Dekret über das Firmalter
can. 891

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 5.)

§ 1

Das heilige Sakrament der Firmung darf frühestens jenen gespendet werden, die im Kalenderjahr der Firmspendung das zwölfte Lebensjahr vollenden.

§ 2

Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jene Fälle, die der CIC (can. 891) vorsieht:

1. Todesgefahr

2. ein schwerwiegender Grund nach dem Urteil des Spenders

§ 3

Seelsorger und Eltern mögen Sorge tragen, dass die Firmspendung nicht zu lange hinausgezögert wird.

Provisorisch veröffentlicht im Amtsblatt der ÖBK Nr. 1 (25. 1. 1984), mit Ergänzungen beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.

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