Beglaubigung in der Form der Apostille

Beglaubigungsrichtlinien

Aufgrund des Ausstellungslands (Mitgliedstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens) der hochgeladenen Dokumente sind für diese Beglaubigungen mit einer Apostille notwendig.

Gemäß Artikel 4 des Haager Übereinkommens ist die Apostille auf den Originalurkunden anzubringen. Informationen, welche Behörde im jeweiligen Staat für die Beglaubigung zuständig ist, können folgendem Link entnommen werden: http://www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.authorities&cid=41

Übersetzungsrichtlinien

Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache der Originaldokumente eine andere, müssen die Dokumente offiziell übersetzt sein. 
Die Übersetzung muss von registrierten bzw. gerichtlich beeideten Übersetzer:innen angefertigt werden und mit den Originalen untrennbar verbunden sein.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen.
  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen übersetzt werden.

Beglaubigung ausländischer Urkunden im Hochschulwesen (Beglaubigungsliste Hochschulwesen)

 

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