Gesetz über die Religiöse Kindererziehung

Bearbeitung: Wilhelm Rees

Das Recht der religiösen Kindererziehung wurde im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, DRGBl. I, S. 393 (in Österreich am 1. März 1939 in Kraft getreten) neugeordnet. Bisherige Regelungen haben Modifizierungen erfahren. Das Gesetz, das in Österreich seit dem 1. März 1939 gegolten hat und auch in die Rechtsordnung der 2. Republik eingegangen ist, wurde durch das Bundesgesetz über die religiöse Erziehung, BGBl. Nr. 155/1985, abgelöst. Die Bestimmungen sind nicht nur auf eine religiöse, sondern auch auf die Erziehung der Kinder in einer nicht bekenntnismäßigen Weltanschauung entsprechend anzuwenden (§ 6 GRelKE).

Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen die Pflege und Erziehung zustehen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst (§ 1 GRelKE). Während der bestehenden Ehe ist eine Änderung durch einen Elternteil nur mit Zustimmung des anderen möglich. Dies gilt für den Fall, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen oder vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll (§ 2 Abs. 2 GRelKE). Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, kann die Vermittlung oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes beantragt werden.

Rechtlich relevante Altersstufen dieses Gesetzes für die religiöse Erziehung sind:

  • Vom vollendeten 10. bis 12. Lebensjahr ist vor einem Religionswechsel das Kind zu hören.
  • Vom vollendeten 12. bis 14. Lebensjahr kann das Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
  • Mit der Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind selbst über das Religionsbekenntnis (und damit auch die Abmeldung vom Religionsunterricht) entscheiden.
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