Dekret über die Altersversorgung der Pfarrer
can. 538 § 3

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.)

Die Altersversorgung der Pfarrer – wie auch der anderen Priester – ist in Österreich durch die diözesanen Priesterbesoldungsordnungen hinreichend geregelt.

Der zuständige Diözesanbischof hat für eine standesgemäße Wohnung der Diözesanpriester im Ruhestand Sorge zu tragen.

Beschlossen von der ÖBK am 5. November 1991; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am14. Jänner 1994.

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