Lagerung 

Allgemeine Informationen

Unter Lagerung versteht man das fachgerechte Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Das Lagern eines Arbeitsstoffes gilt als Verwenden eines Arbeitsstoffes im Sinne des § 2 (6) ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes).

Generell dürfen gefährliche Arbeitsstoffe nicht über Arbeits­plätzen und Verkehrswegen, in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten, Schleusen und Pufferräumen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen gelagert werden.

Die Einteilung der Chemikalien in Lagerklassen erfolgt gemäß TRGS 510.

TRGS 510

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Die TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

In der TRGS 510 werden die Einstufungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) aufgeführt.

ASchG (ArbeitnehmerInnschutzgesetz)

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz definiert grundsätzlich alle gefährlichen Arbeitsstoffe und regelt Einsatz, Umgang, Grenzwerte, Kennzeichnung und Lagerung der entsprechenden Arbeitsstoffe.

Detaillierte Vorgaben finden sich in den zutreffenden Verordnungen und Richtlinien (z. B. Chemikaliengesetz, Verordnung für biologische Arbeitsstoffe, VEXAT, Verordnung für brennbare Flüssigkeiten u.v.m.).

Ein wichtiger Punkt ist der Ersatz und das Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen (Substitutionsprinzip).

CLP-Verordnung – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen (CLP-VO)

Die EU-weit geltende CLP-Verordnung ergänzt die REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Beschränkung und Zulassung chemischer Stoffe. Sie basiert auf den von der UNO vereinbarten internationalen Kriterien des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). Dieses System stellt sicher, dass dieselben Gefahren weltweit auf dieselbe Weise gekennzeichnet und somit einheitlich kommuniziert und verstanden, werden.

Die CLP-Verordnung umfasst physikalische, gesundheitliche und umweltrelevante Gefahren und legt vereinheitlichte Gefahreninformationen über Stoffe und Gemische fest. CLP sieht so genannte Gefahrenklassen vor, die die Art der Gefahr beschreiben.

 


Kontakt 

Chemikalienlogistik, CCB-Gebäude
L.UG.094, Untergeschoss 1 (Nähe Lastenaufzug West)
Innrain 80-82
A-6020 Innsbruck

chemikalienlogistik@uibk.ac.at

 +43 (0)512 507 + DW (MitarbeiterInnen CL) 

Öffnungszeiten

CCB
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr  
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Campus Technik (Technikerstraße 25f)
Dienstag: 09:00 - 10:00 Uhr 


 
Nach oben scrollen