Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften

Bearbeitung: Wilhelm Rees / Konrad Breitsching

Der rechtliche Schutz von Glaube, Gewissen und Religion betrifft nicht nur die Sphäre des Individuums, sondern auch die religiösen Gemeinschaften.

Der österreichische Staat unterscheidet zwischen gesetzlich anerkannten, nicht anerkannten Religionsgemeinschaften und Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit, jedoch ohne öffentlich rechtlichen Status. Die in Art. 15 StGG grundgelegte Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften hat in Österreich eine besondere Vertiefung erfahren, indem zahlreiche einfachgesetzliche Bestimmungen an diese Unterscheidung anknüpfen (z. B Religionsunterricht, Privatschulrecht). Das Recht zur Erteilung von Religionsunterricht haben die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, wobei die Praxis von näheren Umständen (Schülerzahlen usw.) beeinflußt ist. Zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zählen:

Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften Adjektiv zugelassene Abkürzung
Katholische Kirche römisch-katholisch
griechisch-katholisch
armenisch-katholisch
röm.-kath.
griech.-kath.
armen.-kath.
Evangelische Kirche A.B.
Evangelische Kirche H.B.
evangelisch A.B.
evangelisch H.B.
evang. A.B.
evang. H.B.
Altkatholische Kirche Österreichs altkatholisch altkath.
Griechisch-orientalische Kirche in Österreich griechisch-orthodox
serbisch-orthodox
rumänisch-orthodox
russisch orthodox
bulgarisch-orthodox
orthodox
griech.-orth.
serb.-orth.
rumän.-orth.
russ.-orth.
bulg.-orth
orth.
Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich syrisch-orthodox syr.-orth.
Israelitische Religionsgesellschaft israelitisch israel.
Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich methodistisch method.
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
(Mormonen)
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
Armenisch-apostolische Kirche armenisch-apostolisch armen.-apostol.
Neuapostolische Kirche in Österreich neuapostolisch neuapostol.
Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams
(Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich)
islamisch islam.
Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft buddhistisch buddhist.
Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich   kopt.-orth.

Besaßen vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften am 1. Oktober 1998 überhaupt nur gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften Rechtspersönlichkeit und konnten nur diese Träger von Rechten und Pflichten sein (allen anderen Kirchen und Religionsgesellschaften war dies aufgrund der herrschenden traditionellen Interpretation des § 3 VereinsG als Kooperation nicht möglich), so muß nun anstelle der zwei (gesetzlich anerkannte und gesetzlich nicht anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften) in drei Gruppen differenziert werden: Die dreizehn gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, zehn Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit, jedoch ohne öffentlich rechtlichen Status (s. unten) sowie ein große Anzahl von gesetzlich nicht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen (vgl. Kirchen und Religionsgemeinschaften in Tirol. Hrsg. Verein Jugend und Gesellschaft, Innsbruck). Zu den Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit, jedoch ohne öffentlich rechtlichen Status zählen:

Staatlich eingetragenen religiöse Bekenntnisgemeinschaft zugelassene Abkürzung
Bahai Religionsgesellschaft Österreich (Bahai)
Bund der Baptistengemeinde in Österreich (Bapt.)
Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich (evangelikal)
Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - Österreich (Christengemeinschaft)
Freie Christengemeinde/Pfingstgemeinde (freie Christengem.)
Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (hinduistisch)
Jehovas Zeugen (Jehovas Zeugen)
Kirche der Siebenten Tags-Adventisten (S.T.Advent.)
Mennonitische Freikirche in Österreich (MFÖ)
Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes iÖ)

Die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften werden vom RelUG nicht erfaßt. Für SchülerInnen dieser Bekenntnisgemeinschaften gibt es keinen schulischen Religionsunterricht im jeweiligen Bekenntniss.

Gemäß § 16 Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 (BGBl. 182/1962) über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Erteilung des Religionsunterrichts an evangelische SchülerInnen der öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Schulen gewährleistet. Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 (BGBl. 229/1967) über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich gelten die Bestimmungen des genannten § 16 auch für die griechisch-orientalische Kirche in Österreich.

Sowohl im Semester- als auch im Jahreszeugnis ist beim Religionsbekenntnis von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (s. oben) zu vermerken. Die amtlichen Kurzbezeichnungen dürfen dabei nicht verändert werden (vgl. § 3 Abs. 2 der Zeugnisformularverordnung BGBl. Nr. 415/1989 i. d. F. der Verordnung BGBL. II Nr. 320/1999).

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