Religion als Maturafach an AHS

Bearbeitung: Regina Brandl / Elmar Fiechter-Alber

  1. Voraussetzungen
  2. Umfang der Reifeprüfung
  3. Umfang und Gestaltung der mündlichen Prüfung
  4. 3.1 Inhalt der Fragesellung
    3.2 Anforderungen an den Prüfungskandidaten und Gestaltung der Prüfung
    3.3 Dauer der Prüfung
  5. Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit
  6. 4.1 Thema der Fachbereichsarbeit
    4.2 Zielsetzung der / Anforderung an die Fachbereichsarbeit
    4.3 Durchführung, Beleigtung und Beurteilung der Fachbereichsarbeit

Das Fach Religion ist an allen AHS ein mögliches Prüfungsfach innerhalb der mündlichen Reifeprüfung bzw. der Vorprüfung zur Reifeprüfung (Fachbereichsarbeit).

1. VORAUSSETZUNGEN

Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich Schülerinnen oder Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet haben oder aus einem bestimmten Grund (z.B. Lehrermangel) das Fach Religion in einer Klasse der Oberstufe nicht angeboten wurde.

In der letzten Schulstufe muss der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand Religion jedenfalls besucht haben. (RPVO § 18 Abs. 3)

2. UMFANG DER REIFEPRÜFUNG (RPVO § 2)

Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen an AHS bestehen entweder aus

  • drei schriftlichen Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung bildet, oder

  • vier schriftlichen Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung bildet.

Reifeprüfungen mit Vorprüfung bestehen aus einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (RPVO § 7), drei schriftlichen Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat. (Für AHS mit besonderen Schwerpunktsetzungen können dabei Alternativen gelten).

3. UMFANG UND GESTALTUNG DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (RPVO § 19)

3.1. Inhalt der Fragestellung

Alle Teilprüfungen der mündlichen Reifeprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage. Darüber hinaus kann je nach Wahl der/des Kandidatin/en eine Schwerpunktprüfung oder eine mündliche Teilprüfung zum Thema der Fachbereichsarbeit abgelegt werden.

  • Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.

  • Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde. Eine schriftlich im Vorhinein ausgearbeitete Zusammenfassung über das gewählte Themengebiet ist hilfreich hinsichtlich der Stoffabgrenzung und -vereinbarung zwischen Prüfer und Prüfungskandidat, ist aber nicht zwingend erforderlich.

JedeR KandidatIn (ausgenommen jeneR, der/die eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ablegt) hat aus einem Prüfungsfach eine mündliche Schwerpunktprüfung zu absolvieren. Dafür sind drei Möglichkeiten vorgesehen. Sie umfasst zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage je nach der gewählten Form (RPVO § 20 Abs.1)

  • bei einer fächerübergreifenden Prüfung in sinnvoller Fächerkombination zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen aus dem fächerübergreifenden Bereich zweier Prüfungsgebiete, wobei sich diese Fragen über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken haben. Der Prüfungskandidat hat aus den beiden Fragen eine zu wählen.

oder

  • bei einer vertiefenden Prüfung zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen aus dem Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes. Der Prüfungskandidat hat aus den beiden Fragen eine zu wählen.

oder

  • bei einer ergänzenden Schwerpunktprüfung: Während bei der fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung vom Schüler/von der Schülerin zwei Pflichtgegenstände zur mündlichen Reifeprüfung gewählt werden müssen (pro Fach jeweils eine Spezial- und eine Kernfrage, danach die fächerübergreifende Frage), kann die "ergänzende Schwerpunktprüfung" aus dem Bereich
  1. eines schulautonomen Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstandes oder
  2. aus Informatik (bei mindestens vier Wochenstunden Wahlpflichtgegenstand) oder
  3. aus der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache

jeweils in Kombination mit einem (zur mündlichen Reifeprüfung gewählten) Pflichtgegenstand abgelegt werden. Dabei ist auf eine sinnvolle Kombination (vgl. die Bestimmungen für die fächerübergreifende Prüfung) der zu verbindenden (Wahl-)Pflichtgegenstände zu achten.

  • Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Kernfrage schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen. Dabei soll der Prüfungskandidat seine Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch präsentieren und diskutieren.

3.2. Anforderungen an den Prüfungskandidaten und Gestaltung der Prüfung

Die Prüfung ist nach RPVO § 36 Abs. 5 so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann (§ 37 Abs. 4 SchUG). Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

3.3. Dauer der Prüfung

Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für Kern- und Spezialfrage insgesamt 15 Minuten nicht über- und 5 Minuten nicht unterschreiten.

Für Teilprüfungen, die mündliche (fächerübergreifende oder vertiefende) Schwerpunktprüfungen betreffen sind weitere 10 Minuten vorgesehen.

Eine Prüfung, die eine Fachbereichsarbeit beinhaltet, ist so zu gestalten, dass sie für Kernstofffrage und Frage für die FBA 25 Minuten nicht überschreitet, wobei die Behandlung der Kernstofffrage die Dauer von 7 ½ Minuten nicht wesentlich überschreiten soll. Der maximale Rest bleibt für die FBA.

Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

4. VORPRÜFUNGEN IN FORM EINER FACHBEREICHSARBEIT

4.1. Thema der Fachbereichsarbeit

Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind. Die Bestimmungen für eine fächerübergreifende Fachbereichsarbeit sind in der RPVO § 7, Abs. 1 beschrieben.

4.2. Zielsetzung der / Anforderung an die Fachbereichsarbeit

Die Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit ist es nach RPVO § 7, Abs. 2, "dass der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist."

4.3. Durchführung, Begleitung und Beurteilung einer Fachbereichsarbeit

Jeder Lehrer darf pro Reifeprüfungsjahrgang maximal fünf Fachbereichsarbeiten begleiten. Der Vorschlag der Themenstellung der Fachbereichsarbeit muss innerhalb der zweiten Schulwoche des Reifeprüfungsjahres dem Schulleiter vorgelegt und von diesem der Schulbehörde zur Zustimmung übermittelt werden. Diese Zustimmung bezieht sich auf die Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (RPVO § 7, Abs. 2).

Die Fachbereichsarbeit ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist der Prüfungskandidat vom prüfenden Lehrer so zu begleiten, dass die Fachbereichsarbeit den Zielsetzungen lt. RPVO § 7, Abs. 2) entspricht. Der Prüfungskandidat muss über den Arbeitsprozess ein Begleitprotokoll führen, das die verwendeten Hilfsmittel offen legt. Auch der Prüfer hat über den Begleitprozess Aufzeichnungen zu führen.

Die abgeschlossene Fachbereichsarbeit inklusive Begleitprotokoll ist innerhalb der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer vorzulegen.

Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind.

Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Teilbeurteilung der Vorprüfung erfolgt letztlich durch die Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit.

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