Kirchenbeitragsordnung (KBO) 2005 (gültig ab 1. Jänner 2005)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 39 vom 1. Mai 2005, II. 1.)

§ 1

Die Diözese XY erhebt Kirchenbeiträge nach den Bestimmungen dieser Kirchenbeitragsordnung (KBO).

Organisation

§ 2

In Kirchenbeitragsangelegenheiten sind zuständig:

a)    das für Fragen der KBO und des Anhangs in

b)    der Diözese zuständige Gremium (§ 3),

c)    die Kirchenbeitragsstellen (§ 4),

d)    die Finanzkammer (§ 5) und

e)    die kirchliche Rechtsstelle (§ 6).

§ 3

Das für Fragen der KBO und des Anhangs in der Diözese zuständige Gremium hat nach Maßgabe der diesbezüglichen diözesanen Normen die Höhe der Kirchenbeiträge zu beschließen und die Gebarung der Kirchenbeiträge zu überprüfen.

§ 4

(1)   Die Kirchenbeitragsstellen sind zur Geltendmachung der Kirchenbeiträge durch Veranlagung und Erhebung in erster Instanz berufen.

(2)   Mit den Aufgaben einer Kirchenbeitragsstelle kann der Ortsordinarius das zuständige Organ der Pfarre (Pfarrkirche) oder diözesane Verwaltungsstellen betrauen.

(3)   Einrichtung, Dienstbetrieb und Zuständigkeit der Kirchenbeitragsstellen und der mit Kirchenbeitragsangelegenheiten betrauten zuständigen Organe der Pfarre (Pfarrkirche) oder diözesanen Verwaltungsstellen werden durch die Finanzkammer bestimmt.

§ 5

(1)   Der Finanzkammer obliegt:

a)   die Geltendmachung der Kirchenbeiträge in zweiter Instanz;

b)   die sachliche und personelle Aufsicht über die Kirchenbeitragsstellen oder diözesanen Verwaltungsstellen gemäß § 4 lit. 2;

c)   die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden der Kirchenbeitragsstellen oder diözesaner Verwaltungsstellen gemäß § 4 lit. 2, in Ausübung des Aufsichtsrechtes;

d)   die Verwaltung der Kirchenbeiträge.

(2)   Die Finanzkammer ist ferner ausschließlich berufen, die Kirchenbeitragsansprüche namens der Diözese vor Gericht und im Vollstreckungsverfahren, nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften, geltend zu machen.

§ 6

(1)   Die kirchliche Rechtsstelle ist ein weisungsfreies Kollegialorgan und entscheidet über Einsprüche gemäß § 19, Absatz 4.

(2)   Einrichtung und Dienstbetrieb der kirchlichen Rechtsstelle werden durch vom Ortsordinarius erlassene gesonderte Normen bestimmt.

Beitragspflicht

§ 7

(1)   Kirchenbeitragspflichtig sind ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit die Angehörigen der Katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten, die im Bereich der Diözese einen Wohnsitz haben.

(2)   Einen Wohnsitz (cann. 100-107 CIC) hat jedenfalls jeder Angehörige der Katholischen Kirche, welcher im Bereich der Diözese einen Hauptwohnsitz im Sinn des staatlichen österreichischen Melderechts hat.

§ 8

(1)   Die Beitragspflicht des volljährigen Katholiken beginnt mit dem Monatsersten, der der Begründung des Wohnsitzes in der Diözese oder der Aufnahme in die Katholische Kirche folgt.

(2)   Die Beitragspflicht endet am letzten Tag des Monats, in den der Tod des Beitragspflichtigen, die Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der Diözese oder die Aufhebung der Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche nach staatlicher Vorschrift fällt.

Beitragsgrundlage

§ 9

(1)   Beitragsgrundlagen sind das zu versteuernde Einkommen im Sinne des jeweils geltenden Einkommensteuergesetzes und das Gesamtvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, soweit nicht die Kirchenbeitragsordnung (Anhang) Abweichendes bestimmt.

(2)   Beim Zusammentreffen beider Beitragsgrundlagen wird die Summe der Beiträge nach dem Einkommen und nach dem Vermögen halbiert; der Kirchenbeitrag darf jedoch den Beitrag nach dem Einkommen nicht unterschreiten. Liegt nur ein Beitrag nach dem Gesamtvermögen vor, so findet ebenfalls eine Halbierung des darauf entfallenden Kirchenbeitrages statt.

(3)   Vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist der im Anhang festgesetzte Beitrag zu entrichten. Bei Berechnung dieses Beitrages werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in die Beitragsgrundlagen nach Absatz 1 und 2 nicht einbezogen.

§ 10

Abweichend von § 9 gelten folgende Sonderbestimmungen:

a)   Ist das Vermögen Gegenstand eines Pachtvertrages und sind die Anteile des Verpächters und des Pächters nicht bekannt, so sind beim Verpächter ein Viertel und beim Pächter drei Viertel dieses Vermögens in die Beitragsgrundlage einzubeziehen.

b)   Beitragsgrundlage von Katholiken, die im Betrieb Verwandter überwiegend mitarbeiten und daraus keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, ist der Kirchenbeitrag, den der Inhaber des Betriebes zu leisten hat oder im Falle der Beitragspflicht zu leisten hätte. Der hierauf entfallende Beitrag wird im Anhang festgesetzt.

c)   Ist weder eine Beitragsgrundlage nach dem Einkommen noch nach Vermögen vorhanden oder reicht diese nicht aus, den tatsächlichen Lebensaufwand zu decken, wird der Verbrauch des Katholiken als Beitragsgrundlage herangezogen.

§ 11

(1)   Der Kirchenbeitrag von Ehegatten wird, wenn für jeden Ehegatten eigene Beitragsgrundlagen vorliegen, getrennt berechnet.

(2)   Katholische Ehegatten entrichten den gemeinsamen Kirchenbeitrag als Gesamtschuldner.

(3)   Hat ein Katholik, welcher mit einer Person verheiratet ist, die nach staatlichem Recht nicht der Katholischen Kirche angehört, Anspruch auf Ermäßigung für Ehegatten (§ 13 Absatz 2), so ist sein Kirchenbeitrag um jenen Beitrag zu vermindern, den der nicht katholische Ehegatte an seine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft leistet, höchstens jedoch um die Hälfte.

(4)   Hat ein Katholik, welcher mit einer Person verheiratet ist, die nach staatlichem Recht nicht der Katholischen Kirche angehört, kein oder ein zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen bzw. fehlt beides, so ist Beitragsgrundlage der vom anderen Ehegatten gesetzlich zu gewährende angemessene Lebensunterhalt.

(5)   Ausländisches Einkommen bzw. Vermögen, das einer Steuerpflicht im Inland nicht unterliegt, ist Beitragsgrundlage, sofern für dieses nicht schon außerhalb Österreichs eine dem Kirchenbeitrag gleichwertige Abgabe entrichtet wurde.

§ 12

(1)   Beitragsgrundlage für Katholiken, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, bildet das Einkommen in dem Jahr, das dem Beitragsjahr vorausgegangen ist, für alle übrigen oder wenn ein Katholik erstmalig oder nach Unterbrechung veranlagt wird, das im Beitragsjahr erzielte Einkommen. Beitragsgrundlage nach dem Vermögen bildet die für das Beitragsjahr maßgebende Bewertung (Einheitswert).

(2)   Ist die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach Absatz 1 im Beitragsjahr nicht möglich oder ändern sich für die Veranlagung wesentliche Umstände, so ist der Beitrag bis zur endgültigen Bemessung in der voraussichtlichen Höhe vorläufig festzusetzen.

Bemessung

§ 13

(1)   Der Kirchenbeitrag bemisst sich nach den im Anhang enthaltenen Tarifen und den dort festgesetzten Familienermäßigungen (für Ehegatten und Kinder).

(2)   Die Ermäßigung für Ehegatten setzt voraus, dass nur für einen Teil eine Beitragsgrundlage besteht, soweit nicht die KBO (Anhang) Abweichendes bestimmt.

(3)   Kinderermäßigung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie die Familienbeihilfe gewährt.

§ 14

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über begründetes und entsprechend belegtes Ansuchen der Kirchenbeitrag durch die Finanzkammer oder die durch sie ermächtigten Kirchenbeitragsstellen bzw. diözesanen Verwaltungsstellen (§ 4) ermäßigt werden.

Veranlagung und Verfahren

§ 15

(1)   Die Veranlagung, die in der Feststellung der Beitragsgrundlage und der Bemessung des darauf entfallenden Kirchenbeitrages besteht, erfolgt durch die Kirchenbeitragsstelle bzw. diözesane Verwaltungsstelle (§ 4).

(2)   Ist die Zuständigkeit strittig, so entscheidet die Finanzkammer nach Anhörung der Beteiligten.

§ 16

(1)   Der Katholik hat den Eintritt der Beitragspflicht sowie alle für die Veranlagung maßgebenden Änderungen binnen Monatsfrist unaufgefordert der Kirchenbeitragsstelle bekannt zu geben.

(2)   Überdies hat er der Kirchenbeitragsstelle bis 31. Jänner eines jeden Jahres, ein Einkommensteuerpflichtiger bis spätestens vier Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides, mündlich oder schriftlich die zur Veranlagung für das abgelaufene Beitragsjahr erforderliche Erklärung abzugeben und die hiezu notwendigen Unterlagen beizubringen.

(3)   Wird die Mitteilung oder Erklärung nicht fristgerecht erstattet, ist sie nicht ausreichend oder nicht gehörig belegt, so erfolgt die Veranlagung durch Schätzung. Die Schätzung ist auch zulässig, falls die für die Veranlagung erforderlichen abgabenbehördlichen Besteuerungsgrundlagen nicht vorhanden sind.

§ 17

(1)   Das Ergebnis der Veranlagung ist dem Katholiken bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann entfallen, wenn der veranlagte Kirchenbeitrag bereits entrichtet ist.

(2)   Die Bekanntgabe hat auf Verlangen des Katholiken durch Bescheid zu erfolgen.

(3)   Der Bescheid hat die Beitragsgrundlage, die Höhe des Kirchenbeitrages, die Rechtsmittelbelehrung und allenfalls eine Festsetzung von Vorauszahlungen zu enthalten.

§ 18

(1)   Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der erlassenden Kirchenbeitragsstelle Einspruch schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

(2)   Der Einspruch muss die Bezeichnung des Bescheides, gegen den er sich richtet, eine Begründung und einen bestimmten Antrag enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizuschließen.

(3)   Dem Einspruch kommt bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Beitrages keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 19

(1)   Die Kirchenbeitragsstelle hat bei Einsprüchen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 zu prüfen und allenfalls notwendige Ergänzungen unter Fristsetzung zu veranlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt der Einspruch als zurückgenommen.

(2)   Unzulässige Einsprüche sind von der Kirchenbeitragsstelle zurückzuweisen. Als unzulässig gelten verspätete Einsprüche, Einsprüche, die mit Beschränkungen in der Ausübung kirchlicher Rechte begründet werden, und Einsprüche, die sich auf die behauptete Unrichtigkeit einer staatlichen Abgabenbemessung stützen.

(3)   Wird mit dem Einspruch eine andere Veranlagungsgrundlage nachgewiesen, so hat die Kirchenbeitragsstelle eine Berichtigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 und 18 vorzunehmen. In allen übrigen Fällen ist der Einspruch mit sämtlichen Unterlagen der Finanzkammer vorzulegen.

(4)   Über Einsprüche, mit denen eine Verletzung der Kirchenbeitragsordnung oder des Anhanges dazu dem Grunde nach behauptet wird, entscheidet die kirchliche Rechtsstelle, über alle anderen Einsprüche die Finanzkammer.

§ 20

Bei nachträglichem Bekanntwerden für die Veranlagung maßgeblicher Umstände tritt die bisherige Veranlagung außer Kraft und ist durch eine berichtigte Veranlagung zu ersetzen. Die Berichtigung kann jedoch höchstens drei Beitragsjahre zurückgreifen.

Entrichtung der Kirchenbeiträge

§ 21

(1)   Die Beitragsschuld entsteht dem Grunde nach mit Beginn des Veranlagungszeitraumes (§§ 8 und 12).

(2)   Auf die Kirchenbeitragsschuld sind, soweit nicht andere Termine vorgeschrieben werden, jährlich am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember Teilzahlungen in der Höhe eines Viertels des voraussichtlichen Jahresbeitrages zu leisten.

(3)   Soweit sich die Zahlungstermine nicht aus den Vorschriften des vorangehenden Absatzes ergeben, ist der Kirchenbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 17) zu entrichten.

(4)   Beitragsschulden, die vor der Übersiedlung aus der Diözese in eine andere entstanden und nicht bei Gericht anhängig sind, können von der Diözese des neuen Wohnsitzes im Namen der verlassenen Diözese geltend gemacht werden.

§ 22

Über begründetes Ansuchen kann die Entrichtung des Kirchenbeitrages gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt werden. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 23

(1)   Zahlungen sind immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

(2)   Besteht durch Irrtum oder Berichtigung ein Guthaben des Katholiken, so ist es über Antrag zurückzuerstatten, soweit es nicht mit vor dem Antrag fälligen Beiträgen (§ 21) zu verrechnen ist.

§ 24

(1)   Bei Überschreitung von Zahlungsterminen ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von einem halben Prozent des offenen Beitrages für jeden vollendeten Monat zu entrichten.

(2)   Für Mahnung, Eintreibung und Rechtsmittelverfahren sind die im Anhang festgesetzten Verfahrungskosten vorzuschreiben.

(3)   Säumniszuschläge und Verfahrenskosten sind ein Teil des Kirchenbeitrages und unterliegen den gleichen Vorschriften.

§ 25

(1)   Die mit Kirchenbeitragsangelegenheiten betrauten Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach kirchlichem und staatlichem Recht.

(2)   Personen, die mit Kirchenbeitragsangelegenheiten außerhalb der Amtsräume betraut sind, haben sich unaufgefordert mit einer von der Finanzkammer ausgestellten Legitimation auszuweisen.

§ 26

Diese Kirchenbeitragsordnung wurde am 22. Dezember 2004 seitens des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz namens aller österreichischen Diözesen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Kultusamt als oberster österreichischer Kultusbehörde zur Kenntnis gebracht und hat daher auch Geltung für den staatlichen Bereich.

Sie tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 in allen österreichischen Diözesen in Kraft. Die Kenntnisnahme des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgte mit Schreiben vom 31. März 2005.

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