Dekret über Domkapitel – Konsultorenkollegium (can. 502 § 3)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 33.)

Die Österreichische Bischofskonferenz legt fest, dass die Aufgaben des Konsultorenkollegiums vom Domkapitel erfüllt werden.

Zur besseren Erfüllung dieser Aufgaben sind in die Kapitelstatuten (can. 505) folgende drei Bestimmungen aufzunehmen:

  1. Altersklausel: In Analogie zu can. 401, can. 411 und can. 583 § 3 soll jeder Domkapitular mit Vollendung des 75. Lebensjahres beim Diözesanbischof um Emeritierung ansuchen;
  2. Platz für priesterliche Amtsleiter: Es soll ermöglicht werden, die priesterlichen Leiter diözesaner Ämter eventuell ad tempus officii in das Domkapitel aufzunehmen;
  3. Verwaltung des Domes: Bestimmungen über die Verwaltung des Domes in finanzieller Hinsicht
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