuzuführen.

VI. Auflösung der Stiftung

Die Auflösung der Stiftung bedarf eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Für den Fall der Auflösung der Stiftung geht das vorhandene Vermögen auf die Österreichische Bischofskonferenz über, mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich als Sondervermögen für die Zwecke im Sinne dieses Stiftungsstatuts, die der Bestimmung § 4a Ziffer 3 lit. a EStG 1988, also ausschließlich mildtätigen Zwecken oder Zwecken der Entwicklungszusammenarbeit bzw. Katastrophenhilfe, entsprechen, zu verwenden.

* * *

DEKRET

Mit Beschluss in der Herbstplenaria 2009 am 11. November 2009 im Benediktinerstift Michaelbeuern hat die Österreichische Bischofskonferenz die kirchliche Stiftung

„MIVA Austria“

mit dem Sitz in 4651 Stadl-Paura, Diözese Linz, errichtet und ihr das beiliegende Statut gegeben. Die kirchliche Stiftung hat Rechtspersönlichkeit nach dem kanonischen Recht als öffentliche juristische Person im Sinne c. 116 CIC.

Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich als öffentlich-rechtliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts wird die Stiftung mit der Anzeige der Errichtung unter Vorlage dieses Dekretes und einer Ausfertigung der Statuten bei der obersten kirchlichen Kultusbehörde, dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, erlangen.

Dieses Dekret ist, insoweit es der Vorlage bei der obersten staatlichen Kultusbehörde dient, gemäß § 2 Ziffer 3 Gebührengesetz 1957 gebührenfrei. Die Zuständigkeit der Österreichischen Bischofskonferenz zur Errichtung der Rechtspersönlichkeit der Stiftung ergibt sich aus dem Tätigkeitsbereich in ganz Österreich.

Wien, am 18. Dezember 2009

Kardinal Dr. Christoph Schönborn
Vorsitzender der Österreichischen Bischofskonferenz

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