Regelungen der LFUI für emeritierte Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte Universitätsprofessor:innen im Ruhestand

Präambel

Sehr viele Professor:innen sind zum Zeitpunkt ihrer Emeritierung bzw. Pensionierung noch hoch aktiv in Forschung, Lehre, Third Mission, universitärer Selbstverwaltung etc. Die vorliegenden Regelungen für emeritierte Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sollen daher die Rahmenbedingungen definieren, wie die Expertise und Leistungen von emeritierten Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte Universitätsprofessor:innen im Ruhestand als Ressource für die Universität Innsbruck erkannt, wertgeschätzt und gezielt und differenziert zum wechselseitigen Vorteil (für die Universität und die Betroffenen) genutzt werden können.

Richtlinie zur Durchführung von Forschungsförderprojekten sowie von Anweisungsberechtigungen für Guthabens- bzw. Vermögenskonten durch pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftler:innen

Präambel

Die vorliegende Richtlinie legt fest, welche Regelungen für pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftler:innen gelten, wenn diese Forschungsprojekte durchführen oder Gelder aus Guthabens- bzw. Vermögenskonten anweisen wollen. Diese Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf den Bereich der drittmittelgeförderten Forschung. Regelungen zu Lehre, Infrastruktur und Fakultäts- bzw. Institutsagenden ist den entsprechenden Richtlinien bzw. Regelungen zu entnehmen. Von den nachfolgenden Regelungen explizit ausgeschlossen sind Auftragsforschungsprojekte, Gutachten, Routineuntersuchungen sowie Befundungen. Für diese Fälle bedarf es vor Zusage bzw. Durchführung durch die genannten Personengruppen jedenfalls einer ausdrücklichen Zustimmung des für Forschung zuständigen Rektoratsmitglieds in Abstimmung mit dem für Personal zuständigen Rektoratsmitglied.

Projektdurchführung von Forschungsförderung

Für die Durchführung von Forschungsförderungsprojekten durch pensionierte, in Ruhestand versetzte oder emeritierte Wissenschaftler:innen gilt Folgendes:

  1. Um ein Projekt leiten und damit durchführen zu können, ist ein Dienstverhältnis mit der Universität Innsbruck während der Laufzeit des Projekts notwendig. Die Anstellung nach Pensionierung, Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung erfolgt zu Lasten des jeweiligen Projektes (Anstellung am Projekt bzw. Vermögenskonto). Soweit keine Finanzierung aus dem Projektkonto erwünscht oder möglich ist, kann eine Anstellung über einen Gratisvertrag (unentgeltliche Anstellung) erfolgen.
  2. Die Zustimmung der Institutsleitung (der Eintrag des Projekts in die Projektdatenbank gilt als Zustimmung) und die Zustimmung des für Personal zuständigen Rektoratsmitglieds zu einer Anstellung oder für einen Gratisvertrag ist Voraussetzung.
  3. Nach Projektende kann ein Projektkonto bzw. Vermögenskonto maximal für 3 Monate weitergeführt werden um das Projekt formal abzuschließen (bspw. für die Erstellung des finanziellen und inhaltlichen Schlussberichts).

Jegliche Projektverlängerung ist mit den Fördergeber:innen, der Institutsleitung und dem projekt.service.büro abzustimmen.

Guthabens- bzw. Vermögenskonten

Für die Anweisungsberechtigungen für Guthabens- bzw. Vermögenskonten, gilt Folgendes:

  1. Das Guthabens- bzw. Vermögenskonto der anweisenden Person muss schon in der aktiven Beschäftigungszeit zur Universität Innsbruck (dh. vor dem Zeitpunkt der Pensionierung, Ruhestandsversetzung oder Emeritierung) bestanden haben.
  2. Die betroffene Person muss ein Forschungsförderungsprojekt leiten und die Projektlaufzeit muss über den Zeitpunkt der Pensionierung, Ruhestandsversetzung oder Emeritierung hinausgehen. Sollte kein aktives Drittmittelprojekt bestehen, muss das Guthabens- bzw. Vermögenskonto auf eine andere Person am Institut  übertragen und aufgelöst werden. Zum Abschluss des Guthabens- bzw. Vermögenskontos kann die Anweisungsberechtigung ohne laufende Projektanstellung auf einem aktiven Drittmittelprojekt maximal 3 Monate verlängert werden. In diesem Fall muss ein Gratisvertrag ausgestellt werden (siehe oben).
  3. Die Abhaltung von Lehre ist kein Grund, ein Guthabens- bzw. Vermögenskonto auch nach Pensionierung, Ruhestandsversetzung oder Emeritierung weiterzuführen.

Abweichungen

Abweichende Regelungen zu den Grundsätzen dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Mitglieder des Rektorats.

Gültigkeit

Diese Richtlinie ist ab 01.01.2021 gültig.

Für das Rektorat: Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Tilmann Märk, Rektor

Emeritierte Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte Universitätsprofessor:innen im Ruhestand können grundsätzlich binnen zwei Jahren nach deren Emeritierung/Pensionierung - als Übergang in den Ruhestand und zur Überbrückung allfälliger Vakanzen – entgeltlich bis 4 SSt in der Lehre eingesetzt werden. Danach ist eine Lehrbeauftragung in der Regel nur in Form eines Gratisvertrages möglich.

Diese Vorgabe betrifft nur emeritierte Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte Universitätsprofessor:innen im Ruhestand von der LFUI und nicht emeritierte Universitätsprofessor:innen sowie Universitätsprofessor:innen im Ruhestand von anderen Universitäten.

Bei Lehraufträgen an emeritierte Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte Universitätsprofessor:innen im Ruhestand ist die Lehrveranstaltungskategorie „Venia“ obligatorisch.

Arbeitsmöglichkeiten in den Räumen der LFUI

Basierend auf der Richtlinie des Rektorats betreffend Nutzung von Räumlichkeiten der LFUI durch emeritierte Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte Universitätsprofessor:innen im Ruhestand, gültig seit 01.10.2010 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt).

Für die Einräumung von Arbeitsmöglichkeiten gelten folgende Bedingungen:

  • Die Einräumung der Arbeitsmöglichkeiten behindert oder beeinträchtigt nicht zukünftige Berufungen bzw. aktive Arbeitsverhältnisse
  • Es werden grundsätzlich keine Arbeitsräume, sondern Arbeitsplätze zugewiesen
  • Erteilung eines Lehrauftrages oder der Nachweis eines Forschungsprojektes (Drittmittelprojekt)
  • Gemäß Organisationsplan entscheiden die Dekan:innen über die Zuordnung von Arbeitsplätzen an emeritierte Universitätsprofessor:innen sowie Universitätsprofessor:innen im Ruhestand
  • Arbeitsplätze sind bis auf Widerruf durch die Dekan:innen zuzuweisen
  • Die Dekan:innen haben alle zwei Jahre zu prüfen, ob die Voraussetzung, wie oben angeführt, nach wie vor gegeben sind
  • Zuweisungen von Arbeitsplätzen sind an das für die Infrastruktur zuständige Mitglied des Rektorats zu melden

Parkberechtigungen

Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe „universitätsinternes Parkplatzkonzept“ wird festgehalten, dass emeritierte Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierte Universitätsprofessor:innen im Ruhestand die weiterhin Studierende betreuen, Lehre halten oder in einem Forschungsprojekt der LFUI aktiv mitarbeiten, im Sinne der Parkordnung als Projektmitarbeiter:innen "eingestuft" werden. Damit kann ein Antrag auf einen Parkplatz gestellt werden. Die Genehmigung erfolgt auf Basis der geltenden Regelungen zur Erteilung von Parkberechtigungen im Sinne der Parkordnung der LFUI.

Weiternutzung der e-mail Adresse

Die e-mail-Adresse der LFUI kann von emeritierten Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierten Universitätsprofessor:innen im Ruhestand weiterhin genutzt werden.

Nutzung der Services der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

  • Der Entlehnstatus und die damit verbundenen Entlehnkonditionen von emeritierten Professor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. Universitätsprofessor:innen im Ruhestand hängen davon ab, ob weiterhin ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht (zB Lehrauftrag, Drittmittelanstellung).
  • Wenn dies der Fall ist, gilt der Entlehnstatus "Wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in" (Entlehnfrist 1 Jahr; Befreiung von Mahngebühren). Wenn keine Anstellung vorliegt, lautet der Entlehnstatus gemäß  Benutzungsordnung der ULB "Allgemeine:r Benutzer:in" (Entlehnfrist 2-4 Wochen, ausgenommen Präsenzbestand und Druckwerke mit dem Vermerk “nur Lesesaal“; keine Befreiung von Mahngebühren).
  • Ausnahmen hiervon sind in begründeten Fällen und nach Genehmigung von Seiten der Bibliotheksleitung möglich.

Eine Information auf der Institutshomepage über ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiter:innen (emeritierte Universitätsprofessor:innen, Universitätsprofessor:innen im Ruhestand sowie ao. und assoziierten Universitätsprofessor:innen im Ruhestand) wird befürwortet. Die Entscheidung liegt bei den Institutsleiter:innen.

Für das Rektorat im September 2017 (außer Regelungen Forschung: 01.01.2021)

Univ.Prof.i.R. Dr. Dr.h.c.mult. Tilmann MÄRK

Rektor

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