Lehrpläne

Bearbeitung: Wilhelm Rees / Winfried Schluifer

Die Gestaltung der Lehrpläne liegt in der Hand der Kirche. Die Lehrpläne werden von der betreffenden Kirche bzw. Religionsgesellschaft erlassen und staatlicherseits bekanntgemacht. Sie bedürfen nicht der staatlichen Genehmigung (vgl. § 2 Abs. 2 RelUG; Art. I § 5 Abs. 1 SchulV). Die staatliche Verlautbarung hat somit nur deklaratorischen Charakter. Die Lehrpläne sind verbindlich vorgeschrieben. ReligionslehrerInnen haben aufgrund des Lehrplans für die betreffende Schulstufe und Klasse ihre jeweilige Lehrstoffverteilung zu erstellen.

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