EuGH bestätigt datentschutzrechtliche Thesen einer Instituts-Dissertation

Dr. Robert Faußner, der 2025 am Institut für Theorie und Zukunft des Rechts bei Prof. Kettemann promovierte, konnte sich vor kurzem darüber freuen, dass der EuGH am 4.9. die in seiner Dissertation aufgestellten Thesen bestätigte.

Porträt Robert Faußners

Auch ein Ärger bzw. ein Unmut oder ein bloßer Kontrollverlust über Daten können einen immateriellen Schaden darstellen. Insb. urteilte der EuGH, dass der Begriff  „immaterieller Schaden" in Art. 82 DSGVO "negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten emfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet." EUGH-Urteil vom 04.09., Rechtssache C-655/23

Dr. Robert Faußners Dissertation erscheint in Kürze bei Duncker&Humblot als Buch in der Reihe Internetrecht und Digitale Gesellschaft (IDG). Es kann hier bestellt werden. 

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