Katholische Jungschar Österreichs
Statut des Vereins „Katholisches Jugendwerk Österreichs –
Bundesstelle für kirchliche Kinder- und Jugendarbeit.
Zweigverein: Katholische Jungschar Österreichs“

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 49 vom 1. September 2009, II. 1.)

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Katholisches Jugendwerk Österreichs – Bundesstelle für kirchliche Kinder- und Jugendarbeit. Zweigverein: Katholische Jungschar Österreichs.“ Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet KJSÖ.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
  3. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet sowie auf Südtirol und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, auf alle anderen Länder der Erde.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die pastorale Arbeit mit Kindern im Rahmen der Katholischen Kirche (und im Zuge der Arbeit mit den Gruppenleiter/innen auch mit Jugendlichen und Erwachsenen) sowie die Bekämpfung der Armut und Not in den so genannten Entwicklungsländern.
  2. Die KJSÖ ist Trägerin der außerschulischen kirchlichen Kinderarbeit der römisch-katholischen Kirche in Österreich. Die KJSÖ arbeitet nach den Prinzipien der Katholischen Aktion Österreich. Die KJSÖ ermöglicht die entwicklungspsychologisch notwendige und freiwillig gesuchte Gemeinschaft Gleichaltriger, die Kirche als Gemeinschaft von aus dem Glauben lebender und in der Liebe tätiger Menschen erlebbar macht und die personale Glaubensentscheidung vorbereitet.
    Die KJSÖ hat die Aufgabe, den Gesamtbereich der Kinderarbeit der Katholischen Kirche unter Mitarbeit ihrer Mitglieder zu koordinieren, zu fördern, zu studieren und für neue Tätigkeitsbereiche eigene Initiativen zu setzen sowie gemeinsame Aktivitäten durchzuführen und gemeinsame Anliegen zu unterstützen.
    Die KJSÖ vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen und ermöglicht ihre Partizipation in Kirche und Gesellschaft. Sie leistet durch die Arbeit der Dreikönigsaktion (DKA) einen Beitrag zur Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, durch Unterstützung der pastoralen Anliegen der Kirchen im Süden und Bewusstseinsarbeit und anwaltschaftliche Aktivitäten im Norden.
    Die KJSÖ bekennt sich zur österreichischen Nation und zur Demokratie. Sie ist keiner politischen Partei verpflichtet oder anzurechnen. Der Verein gewährleistet die rechtliche und wirtschaftliche Basis der Bundesstelle und koordiniert, fördert und leitet die Bundesarbeit durch geeignete Maßnahmen.
    Die KJSÖ dient ausschließlich kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken. Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Zwecks

  1. Ideelle Mittel
    Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten sind insbesondere: Die KJSÖ schafft vielfältige Erlebnisräume für Kinder, bestärkt Kinder in ihrer religiösen Entwicklung, setzt Impulse für eine kinderfreundliche Gesellschaft, vertritt die Anliegen der Kinder und leistet in Zusammenarbeit und Solidarität mit Benachteiligten in den so genannten Entwicklungsländern einen Beitrag für eine gerechte Welt.
    • Erarbeitung von Grundsätzen für die Arbeit der KJSÖ
    • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Austauschmöglichkeiten für die Mitglieder
    • Durchführung von Projekten, Aktionen und Kampagnen, Kursen, Vorträgen und Exkursionen
    • Durchführung von Gruppenstunden, Veranstaltungen und Ferienlagern für Kinder
    • Durchführung der Sternsingeraktion
    • Durchführung von Programmen und Projekten der Entwicklungszusammenarbeit in den so genannten Entwicklungsländern zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und der pastoralen Anliegen der Kirchen in den so genannten Entwicklungsländern in Zusammenarbeit mit lokalen Partnerorganisationen
    • Durchführung von anwaltschaftlichen Aktivitäten und Bildungsaktivitäten mit entwicklungspolitischer Ausrichtung
    • Herausgabe von Zeitschriften, Homepages, Rundschreiben und sonstigen Publikationen
    • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Netzwerken
    • Vertretung in nationalen und internationalen Organisationen und Netzwerken, deren Tätigkeit den Vereinszweck betrifft.
  2. Materielle Mittel
    • Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen (finanziellen) Mittel können aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Herausgabe von Zeitschriften und Medien aller Art sowie Handel mit diesen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Lotterien, Sammlungen, Erträgnisse der Sternsingeraktion, Vermächtnisse, unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe, Subventionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, juristischer oder natürlicher Personen und andere Zuwendungen.

§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder sind somit: Mitglieder von Gruppen und Funktionär/innen der Pfarr-, Dekanats-, Diözesan- und Bundesebene der Katholischen Jungschar.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinsarbeit in bestimmten Punkten fördern und mit der Katholischen Jungschar Österreichs gemeinsame Inhalte und Ziele verfolgen.
  3. Ehrenmitglieder
    sind jene Personen, die vom Bundesleitungskreis hierzu wegen ihrer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele des Vereins.
    Für die Ausübung der Mitgliedsrechte in den einzelnen Organen des Vereins wird eine der diözesanen kirchlichen Struktur entsprechende Delegation dergestalt vorgenommen, dass jede Jungschar-Diözesanleitung berechtigt ist, Mitglieder in den Bundesleitungskreis zu delegieren. Die Delegation hat jeweils für jede einzelne Sitzung des Bundesleitungskreises zu erfolgen.
    Maximal fünf Delegierte jeder Diözese nehmen alle Mitgliederrechte, insbesondere auch das aktive Wahlrecht für die Vereinsorgane, wahr und üben im Bundesleitungskreis auch alle Stimmrechte aus. Das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, die von einer Jungschar-Diözesanleitung oder von Mitgliedern des BUVO nominiert werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder haben Sitz und beratende Stimme auf dem Bundesleitungskreis und verpflichten sich zur Unterstützung des Vereins sowie zur Mitarbeit an den gemeinsamen Zielen und Inhalten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung der Teilnahme an der Vereinsarbeit, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Bundesleitungskreis wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Bis zur vereinsinternen endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte; kommt es zu einer Überprüfung der vereinsinternen Entscheidung vor den staatlichen Gerichten, so ruhen die Rechte bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
  3. Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den beim Ausschluss genannten Gründen vom Bundesleitungskreis beschlossen werden.

§ 7 Organe und Prüfer/innen des Vereins

  1. Der Bundesleitungskreis (BULK) (entspricht der Vollversammlung)
  2. Der Bundesvorstand (BUVO) (entspricht dem Vorstand)
  3. Das Schiedsgericht
  4. Die Rechnungsprüfung (die Rechnungsprüfer/innen, der/die Abschlussprüfer/in).

ad a) Der Bundesleitungskreis (BULK)

Der Bundesleitungskreis (BULK) ist das oberste Organ der KJSÖ. Er bildet die auf die Bundeszusammenarbeit bezogene beschlussfassende Vollversammlung in inhaltlicher wie auch in finanzieller Hinsicht. Ihm obliegt die lang- und mittelfristige strategische Ausrichtung und Positionierung der Arbeit der Katholischen Jungschar.

Aufgaben des Bundesleitungskreises sind insbesondere:

-   Änderung der Statuten, der Geschäfts- und Wahlordnung und der Arbeitsstruktur

-   Wahl des Bundesvorstandes (BUVO) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren

-   Bestätigung der Mädchen- und Bubenverantwortlichen

-   Bestellung der Vertreter/in im Hauptverein KJWÖ (Katholisches Jugendwerk Österreichs) aus dem Kreis der   Mitglieder des BULK und der Rechnungsprüfer/innen

-   Bestellung des/der Bundesgeschäftsführers/Bundesgeschäftsführerin, Beendigung des Dienstverhältnisses

-   Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin der DKA, Beendigung des Dienstverhältnisses

-   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

-   Auflösung des Vereines

-        Festlegung der grundlegenden theologischen, weltkirchlichen, pädagogischen, (entwicklungs-)politischen und materiellen Grundlagen für die Arbeit der KJSÖ

-   Festlegung von gemeinsamen mittel- und langfristigen Strategien für die Arbeit der KJSÖ

-   Beschlussfassung über ein Arbeitsprogramm

-   Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der bundesweit gemeinsam durchzuführenden Arbeitsvorhaben (z.B. jährliche Durchführung der Sternsingeraktion)

-   Beschlussfassung über Maßnahmen für eine geschlechtergerechte Ausrichtung der Arbeit der KJSÖ (Gender Mainstreaming)

-   Beschlussfassung über die Jahresvoranschläge der KJSÖ

-   Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse der KJSÖ

-   Bestellung des Abschlussprüfers/- der Abschlussprüferin

-   Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichtes der Rechnungskreise und des konsolidierten Jahresabschlusses der KJSÖ samt dem Prüfbericht des/der bestellten Abschlussprüfers/Abschlussprüferin sowie Rechungsprüfberichte der Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz

-   Entlastung des Bundesvorstandes (BUVO)

-   Entlastung von Bundesgeschäftsführer/in und DKA-Geschäftsführer/in.

Stimmberechtigte Mitglieder

-   Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r

-   Mädchenverantwortliche, Bubenverantwortlicher

-   Der/die Bundesseelsorger/in

-   Die Delegierten gemäß § 5 a), jedoch maximal fünf je Diözese

-   Bundesgeschäftsführer/in

-   Geschäftsführer/in DKA

-   BUVO-Mitglieder, die keiner Jungschar-Diözesanleitung angehören.

Mit beratender Funktion werden eingeladen

-   Referatsbischof für Kinder- und Jugendseelsorge

-   Rektor des KJWÖ

-   1. Vorsitzende/r des KJWÖ

-   Fachbereichsleiter/innen der Bundesstelle der KJSÖ

-   Interne Rechnungsprüfer/innen.

Häufigkeit der Treffen

Der BULK tagt zumindest zwei Mal im Jahr.

Ein außerordentlicher BULK hat auf Beschluss des BUVO oder des ordentlichen BULK, jedenfalls aber auf Verlangen von einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten gemäß § 5 a) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat der a.o. BULK längstens acht Wochen nach Einlangung des Antrages auf Einberufung beim BUVO stattzufinden. Zum BULK sind die delegierten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den BUVO einzuladen.

Der BULK ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn stimmberechtigte Delegierte aus mindestens fünf Diözesen und mindestens vier Mitglieder des BUVO anwesend sind. Ist der BULK zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, ist ein neuer Termin festzusetzen. Dieser BULK muss binnen sechs Wochen stattfinden. Ist der BULK zur festgesetzten Stunde dann nicht beschlussfähig, so findet der BULK dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Beschlussfassung im BULK erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Folgende Beschlüsse bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

  • Änderung des Statuts, der Geschäfts- und Wahlordnung und der Arbeitsstruktur. Statutenänderungen bedürfen überdies der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
  • Freiwillige Auflösung des Vereins
  • Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder
  • Anträge, die von mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten zur wichtigen Frage erklärt werden.

Verlangen mindestens drei Diözesen eine kuriale Abstimmung nach Diözesen, so hat bei der Abstimmung jede Diözese zwei Stimmen, weiters sind die drei Vorsitzenden stimmberechtigt. Über denselben Gegenstand kann nur nach einem Modus abgestimmt werden.

ad b) Der Bundesvorstand (BUVO)

Der Bundesvorstand (BUVO) ist das Leitungsorgan im Sinn des Vereinsgesetzes. Der Bundesvorstand (BUVO) tagt mindestens sechs Mal im Jahr. Er ist im Sinne des Vereinsrechtes der Vorstand der KJSÖ mit allen ihren Teilen.

Er arbeitet im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des BULK, präzisiert die Inhalte und Strategien und legt den Rahmen für die rechtlichen, wirtschaftlichen, personellen und finanziellen Belange fest, sofern sie nicht dem BULK vorbehalten sind.

Aufgaben des BUVO sind insbesondere:

-   Geschäftsführung des Vereins. Ihm kommen alle Kompetenzen zu, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

-   Vor- und Nachbereitung des BULK

-   Unterstützung der Arbeit der Diözesen und Förderung der bundesweiten Zusammenarbeit

-   Diskussion aktueller Fragestellungen und strategische Planung

-   Stellungnahme zu aktuellen Fragen

-   Koordination der nationalen und internationalen Vertretungsaufgaben

-   Entscheidung über Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung

-   Der BUVO nimmt die Prüfberichte der internen Rechnungsprüfer/innen und die Prüfberichte des/der Abschlussprüfers/Abschlussprüferin entgegen, berät die Ergebnisse und setzt notwendige Maßnahmen.

-   Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion gegenüber den Mitarbeiter/innen der Bundesstelle

-   Vorbereitung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse zur Vorlage an den BULK

-   Beschlussfassung über Finanzrichtlinien der KJSÖ

-    Beschlussfassung über die Richtlinien zur Personalbesetzung der KJSÖ.

Stimmberechtigte Mitglieder

-   Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r

-   Vier weitere vom BULK gewählte Mitglieder

-   Der/die Bundesseelsorger/in

-   Bundesgeschäftsführer/in KJSÖ

-   Geschäftsführer/in DKA.

Anlassbezogen eingeladen mit beratender Funktion

-   Die Fachbereichsleiter/innen der Bundesstelle der KJSÖ

-   Mädchenverantwortliche, Bubenverantwortlicher.

Die Funktionsdauer des BUVO beginnt mit der Bestätigung der gewählten Vorsitzenden durch den Referatsbischof für Kinder- und Jugendseelsorge der Österreichischen Bischofskonferenz binnen acht Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses und beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung des neuen BUVO. Die Mitglieder des BUVO können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den BUVO, im Fall des Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an den BULK zu richten.

Der BUVO ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 14 Tage vor der Sitzung schriftlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Eine außerordentliche Sitzung des BUVO ist innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird.

ad c) Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis muss der/die Vorsitzende auf Antrag eines Vereinsmitgliedes innerhalb von vier Wochen ein Schiedsgericht einberufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem/der Vorsitzenden zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter/innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit und endgültig.

ad d) Rechnungsprüfung

1. Rechnungsprüfer/innen

Der BULK wählt zwei vereinsinterne Rechnungsprüfer/innen. Diese haben die Aufgabe, jährlich dem BULK einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen. Die Funktionsdauer der vereinsinternen Rechnungsprüfer/innen beträgt zwei Jahre.

2. Abschlussprüfer/in

Zur Prüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses bestellt der BULK eine/n Abschlussprüfer/in, welche/r dem BULK seinen/ihren Prüfbericht vorzulegen hat.

§ 8 Vertretung nach außen, Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird durch je eine/n der Vereinsvorsitzenden und eine/n der Geschäftsführer/innen, je nach ihrem Zuständigkeitsbereich, nach außen vertreten. Diese kumulative Vertretung gilt für alle Rechtsgeschäfte, welche nicht von vornherein durch einen Beschluss des BULK gedeckt sind. Für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, welche durch einen Beschluss des BULK gedeckt sind, wird der Verein jeweils durch eine/n sachlich zuständige/n Geschäftsführer/in vertreten.

Die Bankzeichnung erfolgt in allen Fällen nach dem Vier-Augen-Prinzip, wobei jeweils eine/r der Vorsitzenden mit einem/einer der Geschäftsführer/innen zeichnet.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet nicht für Verbindlichkeiten des Hauptvereins KJWÖ.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet der BULK mit 2/3-Mehrheit.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz. Aus schwer wiegenden Gründen kann die Auflösung des Vereins im Sinne can. 320 § 2 CIC von Seiten der Bischofskonferenz erfolgen.

Der letzte BUVO hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Das Vereinsvermögen hat bei freiwilliger Auflösung, bei behördlicher Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes der Österreichischen Bischofskonferenz mit der Auflage zuzufallen, dieses Vermögen wieder ausschließlich, unmittelbar und zur Gänze für pastorale Arbeit mit Kindern im Rahmen der Katholischen Kirche sowie die Bekämpfung der Armut und Not in den so genannten Entwicklungsländern, somit für die gleichen, daher im Sinn der §§ 34 ff. BAO in Verbindung mit § 4a Z 3 EStG kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Spendengeldern und Förderungen aus Bundesmitteln und anderen Subventionen Sorge zu tragen.

Diesem Statut wurde seitens der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommerplenaria In Mariazell von 17. bis 19. Juni 2009 die genehmigende Zustimmung erteilt.

DEKRET

Der Verein Katholisches Jugendwerk Österreichs – Bundesstelle für kirchliche Kinder- und Jugendarbeit, Zweigverein Katholische Jungschar Österreichs, hat im Sinne Canon 305 in Zusammenhalt mit Canon 321 CIC den Antrag an die gemäß Canon 312 § 1 Nr. 2 CIC zuständige Österreichische Bischofskonferenz gestellt, den vorgelegten geänderten Statuten die Genehmigung zu erteilen.

Die Statutenänderung ist im Zweigverein bereits statutengemäß behandelt und beschlossen

worden. Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer Sommerplenaria vom 17. – 19. Juni 2009 in Mariazell den geänderten Statuten ihre genehmigende Zustimmung erteilt.

Da gegen den zustimmenden Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz kein Rechtsmittel zulässig ist, ist dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen.

Soweit dieses Dekret bei staatlichen Behörden und Gerichten vorgelegt wird, ist es als Schriftverkehr gemäß § 2 Ziffer 3 Gebührengesetz 1957 gebührenfrei.

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