Mittel- und Osteuropa-Partnerschaft der Österreichischen Bischofskonferenz

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 14 vom 10. Juni 1995, II. 2.)

Richtlinien für die Arbeitsweise des Kuratoriums

Der Europäische Hilfsfonds der Österreichischen und Deutschen Bischofskonferenz beendete mit 31. Dezember 1994 seine Tätigkeit. Daher beschloss die ÖBK auf ihrer Sitzung im November 1994, die finanzielle Hilfe für die Kirchen in den ehemals kommunistischen Ländern Europas ab 1. Jänner 1995 in neuer Weise fortzusetzen und berief zur Vorbereitung der Vergabe der Mittel ein Kuratorium. Für dessen Tätigkeit werden folgende Richtlinien beschlossen:

1. Die von der ÖBK jeweils für ein Jahr für die „Mittel- und Osteuropa-Partnerschaft“ zur Verfügung gestellte Summe dient der finanziellen Forderung der Tätigkeit der Kirche in den ehemals kommunistischen Ländern Europas und der Vertiefung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen der Kirche in Österreich und in diesen Ländern.

2. Es sollen Projekte aus folgenden Tätigkeitsgebieten gefordert werden:

2.1. Ausbildung und Weiterbildung für pastorale Dienste;

2.2. Baumaßnahmen;

2.3. Pfarrliche und kategoriale Seelsorge;

2.4. Projekte für Mittel- und Osteuropa, die von kirchlichen Institutionen oder Organisationen in Österreich betreut werden, aber von diesen nicht allein finanziert werden können;

2.5. Kirchliche Medien;

2.6. Sonstige Projekte, die nach Meinung des Kuratoriums direkt oder indirekt das kirchliche Leben fördern.

3. Vorsitzender des Kuratoriums ist ein von der ÖBK bestellter Bischof. Außerdem gehören ihm der Sekretär der ÖBK und weitere von der ÖBK berufene Personen an. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch Austritt oder durch Abberufung seitens der ÖBK. Es wird vom Sekretar der ÖBK im Auftrag des Vorsitzenden mindestens zweimal pro Jahr einberufen, ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.

4. Die Mittel- und Osteuropa-Partnerschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine Tätigkeit der ÖBK. Beschlüsse des Kuratoriums sind Antrage an die ÖBK, welche verbindlich darüber entscheidet. Die finanzielle Abwicklung erfolgt durch die Buchhaltung der ÖBK.

Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 4. Mai 1995.

 

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