Titelblatt der Dissertation von Joseph von Zallinger

Titelblatt der Dissertation von Joseph von Zallinger

„Vormärzjuristen“ – Natur­rechts­s­tu­dium an der Uni­ver­si­tät Inns­bruck 1826-1848

Mit der Neuerrichtung der Universität Innsbruck 1826, also mit der Anhebung vom Lyzeum zur Universität, konnten wieder Doktoren der Rechte promoviert werden.

Am 15. Mai 1827 wurde mit Franz Xaver Walter aus Telfes im Landgericht Sterzing der erste Doktor der Rechte nach siebzehnjähriger Pause graduiert. In den gut zwei Jahrzehnten bis zur Revolution von 1848 und der Umstellung des rechtswissenschaftlichen Studienplans im Zeichen der historischen Rechtsschule unter Minister Leo Graf Thun-Hohenstein folgten insgesamt 105 juristische Promotionen. Die letzte Promotion vor Revolutionsausbruch galt am 26. Februar 1848 Lorenz von Voltelini aus einer Bozner Juristendynastie.

Die Zahl der Jusstudenten schwankte von den 1820er Jahren bis hin zum Revolutionsjahr 1848 tendenziell sinkend zwischen rund 200 und 100 Studierenden, wobei die Hörerzahl ab 1830 gegen 100 sank, um sich dann noch einmal auf einen Durchschnitt von rund 150 Juristen insgesamt zu erholen.

Von Savignys rechtshistorischer Schule war in Innsbruck noch wenig zu hören, das Vormärzstudium stand ganz im Zeichen des von Carl Anton Martini und Franz Zeiller geprägten Natur- bzw. Vernunftrechts, wie die überlieferten Thesenblätter, die vom Innsbrucker Universitätsarchiv derzeit im Rahmen eines Forschungsprojekts zur Edition vorbereitet werden, zeigen.

So legte etwa Matthias Ingenuin Geiger (1802-1858), aus Fiss im Oberinntal gebürtig, später dann Innsbrucker Universitätsprofessor für Finanzrecht („Gefällsgesetze“), zum Zweck der Promotion 1828 folgende Thesen „aus dem Naturechte“ vor: „1. Der Grundbegriff des Rechtes kann durchaus nicht aus der Moral seine Bestimmung erhalten. 2. Es gibt schon im außerbürgerlichen Zustande ein besonderes Eigenthum. 3. Nicht aber ist in demselben ein Erbrecht gegründet. 4. Auch erzwungene Verträge sind verbindlich. 5. Die Lüge ist eine Rechtsverletzung. 6. Kein Volk ist berechtiget, sich in die Angelegenheiten eines anderen Volkes zu dessen Nachtheil zu mischen. 7. Die Erhaltung des Gleichgewichtes ist keine gerechte Ursache zum Kriege.“

Zur juristischen Promotion war neben der obligatorischen Thesenverteidigung alternativ eine schriftliche Klausurarbeit oder eine Dissertation vorgeschrieben. So legte etwa der Bozner Joseph von Zallinger 1833 „zum Behufe der Erlangung der juridischen Doktors-Würde“ als Dissertation den „Versuch einer Abhandlung über die in Tirol übliche Art des Weinhandels auf den Jakobi-Preis“ vor.

(Peter Goller)

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