Im aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.03.2026 – C 526/24, Brillen Rottler, wurde die in Rechtsprechung und Forschung hoch umstrittene Frage entschieden, ob eine Datenverarbeitung eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS‑GVO darstellt.
Der EuGH bestätigte im Wege einer systematischen und teleologischen Auslegung die vom Institutsdoktoranden Dr. Robert Faußner vertretene These, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten – insbesondere bei Verstößen gegen das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS‑GVO – kein zwingendes Tatbestandsmerkmal einer datenschutzrechtlichen Schadensersatzklage ist.
So stellte der EuGH fest:
„Es ist festzustellen, dass diese Bestimmung keine Bezugnahme auf die „Verarbeitung“ enthält, sodass der Ersatzanspruch nicht auf Schäden beschränkt sein kann, die sich aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben.“
Hintergrund des Urteils:
Eine Person aus Österreich meldete sich für einen Newsletter an und übermittelte dabei personenbezogene Daten. Daraufhin stellte sie einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DS‑GVO. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft unter Berufung auf Rechtsmissbrauch und erhob Klage auf Feststellung, dass kein Schadensersatzanspruch bestehe. Mit einer Widerklage begehrte der Beklagte die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Weigerung des Unternehmens, ihm Auskunft über seine personenbezogenen Daten zu erteilen, entstanden sei.
Der EuGH stellte auf die Vorlage des AG Arnsberg fest, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen in Betracht kommt, sofern nachgewiesen werden kann, dass durch einen Datenschutzverstoß kausal ein immaterieller Schaden – etwa ein Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten oder Ungewissheit darüber, ob personenbezogene Daten verarbeitet wurden – entstanden ist. Eine Datenverarbeitung sei hierfür nicht zwingend erforderlich.
Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass eine Verweigerung der Auskunft wegen Rechtsmissbrauchs grundsätzlich möglich ist, wenn trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Voraussetzungen der Zweck der einschlägigen Regelung nicht erreicht wird und die betroffene Person den Antrag nicht stellt, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern um künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung eines Schadensersatzanspruchs zu schaffen.
Hier finden Sie den Voltext des Urteils.