Geschäftsordnung der Konferenz der Ordinariatskanzler
der österreichischen Diözesen

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 1.)

1. Angehörigkeit

Der Konferenz der Ordinariatskanzler der österreichischen Diözesen (kurz Kanzlerkonferenz) gehören der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler aller österreichischen Territorial- und Personaldiözesen sowie der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz an.

2. Aufgaben der Kanzlerkonferenz

  1. Gegenseitiger Erfahrungsaustausch und gegenseitige Information über die laufende Arbeit der bischöflichen Kurien und aller diesbezüglichen Fragen, welche von gesamtösterreichischem Interesse sind.
  2. Koordinierung und Kooperation in allen kurialen Aufgaben, die eine gesamtösterreichische Zusammenarbeit erfordern oder wünschenswert erscheinen lassen.
  3. Behandlung von Fragen gesamtösterreichischen Interesses und Erstattung von Vorschlägen in solchen Angelegenheiten an die Österreichische Bischofskonferenz.
  4. Erfüllung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz und Erarbeitung von Richtlinien und Behelfen für Angelegenheiten, in denen in allen Diözesen einheitlich vorgegangen werden soll.
  5. Erledigung von Angelegenheiten, welche der Kanzlerkonferenz durch die Österreichische Bischofskonferenz zur Erledigung zugewiesen werden.

3. Sitzungen

Die Sitzungen der Ordinariatskanzler finden in der Regel zweimal jährlich, jeweils rechtzeitig vor den ordentlichen Sessionen der Österreichischen Bischofskonferenz, statt. Außerordentliche Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder den geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen werden.

4. Vorsitzführung und Einberufung

Den Vorsitz in der Kanzlerkonferenz führt der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, in seiner Abwesenheit der geschäftsführende Vorsitzende, welcher durch die Kanzlerkonferenz für die Funktionsperiode von fünf Jahren mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird.

Die Sitzungen werden unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung durch den geschäftsführenden Vorsitzenden nach Information des Vorsitzenden einberufen.

Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorsitzenden eingebracht werden.

5. Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt in der Kanzlerkonferenz sind der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler, im Falle der Verhinderung des Ordinariatskanzlers der Vizekanzler, mangels eines solchen ein vom Diözesanbischof Bevollmächtigter. Eine Weitergabe des Stimmrechtes an den Ordinariatskanzler einer anderen Diözese ist nicht zulässig.

Die Kanzlerkonferenz ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens fünf Ordinariatskanzler bzw. deren Vertreter, anwesend sind.

Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

6. Wirksamkeit der Beschlüsse

Beschlüsse in Fragen, welche der Kanzlerkonferenz durch die Österreichische Bischofskonferenz zugewiesen wurden, werden mit Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz bindend.

Sonstige Beschlüsse sind dann bindend, wenn das Protokoll über die Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.

Beschlüsse in Angelegenheiten, welche der Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zur Erledigung übertragen wurden, werden mit der Fassung durch die Kanzlerkonferenz bindend.

7. Beiziehung von Fachleuten

Für bestimmte Punkte der jeweiligen Tagesordnung einer Sitzung der Kanzlerkonferenz können durch den Vorsitzenden bzw. den geschäftsführenden Vorsitzenden Fachleute beigezogen werden. Wird die Beiziehung von Fachleuten zu bestimmten Punkten vom Einladenden für zulässig erklärt, so ist dies in der Einladung zur Sitzung der Kanzlerkonferenz anzugeben.

8. Protokoll

Das Protokoll über die Kanzlerkonferenz wird durch einen von der Kanzlerkonferenz bestimmten Schriftführer geführt und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung genehmigt und von diesem sowie vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll geht allen Mitgliedern zu.

9. Sekretariat

Die sekretariellen Aufgaben der Kanzlerkonferenz werden durch das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erfüllt.

10. Inkrafttreten und Änderung

Diese Geschäftsordnung wurde von der Kanzlerkonferenz beschlossen und durch die Österreichische Bischofskonferenz am 20. März 1991 genehmigt. Sie tritt einen Monat nach Genehmigung in Kraft.

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Kanzlerkonferenz und der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz und treten einen Monat nach Genehmigung in Kraft.

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