Statuten des Instituts für Ehe und Familie (IEF)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 16 vom 20. Dezember 1995, II. 3.)

Artikel I

1. Das „Institut für Ehe und Familie“ (IEF) ist gemäß dem Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz als überdiözesanes Werk errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz. Das IEF besitzt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

Das IEF hat seinen Sitz in Wien.

2. Das Institut wird finanziert durch

a) Zuwendungen, Spenden und Subventionen kirchlicher, staatlicher und privater Stellen

b) Erträgnisse von Publikationen und Behelfen, Teilnehmergebühren, Kursbeiträge u. a.

c) Forschungsaufträge

Die Österreichische Bischofskonferenz übernimmt die materielle Sicherstellung des Instituts nach dem von ihr jährlich zu genehmigenden Haushaltsplan.

3. Grundlage der Arbeit des Instituts ist die kirchliche Lehre und das kirchliche Leben, unter Berücksichtigung der für Ehe und Familie relevanten Wissenschaften.

4. Die Tätigkeit des Instituts dient gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Artikel II

Zweck und Aufgaben des Instituts sind insbesondere die Unterstützung und Förderung der Ehe- und Familienarbeit.

1. Impulse zur Vermittlung und Umsetzung der kirchlichen Lehre zu Ehe und Familie u. a. durch:

- Studium und Aufbereitung lehramtlicher Aussagen

- Beachtung von Ergebnissen der wissenschaftlichen Theologie

- Beobachtung von gesellschaftlichen Entwicklungen im Bereich Ehe und Familie, um aufgrund der kirchlichen Lehre angemessen reagieren zu können

- Beobachtung von und Auseinandersetzung mit einschlägigen Entwicklungen innerhalb der Kirche

- Gespräch und Austausch mit anderen mit Ehe und Familie befassten katholischen Organisationen und Einrichtungen (Familienverband, Familienwerk, Ausbildungseinrichtungen ...)

2. Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Forschung zu Ehe und Familie u. a. durch:

- Beachtung von Fachliteratur zu ausgewählten bzw. aktuellen Themen (Bibliothek, Literaturstudium, Rezensionen) u.

a) Zusammenschau einzelwissenschaftlicher Erkenntnisse und Forschungsergebnisse

- Anregung und Durchführung einschlägiger Forschungsvorhaben

3. Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis der Ehe- und Familienarbeit, u. a. durch:

a) Entwicklung von Vorschlägen, Impulsen, Konzepten, Strategien, Modellen und Pilotprojekten

b) Führung einer Bibliothek und Dokumentationsstelle; Beratung von Informationssuchenden

c) Erstellung bzw. Veranlassung sowie Vertrieb von Hilfsmitteln und Materialien, Herausgabe von Publikationen (Schriftenreihe) sowie von Zeitschriften für die praktische Ehe- und Familienarbeit (derzeit DIALOG mit DIALOG SPEZIAL)

d) Erstellung von Gutachten

e) Angebote zur psychosozialen Versorgung:

- Ehe- und Familienberatung

- Fachberatung für Natürliche Familienplanung

- Psychotherapie

- Mediation

f) Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen

4. Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern in der Ehe- und Familienarbeit

- durch das Angebot von Lehrgängen und/oder die Mitwirkung in solchen

- durch Praxisanleitung, Supervision und Praktikumsmöglichkeiten

- durch Vermittlung von Fachreferent/innen

5. Kontakte

- Pflege berufsspezifischer, auch internationaler, Kontakte im Bereich von Ehe und Familie

- Medien

6. Unterstützung und Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz in einschlägigen Anliegen

Artikel III

Praxisfelder, in denen eine Hilfestellung durch das IEF erfolgt, sind insbesondere:

- Ehe- und Familienpastoral

- Jugendpastoral (u. a. zu Sexualerziehung und Partnerschaftserziehung im Sinn von entfernter Ehevorbereitung)

- Ehevorbereitung und Ehebegleitung

- Ehe- und Familienapostolat / Laienapostolat

- Ehe-, Eltern- und Familienbildung und -begleitung (auch: Geschiedene und Wiederverheiratete, Alleinerziehende ...)

- Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Psychotherapie, Mediation ...

- Natürliche Familienplanung (NFP)

- Schutz des Lebens

Artikel IV

Die Organe des Instituts für Ehe und Familie sind:

1. Der (die) Direktor/in:

- Er/sie vertritt das Institut nach außen.

- Ihm/ihr obliegt die Geschäftsführung des Instituts in Absprache mit dem bischöflichen Referenten, der für die Fragen für Ehe und Familie zuständig ist. Er/sie ist verantwortlich für die Erstellung des jährlichen Haushaltsplans in Absprache mit den Fachbereichsleiter/innen und der Jahres-Abrechnung. Er/sie sorgt für die Umsetzung der Zwecke und Aufgaben des IEF, die Erstellung der Arbeitsvorhaben, die Zusammenarbeit innerhalb des IEF sowie die Einbeziehung der Mitarbeiter/innen in die diesbezüglichen Entscheidungsprozesse.

- Er/sie hat die Verantwortlichkeit und Kompetenz zur Anstellung von Mitarbeitern im Dienstverhältnis und der Mitbeschäftigung von Sachverständigen in werkvertraglichen Verhältnissen.

- Der (die) Direktor/in pflegt unbeschadet seines (ihres) Weisungsrechts einen kollegialen Führungsstil unter Beachtung der sachlichen Kompetenz und Eigenverantwortlichkeit der Fachbereichsleiter/innen und Mitarbeiter/innen.

- Der (die) Direktor/in ist zeichnungsberechtigt auf allen Schriftstücken sowie Konten des Instituts; auf letzteren in Doppelzeichnung mit weiteren Mitarbeitern. (Im Verhinderungsfall sind zwei weitere Mitarbeiter des Instituts zur Doppelzeichnung berechtigt.)

- Der (die) Direktor/in hält laufend den Kontakt mit dem bischöflichen Referenten.

- Er/sie bereitet die Sitzungen des Beirats vor.

- Bestellung und Abberufung des (der) Direktor/in erfolgen durch die Österreichische Bischofskonferenz. Dazu kann die Meinung der Mitglieder des Beirats eingeholt werden.

2. Die Fachbereichsleiter/innen:

Fachbereiche sind zur Zeit

- Ehe- und Familienberatung, Psychotherapie, Mediation

- Natürliche Familienplanung (NFP)

- Bibliothek und Dokumentation

- Vierteljahrszeitschrift DIALOG mit DIALOG SPEZIAL

- Sekretariat und Finanzverwaltung

- Die Fachbereichsleiter/innen des Instituts üben ihre Tätigkeit im Hinblick auf ihre fachliche Kompetenz in Eigenverantwortlichkeit aus.

- Die Institutskonferenz (= Konferenz der Fachbereichsleiter/innen) findet in Anwesenheit des/der Direktor/in mindestens einmal jährlich statt. Jede/r Fachbereichsleiter/in kann die Abhaltung dieser Konferenz für den nächstmöglichen Zeitpunkt beantragen.

3. Die Teamsitzung findet nach Möglichkeit wöchentlich statt. An ihr nehmen der/die Direktor/in, die Fachbereichsleiter/innen sowie auch alle angestellten Mitarbeiter/innen teil. Die Teamsitzung dient dem Austausch der Informationen, der Koordinierung der Arbeiten, Regelung der laufenden Aufgaben.

4. Der Beirat:

a) Aufgaben:

- Er hat die Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Instituts

- durch Austausch, Diskussion, Vernetzung - zu fördern und zu unterstützen,

- kann Themen, Projekte und Zielsetzungen vorschlagen.

- Prüfung der Finanzgebarung.

b) Mitglieder sind:

- Der Referent der Österreichischen Bischofskonferenz, als Vorsitzender

- (im Fall der Verhinderung als Vorsitzender vertreten durch den [die] Direktor/in)

- Der (die) Direktor/in

- Alle Fachbereichsleiter/innen bzw. ein/e von diesen bestimmte/r Vertreter/in

- Je ein Vertreter des Katholischen Familienverbandes Österreichs (KFÖ) und des Katholischen Familienwerkes

- Österreichs (KFWÖ)

c) Die Vertreter des KFÖ und KFWÖ werden von diesen Organisationen entsandt. Mit den Organisationen ist bezüglich ihrer Vertretung Gegenseitigkeit zu vereinbaren.

d) Der Beirat tritt zumindest zweimal im Jahr zusammen.

- Der bischöfliche Referent, der (die) Direktor/in sowie drei sonstige Mitglieder haben das Recht, eine außerordentliche Sitzung für den nächstmöglichen Zeitpunkt zu beantragen.

- Der (die) Direktor/in veranlasst das Protokoll und dessen Aussendung zur Genehmigung in der darauffolgenden Sitzung.

e) Die Einberufung, die Einladung, der Vorsitz und die Festlegung der Tagesordnung obliegen dem bischöflichen Referenten in Absprache mit dem (der) Direktor/in. Die Mitglieder haben das Recht, bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung Anträge zur Tagesordnung schriftlich an den bischöflichen Referenten heranzutragen.

f) Der Beirat kann einvernehmlich weitere Mitglieder (maximal bis zu drei weitere) kooptieren.

Artikel V

Änderungen dieses Statuts bedürfen des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Beirat ist berechtigt, unverbindliche Vorschläge zur Statutenänderung im Wege des bischöflichen Referenten an die Bischofskonferenz heranzutragen.

Artikel VI

Die Auflösung des IEF bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. In diesem Fall fällt das Vermögen des IEF an die Österreichische Bischofskonferenz, welche es einem gleichartigen oder ähnlichen kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck zuführen wird.

Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 9. November 1995 beschlossen und treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

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