Arbeitsinspektionsgesetz

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 10 vom 3. Dezember 1993, II. 2.)

Die ÖBK hat gelegentlich ihrer Vollversammlung vom 3.–5. November 1993 den Begriff ,, Kultusanstalt“ wie folgt definiert:

Kultusanstalten im Sinne § 1 Absatz 2 Ziffer 5 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nummer 27/1993, sind alle jene Einrichtungen der Katholischen Kirche, welche unmittelbar oder mittelbar der Verwirklichung kirchlicher Zwecke dienen. Kirchliche Zwecke sind im Sinne Canon 114 § 2 CIC die Werke der Frömmigkeit, des Apostolates und der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht.

Kirchliche Verwaltungsstellen sind im Unterschied dazu jene Einrichtungen, die der Verwirklichung dieser Zwecke nicht dienen. Darunter fallen die Betriebe gewerblicher Art und die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, welche von der Katholischen Kirche betrieben werden, und jene Verwaltungsstellen, die nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Verwirklichung der kirchlichen Zwecke dienen, also jene Verwaltungsstellen, weiche ausschließlich der Vermögensverwaltung oder der kirchlichen Mittelbeschaffung dienen.

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