Dekret über die Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung
für die Diözesen und die vom Diözesanbischof verwalteten Rechtspersonen
can. 1277

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 4.)

Außer jenen Fällen, die — den Verkauf betreffend – bereits durch die Canones 1291–1295 geregelt sind, werden als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach can. 1277 bestimmt:

a)  Annahme von Zuwendungen, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, sofern sie nicht von Auflagen oder Belastungen frei sind, sowie die Ausschlagung von Zuwendungen.
b)    Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit der Gesamtbetrag der aufgenommenen Darlehen und Kredite innerhalb des Haushaltsjahres 1,5% der Einnahmen des vorangegangenen Haushaltsjahres übersteigt.
c) Übernahme von Bürgschaften und Haftungen.
d)  Ankauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der Erwerb von Rechten, soweit der Kaufpreis 4 Millionen Schilling im Einzelfall übersteigt.
e) Abschluss von Werkvertragen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 8 Millionen Schilling übersteigt und dafür im genehmigten Haushaltsplan keine Bedeckung vorgesehen ist.
f) Errichtung, Übernahme, Beteiligung, Aufhebung und Übergabe von bzw. an Werken, Anstalten, Fonds und Dienststeilen im Bereich der Diözese und von kirchlichen Rechtspersonen mit Ausnahme der Pfarren, soweit damit größere einmalige und dauernde finanzielle Aufwendungen verbunden sind. Als größere Aufwendungen gelten solche, die 3% der diözesanen Einnahmen des Vorjahres Überschreiten.
g) Vereinbarungen über die Ablöse von Bauverpflichtungen und anderen dauernden Verpflichtungen Dritter.

       

Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.

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