Gesetzliche Grundlagen für den römisch-katholischen Religionsunterricht

Bearbeitung: Wilhelm Rees

Gesetzliche Grundlagen für den römisch-katholischen Religionsunterricht sind insbesondere:

a) Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, Art. 17

b) Schule - Kirche - Gesetz, Gesetz vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden.

c) Bundesgesetz vom 13. Juli 1949 , BGBl. Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz) in der derzeit geltenden Fassung. Dieses Gesetz ist die Grundlage für die Erteilung von Religionsunterricht in der Schule für alle in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.

d) Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich (Schulverträge) von 1962 und 1972: Vertrag vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr. 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlußprotokoll, in der Fassung des Zusatzvertrages vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 289/1972, samt Protokoll

e) Gesetz über die Religiöse Kindererziehung von 1921 in der Fassung von 1985, BGBl. Nr. 155/1985

Das Religionsunterrichtsgesetz und die Schulverträge sind inhaltlich weithin identisch. Im Falle von Abweichungen sind für den katholischen Religionsunterricht die Bestimmungen der Schulverträge anzuwenden. Sie haben als lex specialis, d. h. als eine Sondernorm, Vorrang.

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