Statut des Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung

(ABl. d. ÖBK, Nr. 45 vom 1. Mai 2008, II., 1.)

1. Aufgaben

Das Interdiözesane Amt für Unterricht und Erziehung (IDA) ist eine Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz und arbeitet in ihrem Auftrag. Unter Wahrung der Eigenständigkeit der Teilkirchen kommen ihm, soweit gesamtösterreichische Anliegen betroffen sind, nachstehende Aufgaben zu:

1.1. die Wahrnehmung und Wahrung aller schulpolitischen Interessen der Kirche auf Bundesebene, insbesondere die Führung von Verhandlungen mit den zuständigen Ministerien sowie die Begutachtung von einschlägigen Bundesgesetzen und Verordnungen.

1.2. die Koordination der Wahrnehmung und Wahrung des Verkündigungsauftrages der Kirche im Religionsunterricht in allen Schulen des Bundesgebietes, insbesondere die Sorge um die Inhalte und Ziele des Religionsunterrichtes in Hinblick auf seinen Bildungsauftrag und seine auch katechetische Dimension, Lehrpläne, Lehrbücher, Lehr- und Lernbehelfe und deren ständige Weiterentwicklung.

1.3. die Sorge um alle, die im Religionsunterricht tätig sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich, sowie um ihre dienstrechtliche Stellung.

1.4. die Sorge um alle Angelegenheiten der Katholischen Privatschulen, insbesondere die Pflege des Kontaktes mit deren Interessenvertretungen.

2. Organe des IDA sind

  • der Leiter
  • die Geschäftsführende Leiterin/der Geschäftsführende Leiter
  • die Konferenz der Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter (SALK)
  • der Vorstand.

2.1. Der Leiter

Der Leiter des IDA ist der jeweilige Referent für Schulfragen in der Österreichischen Bischofskonferenz. In dieser Funktion sorgt er für die Behandlung der Anliegen der Österreichischen Bischofskonferenz im Kollegium der Schulamtsleiter. Ebenso vertritt er die Anliegen des Kollegiums der Schulamtsleiter in der Österreichischen Bischofskonferenz. Er beruft das Kollegium ein und führt den Vorsitz. Er vertritt das Amt nach außen und unterzeichnet rechtsverbindliche Akte.

2.2. Die Geschäftsführende Leiterin/Der Geschäftsführende Leiter

Die Geschäftsführende Leiterin/Der Geschäftsführende Leiter wird vom Kollegium aus dem Kreis der Schulamtsleiter auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und von der Bischofskonferenz bestätigt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet die Geschäftsführende Leiterin/der Geschäftsführende Leiter während ihrer/seiner Funktionsperiode aus ihrem/seinem Amt als Schulamtsleiter/in aus, so verliert sie/er mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens als Schulamtsleiter/in auch die Funktion als Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter. Sie/Er hat die ihr/ihm vom Leiter, vom Kollegium der Schulamtsleiter und vom Vorstand übertragenen Aufgaben zu besorgen und übt die Dienstaufsicht über die Dienstnehmer des IDA aus.

2.3. Die Schulamtsleiterkonferenz (SALK) Mitglieder der Schulamtsleiterkonferenz sind:

2.3.1. mit beschließender Stimme:

  • der Leiter des IDA
  • die Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter.

Sofern nach den Statuten einzelner Schulämter eine andere Person als die jeweilige Schulamtsleiterin/der jeweilige Schulamtsleiter in einzelnen Agenden entscheidungsbefugt ist, ist diese Person jedoch für diese Agenden Mitglied mit beschließender Stimme anstelle der jeweiligen Schulamtsleiterin/des jeweiligen Schulamtsleiters.

2.3.2. mit beratender Stimme:

  • die Rektoren der Schulämter sowie pro Diözese je eine andere von der Schulamtsleiterin bzw. vom Schulamtsleiter beauftragte Person, sofern sie nicht unter 2.3.1. fallen.
  • die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Interdiözesanen Katechetischen Fonds (IKF)
  • die/der Vorsitzende der Konferenz der Personal- und Rechtsreferentinnen/
    -referenten der Schulämter
  • die/der Vorsitzende der Konferenz der Privatschulreferentinnen/-referenten der Schulämter.

Erforderlichenfalls können weitere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen sowie Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen eingerichtet werden. Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlussfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung sind durch eine von der SALK zu beschließende Geschäftsordnung festzusetzen. Die beschließenden Mitglieder der SALK bilden zugleich das Kuratorium des IKF.

2.4. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus der Geschäftsführenden Leiterin/dem Geschäftsführenden Leiter und zwei von der SALK aus dem Kreis der Schulamtsleiter/innen auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern. Ihm obliegen vor allem die Vorbereitung der Sitzungen des Kollegiums, einschließlich der im Einvernehmen mit dem Leiter zu erstellenden Tagesordnung sowie die Überprüfung der Durchführung der Beschlüsse der SALK.

3. Einrichtungen des Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung sowie Vertretung des IDA in anderen Einrichtungen

3.1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben (Pkt. 1) kann das IDA Einrichtungen schaffen. Dazu gehören insbesondere:

  • Konferenz der Personal- und Rechtsreferentinnen/-referenten der Schulämter
  • Konferenz der Privatschulreferentinnen/-referenten der Schulämter
  • gesamtösterreichische Konferenzen der Fachinspektorinnen/Fachinspektoren
  • Interdiözesane Berufsgemeinschaft der Religionslehrerinnen und -lehrer Österreichs (IBGRLÖ)
  • weitere Konferenzen, Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen.

3.2. Darüber hinaus ist das IDA insbesondere in folgenden Gremien vertreten, die sich mit Schulfragen beschäftigen:

  • Kontaktgremium der Katholischen Privatschulen Österreichs
  • Interdiözesane Arbeitsgemeinschaft für das Kindergarten- und Hortwesen
  • Pastoralkommission Österreichs.

4. Sitz

Der Sitz des IDA befindet sich in 1010 Wien, Singerstraße 7/IV.

5. Büro

Das Büro des Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung wird von der Geschäftsführenden Leiterin/vom Geschäftsführenden Leiter geführt. Sie/Ihn unterstützen die für die Erfüllung der Aufgaben des Amtes erforderlichen

Mitarbeiter/innen. Die finanziellen Mittel für den Personal- und Sachaufwand werden von der Österreichischen Bischofskonferenz zur Verfügung gestellt.

6. Zeichnungsberechtigung

In finanziellen Angelegenheiten ist Doppelzeichnung vorzusehen, wobei der Leiter und die Geschäftsführende Leiterin/der Geschäftsführende Leiter jedenfalls zeichnungsberechtigt sind. Andere Zeichnungsberechtigte werden von der Geschäftsführenden Leiterin/vom Geschäftsführenden Leiter ernannt.

7. Statutenänderung und Auflösung

Statutenänderungen sowie die Auflösung des IDA bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz.

Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 7. November 2007 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

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