Doppelbeglaubigung (= volle diplomatische Beglaubigung)

Beglaubigungsrichtlinien

Aufgrund des Ausstellungslands der hochgeladenen Dokumente sind für diese die vollen diplomatischen Beglaubigungen notwendig.

Die volle diplomatische Beglaubigung ist für Urkunden aus all jenen Staaten erforderlich, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und die auch nicht Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens (mit Anerkennung durch Österreich) sind.

ACHTUNG:
Für bestimmte Länder ist die Doppelbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde ausgesetzt. In diesem Fall benötigen Sie nur die innerstaatlichen Beglaubigungsvermerke des Unterrichts- oder Bildungsministeriums und des Außenministeriums. Bitte prüfen Sie über den oben genannten Link, ob Ihre Abschlussdokumente in einem der dort angeführten Länder ausgestellt wurden.

Bitte befolgen Sie den korrekten Beglaubigungsweg:


1. AUSSTELLENDE BEHÖRDE (z.B. Schule, Universität)
bestätigt die Echtheit durch Siegel und Unterschrift

2.ÜBERGEORDNETE BEHÖRDE (z.B. Unterrichtsministerium, Wissenschaftsministerium)
beglaubigt Siegel und Unterschrift von 1.

3. ÜBERSETZUNG DURCH ÜBERSETZER/IN,
die Übersetzung muss untrennbar mit dem beglaubigten Dokument verbunden sein

4. AUSSENMINISTERIUM,
beglaubigt, Siegel und Unterschrift von 2. und 3.

5. ÖSTERREICHISCHE VERTRETUNGSBEHÖRDE
beglaubigt, Siegel und Unterschrift von 4.

 


Übersetzungsrichtlinien

Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache der Originaldokumente eine andere, müssen die Dokumente offiziell übersetzt sein. 
Die Übersetzung muss von registrierten bzw. gerichtlich beeideten Übersetzer:innen angefertigt werden und mit den Originalen untrennbar verbunden sein.

Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht registrierter bzw. gerichtlich beeideter Übersetzer:innen in Österreich, sollten die Dokumente in Österreich übersetzt werden:
https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/do

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen.
  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen übersetzt werden.

 

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