Befreiung von jeglicher Beglaubigung

Beglaubigungsrichtlinien

Aufgrund eines bilateralen Beglaubigungsabkommens mit dem Ausstellungsland bzw. aufgrund einer Entscheidung seitens der Universitätsleitung sind für die hochgeladenen Dokumente keine Beglaubigungen notwendig.

Übersetzungsrichtlinien

Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache der Originaldokumente eine andere, müssen die Dokumente offiziell übersetzt sein. 

Die Übersetzung muss von registrierten bzw. gerichtlich beeideten Übersetzer:innen angefertigt werden und mit den Originalen untrennbar verbunden sein.

Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht registrierter bzw. gerichtlich beeideter Übersetzer:innen in Österreich, sollten die Dokumente in Österreich übersetzt werden:
https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/do

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