Zuzugsbegünstigung

Forscherinnen, Forscher und Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler, die aus dem Ausland nach Österreich zuziehen, können umfangreiche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:


Voraussetzungen:

Der Zuzug liegt im öffentlichen Interesse Österreichs, weil er der Förderung von Wissenschaft und Forschung in Österreich dient. Zum Beispiel: Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren, Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler, die in ihrem Habilitationsfach (oder einem dazu angrenzenden Fach) an einer Universität tätig werden, Personen mit Postdoc- „Exzellenzstipendien“.

Das öffentliche Interesse ist dann gegeben, wenn:

  • es sich um eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit handelt
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten würde
  • die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers hinreichend dokumentiert ist (dies wird bei Professorinnen, Professoren sowie bei im Rahmen ihres Habilitationsfachs tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern angenommen)

Der Lebensmittelpunkt muss nach Österreich verlegt werden (z.B.: Zuzug mit Familie)

Wenn der Lebensmittelpunkt bereits in der Vergangenheit in Österreich war, müssen 5 -10 Jahre zwischen dem Wegzug und der Rückkehr nach Österreich liegen.

Der schriftliche Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Zuzug beim Bundesministerium für Finanzen gestellt werden (Achtung: eine Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich!).


Zwei Arten (Kombination ist möglich):

Zuzugsfreibetrag:

  • Inanspruchnahme für insgesamt bis zu 5 Jahre
  • Zuzugsfreibetrag iHv 30 % der in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit, soweit sie dem normalen Einkommensteuertarif in Österreich unterliegen

Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung (pauschaler Durchschnittssteuersatz):

  • Besteuerung bestimmter Auslandseinkünfte mit einem pauschalen Durchschnittssteuersatz von mindestens 15%.
  • Inanspruchnahme für insgesamt 10 Jahre
  • Inlandseinkünfte sind nicht begünstigt


Ablauf:

Dem formlosen Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  • Arbeitsvertrag, Lebenslauf, Publikationsliste sowie die Dokumentation der Mitarbeit und der Funktion bei Forschungsprojekten, zur Glaubhaftmachung, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse Österreichs liegt (siehe Voraussetzungen oben).
  • Falls Sie eine Bestätigung benötigen über Ihre wissenschaftliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 1 ZBV 2016 benötigen, können Sie sich gerne an die Personalabteilung wenden. Wir stellen Ihnen eine Bestätigung aus, dass Ihre Bezüge Forschungsaufwand im Sinne des § 108c (1) EStG darstellen.
  • Alle Meldebestätigungen in Österreich (für die letzten zehn Jahre) und im Ausland (für die letzten fünf Jahre)
  • Nachweis darüber, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt (Mietvertrag, Angaben über im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebende Angehörige, etc.)


Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug schriftlich beim Finanzamt Österreich einzubringen.

  • Per Post:
    Finanzamt Österreich
    Bereich KMU
    Postfach 260
    1000 Wien
  • Per Fax: +43 50 233 5913201


Alternativ ist auch die Antragstellung über FinanzOnline möglich; Die Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Sobald die Steuerbefreiung vorliegt, können Sie diese bei uns, in der Personalabteilung, einreichen. Wir berücksichtigen die Steuerbefreiung dann gerne im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung. Alternativ können Sie die Steuerbefreiung auch im Rahmen Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen.


Es wird empfohlen, eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater zu konsultieren. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/zuzugsbeguenstigung.html

(Dient nur zur Information – die Universität Innsbruck übernimmt keine Haftung)

 

Ansprechpersonen:

 

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