Beglaubigung in der Form der Apostille (China - auch Macao und Hongkong)
Beglaubigungsrichtlinien
Aufgrund des Ausstellungslands (Mitgliedstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens) der hochgeladenen Dokumente sind für diese Beglaubigungen mit einer Apostille notwendig.
Dokumente ausgestellt in der Volksrepublik China müssen bei der Akademischen Prüfstelle (APS) Kulturreferat der Deutschen Botschaft Peking zusätzlich zertifiziert werden. Informationen dazu https://www.aps.org.cn/osterreich.
Gemäß Artikel 4 des Haager Übereinkommens ist die Apostille auf den Originalurkunden anzubringen. Informationen, welche Behörde im jeweiligen Staat für die Beglaubigung zuständig ist, können folgendem Link entnommen werden: http://www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.authorities&cid=41
Übersetzungsrichtlinien
Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache der Originaldokumente eine andere, müssen die Dokumente offiziell übersetzt sein.
Die Übersetzung muss von registrierten bzw. gerichtlich beeideten Übersetzer:innen angefertigt werden und mit den Originalen untrennbar verbunden sein.
Bitte beachten Sie dabei Folgendes:
- Das Originaldokument muss vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen.
- Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen übersetzt werden.
Beglaubigung ausländischer Urkunden im Hochschulwesen (Beglaubigungsliste Hochschulwesen)