Religionsbücher und Lehrmittel

Wilhelm Rees / Winfried Schluifer

Für die im Religionsunterricht verwendeten Schulbücher und Lehrmittel ist ausschließlich die Kirche zuständig. Sie bedürfen keiner staatlichen Genehmigung. Die für die Eignungsfeststellung von Unterrichtsmitteln geltenden Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes finden keine Anwendung (§ 14 Abs. 8 SchUG). Bücher und Lehrmittel dürfen jedoch nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen (§ 2 Abs. 3 RelUG). Nach Art. I § 5 Abs. 2 SchuV wird von den Lehrbüchern und Lehrmitteln ausdrücklich ein positiver Beitrag zur staatsbürgerlichen Erziehung gefordert.

Für die Erstellung der Lehrbücher und Lehrmittel ist die Interdiözesane Lehrbuchkonferenz (ILK) zuständig. Die Approbation neuer Lehrbücher erfolgt durch die Österreichische Bischofskonferenz für ganz Österreich, nachdem die Stellungnahme der Schulamtsleiterkonferenz eingeholt wurde. Schulbuchlisten für den Religionsunterricht werden einvernehmlich zwischen der Kirche und dem zuständigen Bundesministerium erstellt. Die Religionsbücher sind in die Schulbuchaktion aufgenommen, fallen jedoch nicht unter das Limit der Kosten der anderen Schulbücher.

ReligionslehrInnen haben jeweils zu den vorgeschriebenen Terminen (zu den Schulbuchkonferenzen - für gewöhnlich zwischen Weihnachten und Semesterferien) für alle Klassen den Bedarf an Religionsbüchern der Schulleitung bekanntzugeben. ReligionslehrInnen können ein Lehrbuchhandexemplar gratis beziehen. Hierzu bedarf es einer Bestätigung der Schulleitung, aus der ersichtlich ist, dass der jeweilige Lehrer / die jeweilige Religionslehrerin im jeweiligen Schuljahr in der entsprechenden Klasse unterrichtet.

ReligionslehrerInnen sind ermächtigt, nach gewissenhafter Prüfung Unterrichtsmittel nach eigenem Ermessen im Unterricht einzusetzen. Diese müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die SchülerInnen der betreffenden Schulstufe geeignet sein. Demgemäß können Schülerzeitschriften wie z. B. "Regenbogen" oder "Weite Welt" u. a. in den Unterricht eingebaut werden. Sie fallen nicht unter das Verbot der Werbung für schulfremde Zwecke. Für den Fall, dass diese Zeitschriften (freiwillig) von den SchülerInnen gekauft werden sollen, ist eine Beratung im Klassen- bzw. Schulforum sehr zu empfehlen.

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