Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeämter
der österreichischen Diözesen

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 10.)

1.

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Pastoral- und Seelsorgeämter“ und hat ihren Sitz im Pastoralamt der Erzdiözese Wien.

2.

Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist:

a) der gegenseitige Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Information über pastorale Initiativen und die laufende Arbeit,

b) die Koordinierung und Kooperation in allen jenen Aufgaben, die eine gesamtösterreichische Zusammenarbeit erfordern oder wünschenswert erscheinen lassen,

c) die Behandlung von Vorschlagen von Seiten durch die Arbeitsgemeinschaft eingerichteter Ausschüsse oder einzelner Pastoral- und Seelsorgeämter, welche sich im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft mit pastoralen Problemen befasst und Lösungsvorschläge im gesamtösterreichischen Sinn erarbeitet haben,

d) die Kooperation mit der Österreichischen PastoraLKÖmmission und dem Österreichischen Pastoralinstitut bei der Behandlung von Fragen, weiche von diesen Einrichtungen bearbeitet werden.

3.

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Leiter der diözesanen Pastoral- und Seelsorgeämter.

4.

Der bischöfliche Referent nimmt am Arbeitsprozess der Arbeitsgemeinschaft teil. Er ist zu allen Sitzungen einzuladen. Er vertritt die Anliegen und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft bei der Bischofskonferenz.

5.

Den Vorsitz in der Arbeitsgemeinschaft führt der geschäftsführende Leiter, welcher für die Funktionsperiode von fünf Jahren durch die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Bischofskonferenz.

Die Aufgaben des Sekretariats werden vom Generalsekretär des Pastoralamtes der Erzdiözese Wien wahrgenommen. Er nimmt auch als Schriftführer an den Sitzungen teil.

6.

Die Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Pastoral- und Seelsorgeämter tritt jährlich zweimal zu einer ordentlichen Konferenz zusammen, welche mindestens vierzehn Tage vorher durch den geschäftsführenden Leiter unter Angabe der Tagesordnung einberufen wird.

Wenn es vier Mitglieder verlangen, ist der geschäftsführende Leiter verpflichtet, die Arbeitsgemeinschaft binnen vier Wochen zu einer ordentlichen Sitzung einzuladen.

7.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind verpflichtet, einander über die diözesanen Aktivitäten auch durch Zusendung aller Behelfe und Aussendungen von pastoraler Bedeutung zu informieren.

8.

Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlüssen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen den Ablehnungen zuzurechnen sind.

9.

Die Arbeitsgemeinschaft hat die von der Bischofskonferenz vorgelegten pastoralen Anliegen zu behandeln.

10.

Der geschäftsführende Leiter ist verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht über die Arbeit an die Bischofskonferenz zu legen. Die Beschlussmaterien sind vom geschäftsführenden Leiter über den bischöflichen Referenten an die Bischofskonferenz heranzutragen, mit dem Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung der Österreichischen Bischofskonferenz.

11.

Diese Richtlinien bedürfen der Beschlussfassung durch die Österreichische Bischofskonferenz und treten einen Monat nach Genehmigung in Kraft.

Änderungen der Richtlinien müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

Diese Richtlinien wurden von der ÖBK in der Vollversammlung vom 19.–21. März 1991 zustimmend zur Kenntnis genommen.

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