Religionsfreiheit

Bearbeitung: Wilhelm Rees

Religionsfreiheit meint den moralisch begründeten und positiv-rechtlich garantierten Anspruch des einzelnen, seine religiöse Überzeugung frei von staatlichem Zwang zu wählen, sich privat und öffentlich zu ihr zu bekennen und ihr gemäß zu leben.

Das Zweite Vatikanische Konzil hat mit seiner Erklärung "Dignitatis Humanae" über die Religionsfreiheit im Blick auf das Verhältnis von Kirche und Staat eine neue Sichtweise und damit auch ein neues Verständnis gebracht. Die Erklärung trägt im Sinne des Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 den Untertitel "Das Recht der Person und der Gemeinschaft auf gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit in religiösen Dingen" (VatII DH, in: AAS 58 (1966), S. 929-941). Ausdrücklich wird das Recht auf Religionsfreiheit von der Konzilserklärung gegenüber dem Staat eingefordert.

Von der Würde der menschlichen Person ausgehend spricht das Konzil nicht nur jedem Menschen das "Recht auf religiöse Freiheit" zu (VatII DH Art. 2), sondern in gleicher Weise auch den von der Sozialnatur des Menschen und der Religion geforderten religiösen Gemeinschaften (VatII DH Art. 4). Der Begriff Religionsfreiheit umfaßt daher nicht nur die individuelle Religionsfreiheit mit Einschluß der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, sondern auch die Betätigung der Kirchen und Religionsgemeinschaften als solcher, d. h. die korporative Religionsfreiheit. Damit bekannte sich das Konzil ausdrücklich zum Grund- und Menschenrecht voller und allgemeiner staatlicher Religionsfreiheit. Hierzu zählen sämtliche Lebensvollzüge der Kirche, unter anderem auch die religiöse Unterweisung und die Erziehungsfreiheit.

Art. 5 VatII DH hebt das Elternrecht hinsichtlich der Erziehung und der Schulwahl hervor. Der Schutz und die Förderung unverletzlicher Menschenrechte zählt wesenhaft zu den Pflichten einer jeden staatlichen Gewalt (VatII DH Art. 6). Sie ist nicht nur zum Schutz der religiösen Freiheit aller Bürger durch den Erlaß von gerechten Gesetzen und andere geeignete Mittel verpflichtet, sondern auch zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Ausübung der religiösen Rechte und Pflichten.

Die Religionsfreiheit ist in fast allen Staatsverfassungen und in vielen völkerrechtlichen Verträgen als Individual- und als Kollektivrecht anerkannt. So beruht die rechtliche Ordnung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche in Österreich auf zwei tragenden Prinzipien, dem Menschenrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und der grundrechtlichen Absicherung des korporativen Wirkens der Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit. Adressaten der Religionsfreiheit sind sowohl der einzelne als auch die Kirchen und Religionsgesellschaften, die die Stellung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts genießen. Mit Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (1950; EMRK) hat 1958 ein umfassender Schutz von Religionsfreiheit in die österreichische Rechtsordnung Eingang gefunden, die bis dahin durch die einzelnen Grundrechtsgarantien vor allem des Staatsgrundgesetzes (Art. 14) und des Staatsvertrags von St. Germain (Art. 63) gekennzeichnet war (Peter Leisching, Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Republik Österreich, in: HdbKathKR2, S. 1294-1308, bes. S. 1294 ff.).

Art. 15 StGG gewährleistet den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die autonome Verkündigung der Lehre. Für alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gelten die staatlichen Regelungen ihres Verhältnisses zur Schule. Die Legitimation des Religionsunterrichts im freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaat ergibt sich letztlich aus der grundrechtlichen Gewährleistung von Religionsfreiheit sowie aus der Verpflichtung, gerade wegen seiner religiös-weltanschaulichen Neutralität den Religionsunterricht nicht aus dem gesamtschulischen Bildungsauftrag auszuklammern und damit einen Schritt in Richtung Privatisierung des Religiösen zu setzen (vgl. Brigitte Schinkele, Staatskirchenrechtliche Überlegungen zur aktuellen Diskussion um Religions- und Ethikunterricht, in: ÖAKR 42 (1993), S. 220-255, hier S. 255). Wie sämtliche Grundrechte ist auch die Religionsfreiheit in allen individuellen und korporativen Erscheinungsformen in erster Linie um ihrer positiven Ausübung willen gewährleistet. In diesem Sinn erscheint der Religionsunterricht als Ausfluß dieser positiven Religionsfreiheit. Als Konkretisierung der Gewissensfreiheit in seiner negativen Erscheinungsform ist die Möglichkeit der Abmeldung gegeben. Zudem stellt der Religionsunterricht eine Konkretisierung des Elternrechts auf religiös-weltanschauliche Erziehung dar. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bezüglich des schulischen Religionsunterrichts ist dadurch gewährleistet, daß dieser konfessionell ausgerichtet, für die SchülerInnen jeweils nur der Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses vorgesehen und eine Abmeldemöglichkeit vom Religionsunterricht gegeben ist. Zum Besuch der im Konnex mit dem Religionsunterricht vorgesehenen Schülergottesdienste, religiösen Übungen und Veranstaltungen sind SchülerInnen und LehrerInnen unter dem Aspekt des staatlichen Rechts nicht gehalten, wohl aber ist den SchülerInnen - und nach dem Schulvertrag auch den katholischen LehrerInnen - zum Besuch der Schülergottesdienste, religiöser Übungen und Veranstaltungen ihres Bekenntnisses vom Unterricht freizugeben. Ein Vorrang der sog. negativen Religionsfreiheit vor der positiven ist nicht gegeben. Die positive Ausübung der Religionsfreiheit kann durch Berufung auf die negative Form nicht untersagt werden. Kollisionen (Schulgebet; Kreuze usw.) sind im Sinne der Toleranz zu lösen, wobei ein Optimum an positiver Freiheit ermöglicht werden muß.

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