Pastorale und rechtliche Richtlinien für
die fremdsprachige Seelsorge in Österreich

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 1.)

I. Einleitung

1. Für die in Österreich lebenden Katholiken anderer Muttersprache sind in allen Diözesen fremdsprachige Gemeinden mit Matrikenführung und solche ohne Matrikenführung, nach Notwendigkeit auch in Form einer oder mehrerer Personalpfarren oder Quasipfarren eingerichtet bzw. bei Bedarf einzurichten.

1.1. In besonderer Weise tragen die Diözesen Sorge für die muttersprachliche Seelsorge an den Angehörigen der in Österreich beheimateten Volksgruppen mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum, deren Erhaltung und Förderung durch den Staat im Volksgruppengesetz von 1976 festgelegt ist. Als österreichische Volksgruppen anerkannt sind derzeit Slowenen, Burgenländische Kroaten, Ungarn, Tschechen, Slowaken, Roma und Sinti. Die vorliegenden Richtlinien gelten nicht für die Seelsorge an den Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, sowie der kroatischen und ungarischen Volksgruppe im Burgenland, die in die ordentliche Pfarrpastoral ihrer Diözesen integriert sind.

1.2. Die fremdsprachige Gemeinde mit Matrikenführung ist hier zu verstehen als eine personal und territorial umschriebene Seelsorgseinheit, die katholische Gläubige einer nichtdeutschen Sprachgruppe in einem Gebiet einer österreichischen (Erz-)Diözese umfasst, deren Leiter die pfarrlichen Vollmachten gegenüber den fremdsprachigen Gläubigen kumulativ mit dem Pfarrer der jeweiligen österreichischen Ortspfarre (Wohnsitz) dieser Gläubigen ausübt.

1.3. Die fremdsprachige Gemeinde ohne Matrikenführung ist die gleiche Seelsorgseinheit, deren Leiter jedoch keine pfarrlichen Vollmachten gegenüber den Gläubigen seiner Seelsorgestelle hat.

1.4. In Universitätsstätten können für ausländische Studenten und Studentinnen Studentengemeinden bzw. Institute errichtet werden, wo im Klima des Vertrauens ein ökumenischer, interreligiöser und interkultureller Dialog geführt werden kann. Die an österreichischen Universitäten studierenden ausländischen Priester und Ordensleute sollen in der Pastoral an Studenten und Studentinnen ihres Heimatlandes bzw. ihrer Muttersprache mitarbeiten.

1.5. Die Rechtsnormen für die Fremdsprachigenseelsorge in den (Erz-)Diözesen in Österreich sind:

Das Apostolische Schreiben Motuproprio „Pastoralis Migratorum Cura“ Papst Paul VI. über die Wanderseelsorge vom 15. August 1969;

die „Instruktion zur Seelsorge unter den Wandernden“ (Nemo est) Kongregation für die Bischöfe vom 22. August 1969;

die Bestimmungen des CIC 1983 (insbesondere cc. 518/568).

Die folgenden Rahmenrichtlinien greifen wichtige dieser nach wie vor geltenden Rechtsbestimmungen auf und ergänzen sie durch pastorale Gesichtspunkte, die der Zusammenarbeit der fremdsprachigen Gemeinden und Ortspfarren dienen sollen.

2. Die Katholiken aller Völker, Nationen und Kulturen haben in jeder Teilkirche, in denen und aus denen „die eine und einzige katholische Kirche“ (Lumen gentium, Art. 23) besteht, Heimatrecht, Anrecht auf den Dienst der Verkündigung, der Sakramente, der Diakonie und Anspruch auf Solidarität; eine nationale Kirche gibt es nicht.

3. Grundsätzlich ist jeder Ortspfarrer für alle Katholiken seiner Pfarrgemeinde verantwortlich. Fremdsprachige Gemeinden werden aufgrund der Tatsache eingerichtet, daß Glaubenserfahrung und Glaubensvermittlung zu den Lebensbereichen gehören, die stark von Kultur, Tradition, Sitte und Sprache geprägt sind. Diese Gemeinden gehen auf die Grundbedürfnisse der fremdsprachigen Katholiken nach Beheimatung und Solidarität auf eine Weise ein, wie sie die territorialen deutschsprachigen Pfarren allein nur schwer leisten könnten. Zudem können Migranten dort in Gemeinschaft mit anderen ihre Kirchentradition und ihr geistiges Erbe bewahren.

3.1. Die Migranten sollen sich aber auch in die Ortskirche, die sie aufnimmt, einleben, indem sie sich bemühen, deren Sprache zu erlernen, sowie deren Geschichte und Kultur schätzen zu lernen, damit sie sich leichter in die Gesellschaft eingliedern können, falls ihr Aufenthalt länger dauert oder endgültig ist. Die Seelsorge an den Migranten der zweiten und dritten Generation soll zunehmend als gemeinsame Aufgabe der fremdsprachigen Gemeinde und der Wohnpfarre betrachtet werden. Deshalb sollen diese Richtlinien insbesondere der respektvollen Zusammenarbeit der fremdsprachigen Gemeinden mit den Ortsgemeinden dienen.

3.2. Im Vollzug der kirchlichen Grundfunktionen sind Ortspfarre und fremdsprachige Gemeinde in fruchtbarer und bereichernder Zusammenarbeit verbunden. Dabei sind die Eigenart und Eigenständigkeit der Katholiken anderer Muttersprache zu achten und die partnerschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen.

3.3. Ungeachtet der Verantwortlichkeit gegenüber dem Diözesanbischof oder einem zuständigen Bischofsvikar ist die Seelsorge für die fremdsprachigen Gemeinden auf diözesaner Ebene mit dem Pastoralamt eng verbunden und koordiniert ihre Tätigkeit mit jener der diözesanen Pastoral. Darüber hinaus soll eine enge Verbindung der Seelsorge für die fremdsprachigen Gemeinden mit der Caritas, der Katholischen Aktion und mit anderen diözesanen Einrichtungen bestehen.

3.4. Auf überdiözesaner Ebene sind der Referatsbischof und der Nationaldirektor für die fremdsprachigen Gemeinden eng mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Pastoral- und Seelsorgeämter verbunden.

3.5. Die Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Organisationen und Einrichtungen, die mit derselben Zielgruppe befasst sind, ist unter Berücksichtigung der Ziele und Aufgaben der fremdsprachigen Seelsorge sowohl auf überdiözesaner als auch auf diözesaner Ebene angezeigt.

II. Anstellung, Versetzung und Entpflichtung der Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden

4. Die Bestellung eines hauptamtlichen Seelsorgers für die fremdsprachige Seelsorge erfolgt durch den Diözesanbischof.

4.1. Voraussetzung für die Bestellung eines hauptamtlichen Seelsorgers aus einer anderen Ortskirche ist die durch die Bischofskonferenz des Herkunftslandes ausgestellte und durch den Nationaldirektor für die fremdsprachige Seelsorge vorgelegte Präsentationsurkunde, die in jedem Fall das Einverständnis des Ordinarius proprius, wie auch die Erklärung zur Eignung des fremdsprachigen Seelsorgers enthält. Unbedingte Voraussetzung für eine Anstellung in Österreich ist die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache, die vom Nationaldirektor ausdrücklich eingefordert und nach Möglichkeit überprüft werden soll. Bei Priestern aus Exilnationen wird das Einverständnis des bei der Päpstlichen Kommission für Migration in Rom anerkannten Beauftragten für die entsprechende Nation eingeholt. Ausnahmeregelungen gelten für an österreichischen Universitäten studierende Priester, für deren Bestellung das jeweils zu findende Übereinkommen zwischen dem Ortsbischof der österreichischen Diözese und dem Ortsbischof (bzw. dem Ordensoberen) der Herkunftsdiözese maßgeblich ist, entsprechend den diözesanen Regelungen.

4.2. Der zuständige Diözesanbischof verständigt den Nationaldirektor für die fremdsprachige Seelsorge schriftlich von der erfolgten Bestellung.

4.3. Die Versetzung eines Seelsorgers für fremdsprachige Gemeinden innerhalb einer Diözese erfolgt durch den zuständigen Diözesanbischof, der vorher die Zustimmung des Ordinarius proprius des Seelsorgers einzuholen hat. Zweckmäßigerweise setzt sich der Diözesanbischof vorher mit dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger diesbezüglich ins Einvernehmen. (Pastoralis Migratorum Cura V., B 49). Die zuständige Diözese hat für eine entsprechende Einführung des fremdsprachigen Seelsorgers in ihre pastoralen und administrativen Strukturen, sowie für seine Integration in das diözesane Presbyterium zu sorgen.

4.4. Die Versetzung eines Seelsorgers für fremdsprachige Gemeinden von einer Diözese in eine andere erfolgt im Einvernehmen zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen Diözesanbischof unter Zustimmung des Ordinarius proprius des Seelsorgers. Mit dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger setzen sich die beiden zuständigen Diözesanbischöfe zweckmäßigerweise vor der Versetzung ins Einvernehmen. Für eine geordnete Übergabe sowie die vorherige Information der Beteiligten ist Sorge zu tragen. Die Entpflichtung eines Seelsorgers erfolgt durch den Diözesanbischof; dieser teilt die Entpflichtung dem Ordinarius proprius, dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger umgehend mit.

4.5. Im Falle der Auflösung einer fremdsprachigen Gemeinde setzt sich die Diözese mit dem Nationaldirektor ins Einvernehmen.

III. Rechtsstellung der Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden

5. Die Priester und Diakone in der Seelsorge für Katholiken anderer Muttersprache bleiben grundsätzlich in ihrer Heimatdiözese inkardiniert. Ordensgeistliche bleiben Mitglieder ihrer Ordensgemeinschaft. (Pastoralis Migratorum Cura V., A 37,1).

6. Für die Zeit ihrer Tätigkeit in der Diözese sind die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden der Jurisdiktion dieses Diözesanbischofs unterstellt. Die Dienstaufsicht liegt beim Diözesanbischof.

6.1. Für die Zeit ihrer Tätigkeit in der Diözese gehören die Priester für die fremdsprachigen Gemeinden dem Presbyterium der Diözese und des Dekanates ihres Dienstsitzes an.

6.2. Bezüglich der Besoldung, der Wohnung und ihrer Einrichtung, der Diensträume, der Autoanschaffung, der Fahrt- und Reisekostenerstattung gelten dieselben Bestimmungen für die Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinden wie für die Diözesanseelsorger der zuständigen Diözese (Pastoralis Migratorum Cura 43,1).

6.3. Die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden haben Anspruch auf Jahresurlaub wie die österreichischen Diözesanpriester; für Maßnahmen der Priesterfortbildung gilt die gleiche Regelung.

6.4. Die neu in der fremdsprachigen Seelsorge einzustellenden Seelsorger werden in die in der jeweiligen Diözese übliche Krankenversicherung miteinbezogen.

IV. Rechte und Pflichten

7. Der Leiter der fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung ist unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse dem Pfarrer gleichgestellt. Seine Zuständigkeit ist personal- und gebietsbezogen, d. h. sie bezieht sich nur auf die Angehörigen der Sprachgruppe innerhalb des durch die Anstellungsurkunde umschriebenen Gebietes.

7.1. Er hat Residenz-, aber keine Applikationspflicht. Es wird ihm jedoch dringend empfohlen, häufig das heilige Messopfer für die ihm anvertrauten Gläubigen darzubringen.

7.2. Er hat das Recht zu taufen und kann den Gläubigen seiner Sprachgruppe in Todesgefahr das Sakrament der Firmung spenden.

7.3. Er besitzt ordentliche Beichtjurisdiktion und hat die Vollmacht, innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Gebietes unter Beachtung der sonstigen Vorschriften rechtsgültige Trauungen vorzunehmen, wenn wenigstens einer der beiden Partner bzw. bei Mischehen der katholische Partner seiner Sprachgruppe angehört. Er ist ermächtigt, die Erlaubnis zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe zu gewähren, falls die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

7.4. Für spanische Staatsangehörige gilt folgende Regelung: die kirchliche Trauung spanischer Paare, ohne vorherige standesamtliche Trauung, hat nur dann für den österreichischen und den spanischen Rechtsbereich Geltung, wenn sie von einem durch die spanische diplomatische Vertretung eigens ermächtigten Geistlichen vorgenommen wird.

7.5. Die Priester und Diakone in den Gemeinden, die ohne Matrikenführung errichtet sind, benötigen zur Taufspendung das Einverständnis und zur gültigen Eheassistenz für jede Trauung die Delegation durch den Ortspfarrer. Bezüglich der Trauungsvollmacht wird auf die Bestimmungen des CIC verwiesen.

7.6. Die verantwortlichen Seelsorger für Katholiken anderer Muttersprache sind verpflichtet, für ihre Gemeinden eine Ordnung für Gottesdienste, Katechese und Sprechstunden aufzustellen, ihrer Gemeinde bekanntzumachen und notwendige Änderungen rechtzeitig anzukündigen. Diese Ordnung ist den zuständigen Ortspfarrern und dem Referenten für die fremdsprachige Seelsorge in der Diözese mitzuteilen.

8. In jeder Diözese, wo Seelsorger für fremdsprachige Gemeinden tätig sind, soll ein Referent ernannt werden, der die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden regelmäßig, mindestens aber zweimal jährlich zum Zweck gemeinsamer Planung und Koordinierung zusammenruft. Die Teilnahme an der Referatskonferenz ist verpflichtend. Die Teilnahme an den Dekanatskonferenzen ist empfohlen.

9. Jedes Jahr legt der Leiter der Gemeinde dem Ordinariat bis zum 31. März einen schriftlichen Bericht über das vergangene Jahr vor. Neben den üblichen statistischen Angaben soll der Jahresbericht über die seelsorgliche Arbeit, über die Situation der Gemeinden, sowie über die Anregungen und Wünsche des Seelsorgers Aufschluss geben. Eine Kopie des Jahresberichtes ist an den Dechant des Dienstsitzes und an den Oberseelsorger bzw. den Rektor der Arbeitsgemeinschaft der Gemeinden der Katholiken aus Afrika und Asien (ARGE AAG) zu senden. Gemeinden ohne Oberseelsorger senden die Kopie direkt an den Nationaldirektor.

9.1. Die Oberseelsorger bzw. der Rektor der ARGE AAG sollen einen zusammenfassenden Bericht über die Pastoral in ihrem Zuständigkeitsbereich dem Nationaldirektor bis 30. April zukommen lassen.

10. Priester, die dem Leiter einer Gemeinde als Kooperatoren zugeteilt sind, haben dieselben Aufgaben und Vollmachten wie die Kapläne einer Ortspfarre.

11. Der Leiter einer fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung hat für eine geordnete Mitarbeit der Laien Sorge zu tragen. Nach Möglichkeit soll ein Pfarrgemeinderat gebildet werden; ist dies in einer Gemeinde noch nicht möglich, soll sie wenigstens einen Pfarrausschuss bilden. Dieselbe Vorgangsweise wird fremdsprachigen Gemeinden ohne Matrikenführung empfohlen.

V. Verhältnis zwischen Ortspfarren und fremdsprachigen Gemeinden

12. Die Vollmacht des Seelsorgers für die fremdsprachige Gemeinde mit Matrikenführung besteht kumulativ mit der des Ortspfarrers; jedem Katholiken steht es frei, sich wegen des Empfanges der Sakramente entweder an den zuständigen Priester seiner Muttersprache oder an den Ortspfarrer zu wenden.

12.1. Soweit den fremdsprachigen Gemeinden keine eigenen Gottesdienst- und Versammlungsräume zur Verfügung stehen, haben diese das Recht auf Mitbenützung kirchlicher Räume. Ort und Zeit der Gottesdienste und sonstiger Veranstaltungen sind mit den Ortspfarren, unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse beider Seiten, zu vereinbaren. Dabei ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinde und Ortspfarrer sowie Mitgliedern der Gemeinde geboten.

12.2. Ziel ist ein weitgehendes Miteinander von Ortspfarren und den fremdsprachigen Gemeinden. Daher sollen gemeinsame, mehrsprachige Eucharistiefeiern und Festgestaltung bei besonderen Anlässen, sowie gemeinsames Planen im Bereich der Gemeindekatechese, Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Bildungsarbeit selbstverständlich sein.

12.3. Zusätzliche organisatorische Regelungen sowie finanzielle Aufwendungen der Ortspfarre sind mit der zuständigen Diözese zu klären. Der Referent für die fremdsprachige Seelsorge in der Diözese ist der Ansprechpartner für die Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinden.

12.4. Katholiken nichtdeutscher Muttersprache, die sich sowohl in ihrer Wohnpfarre als auch in ihrer fremdsprachigen Gemeinde beheimatet fühlen, dürfen bei der Pfarrgemeinderatswahl in beiden Pfarren ihre Stimme abgeben und sind theoretisch auch in beide Pfarrgemeinderäte wählbar.

12.5. Den Ortsgemeinden wird empfohlen, einen Vertreter der im Pfarrgebiet ansässigen fremdsprachigen Gemeinde in den Pfarrgemeinderat aufzunehmen. Dies kann entweder durch Entsendung oder Kooptierung geschehen. Die fremdsprachige Gemeinde soll eine Einladung auch dann annehmen, wenn sie selbst keinen Pfarrgemeinderat gebildet hat.

13. Das glaubwürdige Zeugnis aller Verantwortlichen und Mitarbeiter im pastoralen und sozialen Dienst erfordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Priester, Diakone, Ordensleute und Laien.

VI. Der Ausländersonntag

14. Einmal jährlich soll in den katholischen Pfarrgemeinden in Österreich der „Ausländersonntag“ gehalten werden. Sinn des Ausländersonntags, der die Sonntagsliturgie akzentuieren, aber nicht überdecken soll, ist es, Chancen und Probleme im Zusammenleben mit in Österreich lebenden Ausländern und Angehörigen von Gruppen mit nichtdeutscher Muttersprache aufzuzeigen und zum besseren Verständnis und zum Miteinanderleben im Sinne des Evangeliums beizutragen. Es soll deutlich werden, dass alle Katholiken an jedem Ort in der Kirche Heimatrecht haben und aufeinander angewiesen sind.

Da in der modernen Welt, besonders in Städten, immer mehr Menschen aus verschiedenen Religionsgemeinschaften aufeinandertreffen und zusammenleben müssen, kann der Ausländersonntag aber auch zum Anlass genommen werden für einen ökumenischen und interreligiösen Dialog, wenn ein solcher für das bessere Zusammenleben vor Ort zweckmäßig erscheint.

VII. Beurkundungen von Amtshandlungen

15. Matrikenführung der fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung: Alle vorgenommenen Amtshandlungen (Taufen, Firmungen, Trauungen, Begräbnisse) bezüglich  der Katholiken einer nichtdeutschen Sprachgruppe sind in den Matrikenbüchern jener Pfarre zu matrikulieren, wo die Sakramente gespendet wurden. Dieselbe Matrikulierungsregelung gilt für die österreichischen Diözesanpriester, wenn sie Taufen, Trauungen und Begräbnisse von Fremdsprachigen vornehmen.

15.1. In der fremdsprachigen Gemeinde ohne Matrikenführung ist ein Verzeichnis aller Taufen, Trauungen, Firmungen und Begräbnisse in entsprechenden Registerbüchern zu führen.

15.2. Nach Beendigung der fremdsprachigen Seelsorge bzw. Auflassung einzelner fremdsprachiger Gemeinden sind die Register und sonstigen Matrikenaufzeichnungen an das zuständige Ordinariat abzuliefern.

VIII. Inkrafttreten und Änderungen

16. Diese Richtlinien treten auf Grund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. November 1997 mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

17. Änderungen dieser Richtlinien bedürfen der Beschlussfassung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Der Nationaldirektor für die fremdsprachigen Gemeinden im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz ist berechtigt, Vorschläge für Änderungen zu erstatten.

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