
Auch ein Ärger bzw. ein Unmut oder ein bloßer Kontrollverlust über Daten können einen immateriellen Schaden darstellen. Insb. urteilte der EuGH, dass der Begriff „immaterieller Schaden" in Art. 82 DSGVO "negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten emfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet." EUGH-Urteil vom 04.09., Rechtssache C-655/23.
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