Aufenthalt und Beschäftigung internationaler ForscherInnen

Workflow an der Universität Innsbruck

Für ForscherInnen aus dem Raum EU, EWR (Island, Liechtenstein oder Norwegen) und der Schweiz besteht Niederlassungsfreiheit, d.h. es ist keine gesonderte Arbeitserlaubnis nötig.

ForscherInnen aus Drittstaaten (alle anderen) müssen für die Einreise nach Österreich ein Visum bzw. einen Niederlassungstitel beantragen. Für die Erwerbstätigkeit in Österreich bis sechs Monate kann ein Visum D (mit Erwerb) beantragt werden. Bei längerem Aufenthalt (ab 6 Monate) muss der Niederlassungstitel Forscher beantragt werden.

Die Aufnahmevereinbarung zur Beantragung des Niederlassungstitel Forscher wird vom Vizerektor für Forschung unterfertigt. Für die Ausstellung sind nachstehende Informationen vor Arbeitsbeginn der betreffenden Person an das projekt.service.büro zu übermitteln:

  • Geschlecht
  • Name, Vorname
  • akademischer Titel
  • Geburtsdatum und -ort
  • Staatsbürgerschaft
  • Wohnadresse Heimatland
  • (geplante) Wohnadresse in Österreich (optional)
  • Geldgeber (Drittmittelprojekt, Globalbudget)
  • Bruttomonatsverdienst (Einstufung)
  • Anstellungsausmaß (Stunden)
  • Laufzeit der Aufnahmevereinbarung (von, bis max. 24 Monate)
  • Laufzeit der Anstellung (von, bis nicht zwingend deckungsgleich mit Laufzeit Aufnahmevereinbarung)
  • Thema der Forschungsarbeit, Projekttitel
  • Institut/Organisationseinheit
  • Institutsleitung/Projektleitung
  • (geplanter) Forschungaufenthalt in weiterem EU Mitgliedsstaat (optional)

EU, EWR und Schweiz

Wenn Sie Staatsangehörige/r eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz sind genießen Sie Visum- und Niederlassungsfreiheit. Wenn die Finanzierung Ihres Aufenthaltes sichergestellt ist und Sie eine ausreichende Krankenversicherung haben, brauchen Sie für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich lediglich ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis).

Drittstaaten

Aufenthalt bis 6 Monate

Visum C

Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten. Für eine Anstellung muss das Visum C als Erwerbsvisum beantragt werden (Visum C - Erwerb).

Visum D

Visa D berechtigen zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. Erteilt wird es vor allem zu Kurszwecken, die nicht in den Bereich der Aufenthaltstitel fallen und zur - einmaligen - Überbrückung bis ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dabei muss jedoch bereits zum Erteilungszeitpunkt die Erteilung des Aufenthaltstitels feststehen und nur mehr ein zeitliches Hindernis vorliegen. Für eine Anstellung muss das Visum D als Erwerbsvisum beantragt werden (Visum D - Erwerb).

Aufenthalt über 6 Monate

Aufenthaltstitel Student

  • Kurzinfo: Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für (inskribierte) Studierende und für andere Personengruppen erteilt.
  • Max. Beschäftigungsausmaß: 10-20h
  • Dauer: max. 12 Monate
  • Aufenthalt Schengenraum: max. 3 Monate

Niederlassungs­bewilligung Forscher

  • Kurzinfo: Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Forscherinnen/Forscher und für andere Personengruppen erteilt.
  • Max. Beschäftigungsausmaß: 40h
  • Dauer: max. 24 Monate
  • Aufenthalt Schengenraum: max. 3 Monate

Nützliche Links

Ansprechpartner

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