Vizerektor für Lehre und Studierende

Univ.-Prof. Dr. Bernhard FÜGENSCHUH

Univ.-Prof. Dr. Bernhard FÜGENSCHUH

Büro: Christoph-Probst-Platz, Innrain 52 – Raum 1016
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Funktionen und Aufgaben als Universitätsstudienleiter

Das gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden UG) für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratische Organ ist die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter.

Die Aufgaben des Universitätsstudienleiters werden vom Vizerektor für Lehre und Studierende wahrgenommen.

Funktionen und Aufgaben

Der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:  

  1. Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium (§ 55 UG);
  2. Verleihung von akademischen Graden an Absolventinnen und Absolventen individueller Studien (§ 55 Abs. 4 UG);
  3. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG);
  4. Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen und von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen mit Bescheid (§ 73 UG);
  5. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs. 3 UG) sowie Diploma Supplements (§ 87 Abs. 7 UG);
  6. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Bestimmung der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 76 Abs. 1 UG);
  7. Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen (§ 78 UG);
  8. Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 UG);
  9. Sicherstellung der Aufbewahrung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen (§ 84 Abs. 1 UG);
  10. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 85 Abs. 2 UG);
  11. Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benützung von an die Universitätsbibliothek gemäß § 86 Abs. 4 UG abgelieferten wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs. 2 UG);
  12. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien und der Universitätslehrgänge (§ 87 UG);
  13. Verleihung von akademischen Bezeichnungen an die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 87a Abs. 2 UG);
  14. Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen (§ 89 UG);
  15. Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums – Nostrifizierung (§ 90 Abs. 3 und 4 UG);
  16. Genehmigung einer weiteren Wiederholung im Curriculum gekennzeichneter Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien (§ 77 Abs. 4 UG) sowie
  17. folgende Aufgaben gemäß Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmung:

a) Festsetzung der Prüfungstermine und Anmeldefristen (§§ 17 und 20);
b) Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern und Bildung von Prüfungssenaten (§§ 13, 14, 15, 16 und 21);
c) Verfügung über Anträge im Rahmen des Anmeldeverfahrens (§§ 19 und 20);
d) Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, Zustimmung zur Heranziehung von Mitwirkenden bei der Betreuung, Untersagung von Thema und Betreuerin oder Betreuer sowie Vorlage an die Beurteilerin oder den Beurteiler (§§ 25 und 26);
e) Entscheidung über Versäumnis und Rücktritt von Prüfungen aus wichtigem Grund (§ 24);
f) Genehmigung von Blocklehrveranstaltungen (§ 5 Abs. 2);
g) Genehmigung von Lehrveranstaltungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation (§ 9 Abs. 2);
h) Genehmigung der Zurücklegung der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 11 Abs. 1);
i) Entscheidung über eine abweichende Prüfungsmethode (§ 23 Abs. 3);
j) Genehmigung der Erstreckung von Modulen über mehr als ein Semester (§ 36 Abs. 3);
k) Entgegennahme der Einreichung von Master- oder Diplomarbeitsvereinbarungen sowie von Dissertationsvereinbarungen (§ 28 Abs. 3);
l) Nostrifizierungsverfahren (§§ 29, 30, 31);
m) Abweichungen von Prüfungsmethode und/oder Prüfungsart und von Anmeldevoraussetzungen aufgrund von in Fällen öffentlichen Notstandes gesetzten Maßnahmen, insbesondere COVID-19-Maßnahmen (§ 6 Abs. 7 und 8).  

Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter kann Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Entscheidung der unter Abs. 3 Z 1 bis 17 genannten Angelegenheiten in ihrem oder seinem Namen und nach Maßgabe von hierfür erlassenen Richtlinien bevollmächtigen. Diese können zur Entscheidungsfindung einen Beirat einrichten.

StudiendekanInnen

Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter kann Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Entscheidung der unter Abs. 3 Z 1 bis 17 genannten Angelegenheiten in ihrem oder seinem Namen und nach Maßgabe von hierfür erlassenen Richtlinien bevollmächtigen. Diese können zur Entscheidungsfindung einen Beirat einrichten.

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