Pflichten der Arbeitnehmer:innen

Nicht nur die Arbeitgeber:innen, auch die Arbeitnehmer:innen müssen einen Beitrag zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen leisten. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 15 ASchG) legt u.a. folgende allgemeine Verpflichtungen für MitarbeiterInnen fest: 

  • Vermeidung von Gefährdungen
  • Melde- und Warnpflicht
  • Sach- und fachgerechte Anwendung der Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe sowie Arbeitsverfahren
  • Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
  • Zusammenarbeit mit Arbeitgeber:innen & Präventivdiensten

Neben den genannten Pflichten besteht auch ein Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer:innen in Bezug auf Arbeitnehmer:innenschutz. 

Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen dienen dem eigenen Schutz sowie dem Schutz der Arbeitskolleg:innen vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen!

 


Kontakt 

DLE für Sicherheit & Gesundheit 
Josef-Hirn-Straße 5-7, 9. Stock 
6020 Innsbruck

+43 (0)512 507-21001
arbeitnehmerinnenschutz@uibk.ac.at

Erreichbarkeit Sekretariat

Montag bis Mittwoch:  08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr

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