Statuten des Militärordinariates der Republik Österreich

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 42.)

1. Dekret der Kongregation für die Bischöfe
Nr. 155/88 vom 21. März 1989

Ordinariatus Militaris Austriae
de Statutorum ratihabitione
Decretum

Omnium Ecciesiarum sollicitudine qua Romanus Pontifex urgetur, IOANNES PAULUS, Divina Providentia PP. II, melius consulere studens opitulationi eorum fidelium qui inter copias sunt conscripti, Apostolicam Constitutionem „Spirituali militum curae“, die XXI mensis Aprilis anno 1986 editam, promulgavit.

Ibi enim generaliores sanciebantur normae, quae ad omnes Ordinariatus militares ad praesens exstantes, vel in posterum erecturos, pertinerent. Id insuper eadem Constitutione Summus Pontifex decrevit, ut huiusmodi normae aptius explicarentur atque pro temporum locorumque opportunitate accommodarentur per leges particulares seu peculiaria Statuta, ab Apostolica Sede pro unoquoque Ordinariatu condita.

Itaque, ratione habita muitiplicium necessitatum atque adiunctorum sive ecciesiastici sivi civilis generis, in quibus proprium Ordinariatuum pastorale munus disponendum et exsequendum est, voluit Romanus Pontifex socia eorumdem Ordinariatuum opera uti, ut ipsa legum particularium scriptura ac confectio varlis locorum temporumque adiunctis congruenter responderet.

Itaque omnibus ac singulis Ordinariis militaribus mandavit, ut unusquisque suae particularis legis exemplar appararet secundum dictae Constitutionis Apostolicae „Spirituali militum curae” generales normas, necnon peculiares normas superioris temporis hisce cum normis congruentes, utpote tale specimen Statutorum Apostolicae Sedi traderet, eo sane consilio ut exhiberentur et recognoscerentur antequam supremae Romani Pontificis auctoritati approbanda subicerentur et ab eadem Apostolica sede publice ederentur.

Haec Congregatio pro Episcopis, a qua potior pars Ordinariatuum castrensium dependet, postquam exemplar Statutorum Ordinariatus militaris Austriae attente perpendit, collatis cum ipso Ordinario militari consilis ad necessarias oportunasque mutationes inducendas, Summo Pontifici in Audientia die 20 mensis Martii vertentis anni subiciendum curavit.

Summus vero Pontifex IOANNES PAULUS PP. II, de us omnibus certior factus, id muneris huic Congregationis commisit, ut, ad normam can. 30 C.I.C. hoc ipso Decreto Ordinariatus militaris seu castrensis Austriae Statuta publice ederet.

Attento autem praescripto can. 8 § 2 C.I.C., haec Statuta Ordinariatus militaris Austriae vigere incipient post unum mensem elapsum ab eorum promulgatione, quae quidem per commentarium Conferentiae Episcopalis Austriae fiet.

Contrariis quibusvis minime obstantibus.

Datum Romae, ex Aedibus Congregationis pro Episcopis, die 21 mensis Martii anna 1989.

L.S.

+ B. Card. Gantin

Praef.

+ Joannes B. Re

a Secretis

II. Statuten des Militärordinariates
der Republik Österreich

1. Historischer Überblick

Schon seit 1551 ist bekannt, dass in Kriegen geistliche Vorsteher im Einsatz waren, welche die Seelsorge und alle geistlichen Verrichtungen in der Armee zu besorgen und den Gottesdienst zu versehen hatten und die unter der Bezeichnung Armee-Generalvicar, Feld-Superior, General-Stabscapellans der Armee die geistliche Jurisdiction als Delegaten des apostolischen Stuhles in der kaiserlichen Armee ausübten. Dieses Amt erlosch mit dem Eintritt des Friedens.

1643 übertrug Papst Urban VIII. durch ein Breve vom 18. September dem Beichtvater Kaiser Ferdinands die bischöfliche Jurisdiction über die kaiserliche Armee für die Dauer des Krieges in Hinsicht aller Personen, qui in castris degunt, et castra sequuntur.

1689 verlieh der Heilige Vater die bischöfliche Jurisdiction über die kaiserliche Armee auch für den Friedensstand dem jeweiligen Nuntius am kaiserlichen Hof mit der Vollmacht, dass er dieselbe immer an den Beichtvater des Kaisers delegieren könne.

1720 befreite Papst Clemens XI. die kaiserliche Armee von der geistlichen Jurisdiction der Bischöfe und bewilligte, dass in Zukunft immer derjenige als apostolischer Vikar (Vicarius apostolicus castrensis vel campestris) die bischöfliche Jurisdiction über alle Armeeangehörigen ausüben sollte, den der Kaiser bestimmen würde.

Papst Innozenz XIII. ermächtigte am 25. September 1722 den apostolischen Nuntius in Wien, die bischöfliche Jurisdiction über die gesamte kaiserliche Armee und ihre Hilfstruppen demjenigen zu übertragen, den der Kaiser zu diesem Amt ernennen würde.

Durch Papst Benedikt XIV. erhielt am 10. März 1741 der von Kaiserin Maria Theresia bestimmte Oberkapellan der kaiserlichen Armee die bischöfliche Jurisdiction samt all jenen Fakultäten, die auch in dem Breve einzeln angeführt werden.

Papst Clemens XIV. übertrug am 22. Dezember 1773 dem Bischof von Wiener Neustadt die geistliche Jurisdiction über die kaiserliche Armee in Kriegs- und Friedenszeiten.

Infolge Neueinteilung der Diözesen unter Kaiser Joseph II. wurden 1785 Bischofssitz und Domkapitel von Wiener Neustadt aufgehoben und das Territorium der Wiener Diözese inkorporiert. Bischof Kerens (1773–1792) und seine Nachfolger als Apostolische Feldvikare erhielten nun ihren Amtssitz im neuen Bistum St. Pölten. Ab 1826 war Wien Sitz des Apostolischen Feldvikariates, und mit dieser Verlegung war die Verbindung des Feldvikariates mit dem Bistum St. Pölten aufgehoben.

Mit Beschluss des Ministerrates vorn 4. Oktober 1956 wurde die Militärseelsorge in Österreich wieder aufgenommen, die derzeit einen eigenen Bischof hat.

2. Rechtsgrundlage des Militärordinariates der Republik Österreich

a) Für das Militärordinariat, bis jetzt das Militärvikariat, der Republik Österreich gelten folgende Rechtsvorschriften:

aa) das Konkordat zwischen Heiligem Stuhl und der Republik Österreich vom 5. Juni 1933

bb) die Konstitution „Spirituali militum curae“

cc) die nachfolgenden Statuten

dd) der C.I.C. für alles, was nicht unter a bis c besonders geregelt ist.

b) Gemäß Artikel II des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBI. II Nr. 2/1934, ist das Militärordinariat der Republik Österreich für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit.

c) Durch die Apostolische Konstitution „Spirituali Militum Curae“ vom 21. April 1986 wurde das Militärordinariat den anderen Diözesen juristisch gleichgestellt und untersteht dem vom Apostolischen Stuhl ernannten Militärbischof, dem sämtliche Rechte und Pflichten eines Diözesanbischofs zukommen. Gemäß Art. II § 1 der Apostolischen Konstitution Spirituali Militum Curae ist der Militärordinarius in Ausübung seines Amtes sowie in seinen Rechten und Pflichten und somit der Jurisdiktion den Diözesanbischöfen gleichgestellt. Als Militärordinarius gehört er von Rechts wegen der Österreichischen Bischofskonferenz an. Gemäß Art. VIII § 1 des Konkordates erfolgt die kirchliche Bestellung des Militärordinarius durch den Heiligen Stuhl. Der Militärordinarius wird bischöfliche Würde bekleiden. Im Sinne der Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Spirituali Militum Curae vom 21. April 1986, II § 3, soll er aber nicht zusätzlich die Verantwortung für ein Residenzialbistum übernehmen.

3. Jurisdiktion des Militärbischofs und Personenkreis

Gemäß Apostol. Konstitution Spirituali Militum Curae vom 21. April 1986, IV, hat der Militärordinarius:

a) Eine personale Jurisdiktion: Sie bezieht sich auf zum Militärordinariat gehörende Personen, auch wenn diese sich außerhalb der Landesgrenzen aufhalten und dort ihren Dienst leisten.

Dazu gehören im Einzelnen:

1. Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen und durch Gesetz auf bestimmte Zeit zum Militärdienst verpflichtet sind.

2. Zeitverpflichtete Soldaten, Zeitsoldaten, Berufsoffiziere, die sich freiwillig bzw. auf Dauer für den Militärdienst melden.

3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

4. Beamte und Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung

5. Personen, die Militärschulen besuchen.

6. Heeresangehörige im Ruhestand stehen als Beamte bis zu ihrem Lebensende im Dienstverhältnis. Sie können daher die Jurisdiktion des Militärbischofs frei in Anspruch nehmen. -

7. Die Familienangehorigen, also Ehegatten und Kinder des unter Zf. 1. bis 6. angeführten Personenkreises. Die Kinder unterstehen auch nach Erlangung ihrer Volljährigkeit der Jurisdiktion, solange sie im selben Haushalt wohnen, sowie die ebenfalls im selben Haushalt wohnenden Verwandten und das Dienstpersonal.

b) Eine ordentliche Jurisdiktion: Sie umfasst sowohl das Forum internum wie auch das Forum externum.

c) Eine eigenständige, aber kumulative Jurisdiktion mit der Jurisdiktion des Diözesanbischofs, in dessen Diözese die zum Militärordinariat zugehörigen Personen ihren Wohnsitz haben oder dessen Ritus sie angehören, sind sie doch auch Gläubige jener Teilkirchen.

Sie alle bilden durch ihren Dienst und die damit verbundenen Lebensumstände einen besonderen Stand. Diesem Personenkreis gilt der Heilsauftrag unserer Kirche. Er erstreckt sich im Besonderen auf die Festigung der christlichen Tugenden, der Hebung des Friedensgedankens sowie der Förderung der rechtlichen, geistigen und seelischen Kräfte des Menschen. Damit ist ein geistiges Fundament geschaffen für eine Lebensführung für eine Beziehung zur Umwelt und für ein Zusammenleben in der Gemeinschaft.

4. Kurie, Räte und Kapläne des Militärordinarius

a) Der Militärgeneralvikar und das Militärordinariat

1. Der Leiter des Militärordinariates ist der Militärgeneralvikar. Er ist der Stellvertreter des Militärordinarius und wird von ihm bestellt. Seine Ernennung erfolgt nach staatsgesetzlichen Vorschriften gemäß Art. VIII § 3 Konkordat vom 5. Juni 1933.

2. Das Militärvikariat der Republik Österreich wurde in Entsprechung der Apostolischen Konstitution Spirituali Militum Curae mit Erlass vom 1. April 1987, GZ 10.200/403-1.2/87, in Militärordinariat umbenannt und erhielt durch diesen Erlass mit 15. April 1987 seine staatsrechtliche Wirksamkeit.

3. Das Militärordinariat ist die oberste geistliche Behörde des Militärordinarius. Im Bundesministerium für Landesverteidigung ist es eine unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Der Militärgeneralvikar ist dem Bundesminister für Landesverteidigung in allen nicht ausschließlich sein geistliches Amt betreffenden Angelegenheiten gegenüber weisungsgebunden. Aufgrund seiner Bestellung durch den Militärbischof ist er mit allen Rechten und Pflichten gemäß can. 475ff., insbes. can. 479 CIC ausgestattet.

4. Der Ordinariatskanzler des Militärordinariates wird vom Militärordinarius gemäß can. 482 § 1 CIC bestellt.

5. Der Priesterrat ist im Hinblick auf die Zahl der aktiven Militärpfarrer die Gesamtheit des Presbyteriums und tritt mindestens einmal jährlich bei der Pastoralkonferenz zusammen. Aus den Reihen der aktiven Militärseelsorger bestellt der Militärbischof das Collegium Consultorum gemäß can. 502 § 1 CIC und bestimmt die Anzahl der Consultoren. Dieses Collegium genießt die Rechte und Verantwortlichkeiten, die ihnen durch das allgemeine Recht übertragen sind, ausgenommen der Fall der Vakanz oder Behinderung (Zf. 5 dieses Statuts) und was offensichtlich nicht auf die Situation des Militärordinariates zutrifft.

6. Der Militärordinarius bestellt seinen Pastoralrat gem. can. 511 ff. § 1 CIC. Es gelten die Verfügungen und Erlässe des Militärordinarius aufgrund der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz.

7. Gemäß can. 492 § 1–2 CIC setzt der Militärordinarius seinen Vermögensverwaltungsrat ein und bestimmt, wenn er nicht selbst den Vorsitz übernimmt, den Vorsitzenden und die Anzahl der Mitglieder.

8. Nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates bestellt der Militärordinarius den Ökonom gem. can. 494 § 1–2.

b) Die Militärgeistlichen (Militärkapläne)

Die kirchliche Bestellung der Militärdekanatsgeistlichen und der übrigen Militärgeistlichen (Militärkapläne) erfolgt durch den Militärordinarius nach vorherigem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung. Innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereiches werden Pastoralräte für die Funktionsdauer von fünf Jahren gewählt, welche gem. can. 536 § 1 den verantwortlichen Seelsorger in seiner Tätigkeit unterstützen und damit zur Förderung der Seelsorge beitragen.

1. Zur Erfüllung des besonderen pastoralen Auftrages der Militärseelsorge stellen die Diözesen bzw. Ordensoberen geeignete Priester dem Militärordinarius in ausreichender Zahl zur Verfügung, um den pastoralen Erfordernissen entsprechen zu können.

2. Die staatliche Ernennung der Militärgeistlichen und Militärdekanatsgeistlichen erfolgt nach den staatsgesetzlichen Vorschriften. Mit eingeschlossen ist dabei auch die Vorsorge für die Militärgeistlichen in sozialer Hinsicht, Gehalt, Krankenversicherung, Pension, gem. can. 281 § 1–§ 3 CIC 1983.

Die Militärgeistlichen und deren Militärdekanatsgeistlichen werden im Sinne der „Richtlinien“, Erlass vom 29. Marz 1984 Zahl 10.200/621-1.2.84, und der pastoralen Erfordernisse, nach Anhören des Konsultorenkollegiums, durch den Militärordinarius im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung für ihre Seelsorgebereiche bestimmt.

5. Amtsbehinderung oder Vakanz des Militärordinariates

Bei Amtsbehinderung oder Vakanz wird es rechtlich vertreten durch den Generalvikar oder den Ordinariatskanzler oder den dienstältesten Militärseelsorger.

6. Hauptkirche des Militärordinariates, Sitz der Kurie, Gerichtshof und
Appellationsgericht, Bücher über Sakramentenspendung (Matrikenbücher)

- a) Als Hauptkirche des Militärordinariates für Österreich ist die St. Georgskirche an der Theresianischen Militärakademie in Wiener Neustadt in Niederösterreich erwählt.

b) Mit Erlass vorn 1. April 1987, GZ 10.200/403-1.2/87 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und mit Wirksamkeit vom 15. April 1987 wurde das Militärvikariat in Militärordinariat umbenannt. Der Sitz des Militärordinariates ist in Wien, per Adresse: A-1070 Wien, Mariahilfer Straße 24, Tel. (0222) 939666 oder 935621/5150.

c) Gemäß Apostol. Konstitution Spirituali Militum Curae XIV und aufgrund des Sitzes der Kurie in Wien bestimmt der Militärordinarius für Österreich in Rechtsangelegenheiten seiner Gläubigen als erste Instanz den Gerichtshof der Erzdiözese Wien und damit als Appellationsgericht den Gerichtshof der Erzdiözese Salzburg.

d) Bücher im Militärordinariat über die Verwaltung der Sakramente: Im Interesse einer gesicherten Beurkundung und einer leichten Auffindbarkeit führt anstelle der pfarrlichen Matrikenbücher (libri paroeciales) das Militärordinariat folgende zentrale Matrikenbücher: Taufbuch, Firmbuch, Trauungsbuch, Buch über Konversion und Reversion. Eine eigene Instruktion des Militärbischofs wird diese zentrale Matrikenführung und die erforderliche Mithilfe der Militärgeistlichen unter Beachtung der Vorschriften des CIC und der Österreichischen Bischofskonferenz regeln.

7. Katholische Aktion – Apostolat Militaire International

a) Katholische Aktion —. Laienapostolat:

Im Bereich des Militärordinariates Österreichs ist die Katholische Aktion durch die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Soldaten (AKS) statuiert. Ihr Aufbau, ihre Gliederung und ihre Tätigkeit in den einzelnen Dienststellen ist nach dem Statut der AKS (Erlass vom 18. 11. 1985, GZ 10.200/461.2/85, VB 1.212/1985) geregelt.

b) Apostolat Militaire International:

Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Soldaten (AKS) Österreichs ist aktives Mitglied im Apostolat Militaire International (AMI) und halt dadurch Verbindung zu katholischen Organisationen der Streitkräfte anderer Staaten. Es werden regelmäßig Abordnungen zu den einzelnen Veranstaltungen entsandt.

8. Übergangsbestimmungen

Jede Änderung dieser Statuten muss der Zustimmung des Heiligen Stuhls unterworfen werden. Diese Statuten erlangen Gültigkeit einen Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz.

Sekretariat
der Österreichischen Bischofskonferenz
15. April 1989

+ Hans Hermann Kardinal Groër
e.h.
Vorsitzender der
Österreichischen Bischofskonferenz

+ Alfred Kostelecky
e.h.
Sekretär

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