Religionsunterricht als Freigegenstand

Bearbeitung: Wilhelm Rees

Unter Freigegenstand ist jener Unterrichtsgegenstand zu verstehen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist. Er wird beurteilt. Die Beurteilung hat jedoch keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe (§ 8 lit. h SchOG). SchülerInnen können sich zur Teilnahme am Freigegenstand anmelden. Die Schulleitung hat ihnen hierfür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen. Es ist darauf zu achten, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Schuljahr (§ 12 Abs. 1 SchUG). Der Schulleiter bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Frist zu laufen beginnt. Zum Zwecke einer zeitgerechten Erstellung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplanes kann diese Frist bereits im vorausgehenden Schuljahr liegen (Erl. Bem. zu § 12 Abs. 1 SchUG). Zum Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als Freigegenstand können sich folgende SchülerInnen anmelden:

  1. SchülerInnen ohne religiöses Bekenntnis (konfessionslose SchülerInnen),
  2. SchülerInnen, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören,
  3. SchülerInnen, die weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft noch einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sich jedoch nicht als konfessionslos bezeichnen.
  4. Katholische SchülerInnen an Berufsschulen außerhalb von Tirol und Vorarlberg
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