Decretum Generale über die Ordnung des Predigtdienstes von Laien

(Canon 766)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33 vom 1. Juni 2002, II. 1.)

Der Dienst der Wortverkündigung in der Predigt ist Teil von Auftrag und Vollmacht, die im Sakrament der Weihe übertragen werden. Deshalb ist der Predigtdienst den Bischöfen, Priestern und Diakonen zugeordnet und zählt zu ihren vornehmsten und wichtigsten Aufgaben (can. 762).

Die interdikasterielle Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 stellt in Artikel 3 § 1 fest, dass die Homilie während der Eucharistie-Feier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein muss. Laien, auch wenn sie Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen, sind von der Homilie während der Eucharistie-Feier aus dem Grunde ausgeschlossen, das die Aufgabe der Homilie während der Eucharistie-Feier demjenigen vorbehalten ist, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Eine Dispens von der Vorschrift Canon 767 § 1 CIC ist nicht statthaft, auch nicht durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.

Unter bestimmten Umständen, besonders dann, wenn kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht und die pastorale Notwendigkeit es dringend erfordert, können gemäß Canon 766 CIC auch Laien zum Predigtdienst außerhalb der Eucharistie-Feier (Canon 767 § 1) zugelassen werden.

§ 1

Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:

a) Bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann.

b) Bei anderen Wortgottesdiensten, insbesondere Kommunionfeiern, Andachten, Vespern u.ä., soweit dies unter bestimmten Umständen notwendig oder nützlich ist und soweit keine geistlichen Amtsträger zur Verfügung stehen.

c) Im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.

§ 2

1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.

b) Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.

c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.

2. Der Diözesanbischof bzw. der ihm im Recht Gleichgestellte entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.

§ 3

Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt auf Vorschlag des Pfarrers durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.

§ 4

1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.

2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.

§ 5

Der Predigtdienst kann jeweils nur im Auftrag des zuständigen Pfarrers wahrgenommen werden.

§ 6

1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer Beauftragung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.

2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung der Diözese entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.

3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muss, empfiehlt es sich, dass der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.

§ 7

Der Pfarrer oder der jeweilige zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die an der Ausübung des Predigtdienstes mitarbeiten.

Dieses Allgemeine Dekret wurde seitens der Kongregation für die Bischöfe am 27. Mai 2002 unter Prot.-Nr. 32/84 gemäß can. 455 § 2 CIC rekognosziert. Es tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

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