Auflösungsgründe
Rechtliche Konsequenzen
In der Probezeit, die bei Lehrlingen drei Monate beträgt, kann das Lehrverhältnis vom Dienstgeber ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Die Auflösungsmöglichkeiten sind im Berufsausbildungsgesetz geregelt. Grundsätzlich sind Lehrverhältnisse - wie andere befristete Verträge auch - nicht kündbar und enden durch Zeitablauf.
Für Lehrlinge (nicht für den Betieb) gilt ein einseitiges Auflösungsrecht (§ 15 Abs. 4 BAG) des Lehrverhältnisses zum 12. oder 24. Monat mit vorherigem Mediationsverfahren ohne gesetzlich vorgegebene Gründe. Diese Auflösungsform ist an ein Mediationsverfahren gebunden.
Gründe für die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses seitens des Ausbildungsbetriebs sind:
- Diebstahl / Veruntreuung oder sonstige strafbare Handlung
- tätliche oder wörtliche Beleidigung, gefährliche Bedrohung
- trotz wiederholter Ermahnung Verletzung oder Vernachlässigung der obliegenden Pflichten (Schulpflicht, Berufsausbildung)
- verraten von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
- unbefugtes Verlassen des Lehrplatzes
- der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist
Mehrstufiger Handlungsplan bei Pflichtverletzungen
Stufe 1: Gespräch zwischen Ausbilder:in und Lehrling: Klärung der Situation und treffen von Vereinbarungen
Stufe 2: Bei Wiederholung - Gespräch mit Leiter:in der Organisationseinheit, der Lehrlingsbeauftragten der Personalentwicklung und einem Mitglied des Betriebsrats: Versand der ersten schriftlichen Verwarnung von der Personalabteilung,
Stufe 3: Bei weiterer Pflichtverletzung - weiteres Gespräch mit dem Rektorat: Versand der zweiten schriftlichen Verwarung vom Rektorat
Stufe 4: Bei wiederholter Verletzung der Dienstpflichten: Auflösung des Lehrverhältnisses
Wichtig: Es müssen Protokolle von den einzelnen Gesprächen erstellt werden.
Unterstützung: Coaching für Lehrlinge, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Mediationsverfahren