Dekret über die Dispens von der kan. Eheschließungsform
(can. 1127 § 2)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II., 3.)

Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung eines Katholiken mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (can. 1127 § 2).

Als solche Gründe, die der Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform entgegenstehen, gelten:

  • verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zum akatholischen Amtsträger,
  • Widerstand gegen die katholische Trauung von Seiten des akatholischen Partners oder seiner Familienangehörigen,
  • der Umstand, dass die Ehe im nichtkatholischen Umfeld geschlossen wird,
  • die Gefahr, dass die Partner sonst in kirchlich ungültiger Ehe zusammenleben.

Für die Erteilung der Dispens von der katholischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.

Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß can. 1127 § 2 zu konsultieren. Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt jeweils durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat.

Im Sinne einer einvernehmlichen Vorgangsweise wird für die Dispenserteilung vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Schritte der Vorbereitung der Eheschließung und jene Schritte, die der Eheschließung folgen, insbesondere die Eintragung in die Matriken, gesichert sind.

Es ist darauf zu drängen, dass die Trauung nach gegebener Dispens in einem Gotteshaus stattfindet, und zwar, soferne ein Gotteshaus der anderen Religionsgemeinschaft vorhanden ist, in diesem Gotteshaus und vor dem Seelsorger der anderen Glaubensgemeinschaft.

 

+ Alfred Kostelecky e. h.        + Hans H. Kardinal Groer e. h.

Sekretär                                  Vorsitzender

Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.

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