FAQs zum Verfahren nach § 98 UG 2002

Allgemeines

Ja, §98 UG, die Richtlinie des Senats und der Satzungsteil sehen Fristen für bestimmte Verfahrensschritte vor. Diese sind:

  • 6 Wochen ab Stellenfreigabe für die Übermittlung des Stellenprofils an das Büro für Berufungen
  • 1 Monat ab Ende der Ausschreibungsfrist: Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an die Gutachter:innen
  • 8 Wochen für die Gutachter:innen für die Gutachtenerstellung
  • 1 Monat (ab Einlangen der Gutachten) für die Erstellung des Hearingvorschlags
  • 3 Wochen nach Einlangen des Hearingvorschlags bei der Rektorin:dem Rektor: Versenden der Einladungen
  • 4 Wochen nach Versenden der Einladungen: frühester Hearingstermin
  • 7 Monate ab Ende der Ausschreibungsfrist: Erstellung Besetzungsvorschlag

Das Rektorat kann gem. § 47 (1) UG eine Frist von 4 Wochen setzen, innerhalb der die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen ist. Wird die Aufgabe dennoch nicht nachgeholt, kann das Rektorat die Aufgabe selbst erfüllen (Ersatzvornahme). Insbesondere betrifft das die Frist zur Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an die Gutachter:innen sowie die Frist zur Erstellung des Besetzungsvorschlags.

Im Idealfall endet das Verfahren mit der erfolgreichen Besetzung der Professur mit dem am besten geeigneten Kandidierenden.

Das Verfahren kann aber auch ohne Besetzung beendet werden, z.B. wenn es keine geeigneten Kandidierenden gibt, die Berufungsverhandlungen mit den ausgewählten Kandidierenden scheitern oder bei geplanter Neuausrichtung der Professur im Rahmen strategischer Überlegungen.

Je nach Verfahrensstufen und Zuständigkeiten werden Kandidierende von mehreren Stellen der Universität kontaktiert:

  • Die Bestätigung des Bewerbungseingangs erfolgt durch die Fakultäten Servicestelle.
  • Die Mitteilung über das Ausscheiden aus dem Verfahren erfolgt durch die Fakultäten Servicestelle.
  • Die Einladung zu den Hearings erfolgt im Auftrag der Rektorin:des Rektors über das jeweilige Dekanat.
  • Beim Hearing haben Kandidierende Gelegenheit, das Institut sowie Kolleg:innen kennen zu lernen.
  • Nach den Hearings erfolgt die Mitteilung über das Ausscheiden aus dem Verfahren ebenfalls durch die Fakultäten Servicestelle.
  • Das Büro für Berufungen verständigt die im Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen und lädt Erstgereihte zu Berufungsverhandlungen ein.
  • Im Zuge der Vorbereitungen der Berufungsverhandlung führt die Dekanin:der Dekan mit der:dem Erstgereihten ein Vorgespräch.
  • Das Büro für Berufugen informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Professur und über die Zusatzleistungen der Universität.
  • Die Berufungsverhandlungen führt die Rektorin:der Rektor in Anwesenheit der Dekanin:des Dekans und wird dabei vom Büro für Berufungen unterstützt.

1. Phase - Stellenfreigabe

Ist die Besetzung einer Professur beabsichtigt, die nicht bereits im Entwicklungsplan ausgewiesen ist, muss ein Widmungsantrag – am besten gleichzeitig mit dem Antrag auf Stellenfreigabe – eingebracht werden.

Der Widmungsantrag kann formlos, per E-Mail, von den Dekan:innen an das Büro der Rektorin:des Rektors gestellt werden. Bitte vergessen Sie nicht, das Büro für Berufungen cc zu setzen. Das Büro der Rektorin:des Rektors holt nach Befassung des Senats beim Universitätsrat die Genehmigung ein.

Ein Antrag auf Stellenfreigabe kann formlos von den Dekan:innen an die Rektorin:den Rektor gestellt werden.

Das Stellenprofil dient der fachlichen Einordnung der Professur sowohl im Instituts- als auch im Universitätskontext. Es beschreibt die Fakultät und das Institut, dem die Professur zugeordnet ist, in ihrer aktuellen Ausrichtung und Ausstattung und definiert die Zukunftsvorstellungen.

Zudem bildet es die Grundlage für den von der BK zu erstellenden Ausschreibungstext.

Das Stellenprofil ist von den jeweiligen Dekan:innen binnen 6 Wochen ab Stellenfreigabe der Rektorin:dem Rektor (über das Büro für Berufungen) vorzulegen. Die Dekanin:der Dekan erstellt das Stellenprofil in Abstimmung mit dem Fachbereich und dem Fakultätsrat. Dabei sollen unter Berücksichtigung der vorhandenen und zusätzlich notwendigen Ressourcen die von der Professur erwarteten Aufgaben und Ziele analysiert und dargelegt werden.

Das Stellenprofil hat jedenfalls folgende Punkte zu beinhalten:

  • Fachliche Widmung der Professur
  • Institutionelle Zuordnung der Professur
  • Forschungsschwerpunkte
  • Lehrleistungen
  • Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung

Das Stellenprofil sollte zudem weitere erwartete Aufgaben der zukünftigen Stelleninhaberin:des zukünftigen Stelleninhabers, wie z.B. Kooperationen und Third Mission, definieren. Darüber hinaus ist es wichtig, die am Institut vorhandenen Ressourcen zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche notwendige Ressourcen (z.B. Räume, Personal) zu definieren. 

Nein! Es handelt sich um die Darlegung des Ist-Standes und der Vision, wie die Professur eingebettet werden soll. Im Stellenprofil genannte zusätzliche Ressourcen dienen als Hinweis, wie die Umsetzung der Vision erfolgen könnte. Alle Ressourcenwünsche sind im Rahmen der Berufungsverhandlung zu diskutieren und konkret zu entscheiden.

Die Gutachter:innen werden von den Vertreter:innen der Universitätsprofessor:innen im Senat auf Vorschlag der Professor:innen des Fachbereichs bestellt. Die Vertreter:innen der Universitätsprofessor:innen im Senat können die Bestellung auch an die Universitätsprofessor:innen des Fachbereichs übertragen.

Die Rektorin:der Rektor kann zusätzlich eine:n weitere:n Gutachter:in bestellen. Da die Rektorin internationale Gutachter:innen wünscht, behält sie sich vor, im Falle der Bestellung inländischer Gutachter:innen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Gemäß Richtlinie des Senats sind drei Gutachter:innen, davon mind. zwei externe, sowie mind. ein:e Ersatzgutachter:in zu bestellen.

Der Ausfall einer Gutachterin:eines Gutachters ist unverzüglich dem Senat zu melden, welcher eine:n Ersatzgutachter:in bestellt. Das Verfahren kann nicht mit weniger als 3 Gutachter:innen fortgeführt werden.

2. Phase - Berufungskommission

Die Zusammensetzung variiert je nach Fakultät.  Insgesamt gibt es drei Modelle:

  • Betriebswirtschaft, Biologie, Chemie und Pharmazie, Geo- und Atmosphärenwissenschaften, Lehrer:innenbildung, MIP, Soziale und Politische Wissenschaften, Volkswirtschaft und Statistik, Katholisch-Theologische Fakultät, Philosophisch-Historische Fakultät und Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät:

13 Mitglieder (7 Professor:innen – davon mind. 1 externe:r, 3 Vertreter:innen des Mittelbaus, 2 Studierende, 1 Allgemeinbedienstete:r)

  • Architektur, Bildungswissenschaften und Rechtswissenschaftliche Fakultät:

11 Mitglieder (6 Professor:innen – davon mind. 1 externe:r, 3 Vertreter:innen des Mittelbaus – davon nach Möglichkeit 1 Doktoratsstudierende:r der betreffenden Fakultät, 1 Studierende:r, 1 Allgemeinbedienstete:r)

  • Psychologie und Sportwissenschaft und Technische Wissenschaften:

9 Mitglieder (5 Professor:innen – davon mind. 1 externe:r, 2 Vertreter:innen des Mittelbaus, 1 Studierende:r, 1 Allgemeinbedienstete:r)

Jedenfalls ist aber – unabhängig vom Modell – mind. 1 Ersatzmitglied für jede Personengruppe einzusetzen.

Alle Personen, die an Sitzungen der Berufungskommissionen teilnehmen, sind zu jedem Zeitpunkt (also auch nach Beendigung der Kommissionsarbeit!) zum Datenschutz gem. §6 DSG und zur Amtsverschwiegenheit gem. §48 UG verpflichtet. Das bedeutet, dass alle personenbezogenen Daten geheim zu halten sind. Es dürfen nur solche Informationen weitergegeben werden, die notwendig sind, um die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Nie! Auch nach Abschluss des Verfahrens dürfen keine Inhalte (z.B. über Abstimmungsergebnisse oder die Diskussion zu einzelnen Kandidierenden) an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für den Fall einer neuerlichen Teilnahme von Berufungskommissionsmitgliedern in anderen Berufungsverfahren.

Nein! Selbst wenn die andere Person am gleichen Institut arbeitet, dürfen diese Informationen nicht weitergeleitet werden.

Nein! Das Gebot der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes endet nicht! 

In der konstituierenden Sitzung ist auf die Verpflichtung, mögliche Befangenheitsgründe zu nennen, hinzuweisen. Jeder Grund, der zu einer Befangenheit führen könnte, oder auch nur den Anschein einer Befangenheit erwecken könnte, ist offen zu legen. Im Sinne der Transparenz ist jede Bekanntschaft (egal ob privater oder beruflicher/wissenschaftlicher Art) unverzüglich den anderen Kommissionsmitgliedern bekannt zu geben.

Ist es jemandem nicht möglich, vollkommen objektiv, unparteiisch und sachlich im Verfahren zu entscheiden und abzustimmen, gilt man als befangen.

Das „Kennen“ von Kandidierenden ist immer darzulegen und zu diskutieren.

Eine Befangenheit liegt jedenfalls vor, wenn sich ein Mitglied der BK selbst auf die Professur bewerben möchte, oder auch nur mit dem Gedanken spielt.

Ist ein Kommissionsmitglied nahe:r Angehörige:r eines Kandidierenden, gilt es auch jedenfalls als befangen.

Auch aktuelle Abhängigkeitsverhältnisse, wie das zwischen Bedienstete und Vorgesetzten oder gemeinsame Publikationen, sind jedenfalls bekannt zu geben und werden im Regelfall als Befangenheitsgrund gewertet.

Eine etwaige Befangenheit ist von dem betroffenen Kommissionsmitglied – nach Mitteilung an die anderen Mitglieder – selbst zu beurteilen (kann ich vollkommen objektiv, unparteiisch und sachlich im Verfahren entscheiden?). Im Zweifel entscheidet die Berufungskommission mit Beschluss.

Ändern sich Umstände im Laufe des Verfahrens (z.B. man startet ein Projekt/eine Publikation usw. mit Kandidierenden), sind diese unverzüglich bekannt zu geben und zu diskutieren. Eine Befangenheit kann also auch erst im Laufe des Verfahrens entstehen.

Auch bei Hausberufungen bzw. internen Kandidaturen muss über etwaige Befangenheiten diskutiert werden. Nicht jedes Bekanntsein bedingt automatisch eine Befangenheit. Transparenz und eine ausführliche Darlegung der Berührungspunkte sind sehr wichtig, um über mögliche Befangenheiten zu entscheiden.

Ein befangenes Kommissionsmitglied darf nicht mit der Kurzdarstellung der:des betroffenen Kandidierenden beauftragt werden. Bei Diskussionen und Abstimmungen zu der:dem betroffenen Kandidierenden ist jedenfalls der Sitzungssaal zu verlassen. Die befangene Person kann allerdings vor dem Verlassen ihre Stimme an ein Mitglied derselben Kurie übertragen.

Entscheidet sich ein Kommissionsmitglied, sich selbst auf die Professur zu bewerben, muss es die Mitgliedschaft umgehend zurücklegen. Der Senat ist vom Kommissionsvorsitz unverzüglich über das Ausscheiden zu informieren und hat ein Ersatzmitglied einzusetzen.

Bis zur Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Gutachter:innen können sowohl die Rektorin:der Rektor als auch die Berufungskommission Wissenschaftler:innen in das Verfahren einbeziehen, die sich nicht beworben haben, soweit diese dem zustimmen.

Die Prüfung der Eignung der Kandidierenden erfolgt in mehreren Schritten:

  • Die Berufungskommission prüft eingehend die eingelangten Bewerbungsunterlagen anhand der durch ihre Mitglieder ausgearbeiteten Kurzdarstellungen und scheidet die offensichtlich ungeeigneten Kandidierenden aus.
  • Basierend auf Ausschreibungstext und Kriterienkatalog werden alle anderen Kandidierenden von Gutachter:innen auf ihre Eignung zur ausgeschriebenen Professur geprüft. Passgenauigkeit der Kandidierenden sowie deren wissenschaftliche Exzellenz stehen dabei im Vordergrund.
  • Auf Basis der Gutachten und Bewerbungsunterlagen erstellt die Berufungskommission eine Liste möglicher Hearingskandidat:innen.
  • Die Rektorin:der Rektor lädt auf Basis der Gutachten, der Empfehlung der Berufungskommission und sonstiger Unterlagen alle geeigneten Kandidierenden zum Hearing ein.
  • Im Anschluss an die Hearings erarbeitet die Berufungskommission einen begründeten Besetzungsvorschlag, der auf den Gutachten, den Hearings und sonstigen Stellungnahmen basiert.
  • Die Rektorin:der Rektor trifft die Entscheidung, wen sie aus dem Besetzungsvorschlag zu Berufungsverhandlungen einlädt.

Offensichtlich ungeeignet sind nur jene, die die Ausschreibungskriterien nicht erfüllen. Das ist der Fall, wenn zentrale Anstellungserfordernisse offensichtlich nicht vorhanden sind (z.B. fehlendes Doktorat). Der Ausschluss von Kandidierenden, die keine Habilitation haben, ist nur dann zulässig, wenn keine habilitationsäquivalente Leistungen vorliegen. Was als habilitationsäquivalente Leistung anzusehen ist, beurteilt die Berufungskommission. Im Regelfall werden daher nur wenige Kandidierende vor Weiterleitung an die Gutachter:innen als offensichtlich ungeeignet ausgeschieden.

Ja. Allerdings kann die Berufungskommission bei einer hohen Anzahl an Bewerbungen den Gutachter:innen mitteilen, welche Kandidierende sie für besonders geeignet hält.

Soweit es zeitlich und organisatorisch möglich ist, ist es jedenfalls sinnvoll und empfehlenswert, einen Ersatztermin anzubieten. Wenn mehrere Vortragende an dem vorgesehenen Termin verhindert sind, ist im Sinne der Gleichbehandlung darauf zu achten, in allen Fällen gleich vorzugehen.

Sollte kein Ersatztermin angeboten werden können und auch eine virtuelle Teilnahme nicht möglich sein, ist über die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag auf Basis der vorliegenden Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen zu entscheiden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die gesetzliche Frist zur Erstellung des Besetzungsvorschlags (binnen 7 Monaten ab Ende der Ausschreibungsfrist) aufgrund der Organisation eines Ersatztermins nicht mehr eingehalten werden konnte.

Nein, es ist zwar allen geeigneten Kandidierenden die Gelegenheit zu geben, sich in einem Hearing zu präsentieren, das Ausscheiden eines Kandidierenden wegen Verhinderung wäre aber nicht zulässig. Die Beurteilung einer verhinderten Kandidatin:eines verhinderten Kandidaten hat auf Basis der sonstigen Unterlagen (wie bspw. Gutachten, Stellungnahmen) zu erfolgen. Auch kann die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme am Hearing eine sinnvolle Option darstellen.

Der Kriterienkatalog ist Teil des Qualifikationsprofils, welches durch die Berufungskommission festgelegt wird. Er präzisiert die Anstellungserfordernisse und die Gewichtung der einzelnen Kriterien zueinander.

Anhand dieser Gewichtung werden Prioritäten definiert, die die wissenschaftliche Exzellenz der Kandidierenden beurteilbar machen sollen und selbstverständlich immer die Qualität und nicht die Quantität der wissenschaftlichen Leistungen im Fokus haben.

Er wird den Gutachter:innen als Grundlage zur Beurteilung der einzelnen Bewerbungen übermittelt und hat so für die Erstellung der Gutachten neben den Anstellungserfordernissen und dem Ausschreibungstext eine zentrale Bedeutung.

Unter dem wissenschaftlichen Alter versteht man die Zeit, die jemand – gerechnet ab der Promotion – der wissenschaftlichen Tätigkeit widmen konnte. Unterbrechungen wie z.B. lange Krankenstände, Betreuungs- oder Kindererziehungszeiträume sind bei dieser Betrachtung in Abzug zu bringen.

Der Besetzungsvorschlag basiert auf den Bewerbungsunterlagen, den eingeholten Gutachten, den Hearings inkl. Lehrprobe und den sonstigen Stellungnahmen. Er wird von der Berufungskommission erstellt und muss begründet sein.

Nein.

§98 UG sieht einen Dreiervorschlag vor, ex aequo-Reihungen sind zulässig. In den Besetzungsvorschlag sind die bestgeeigneten Kandidierenden aufzunehmen, die die nötige wissenschaftliche Exzellenz und sonstige Eignung aufweisen, um das Institut und das Fach innovativ weiterzuentwickeln. Werden weniger als drei Kandidierende in den Besetzungsvorschlag aufgenommen, bedarf es gem. §98(7) UG einer besonderen Begründung.

3. Phase - Berufungsverhandlungen

Nein. Wenn der Besetzungsvorschlag nicht die:den Bestgeeigneten enthält, ist der Vorschlag von der Rektorin:dem Rektor zurückzuweisen.

Die Rektorin:der Rektor trifft die Entscheidung, ob und mit wem aus dem Besetzungsvorschlag sie:er in Berufungsverhandlungen tritt. Scheitern die Verhandlungen mit dieser Person, kann die Rektorin:der Rektor mit einer weiteren Person aus dem Besetzungsvorschlag in Verhandlungen treten, muss dies aber nicht.

Kandidierende haben im Laufe des Verfahrens mit mehreren Stellen der Universität Kontakt.

  • Das Büro für Berufungen übermittelt der Kandidatin:dem Kandidaten die Einladung der Rektorin:des Rektors zu Berufungsverhandlungen und führt mit ihr:ihm ein Gespräch über rechtliche Rahmenbedingungen und Zusatzleistungen der Universität.
  • Die Dekanin:der Dekan führt mit der:dem Geladenen ein Vorgespräch.
  • Die Rektorin:der Rektor führt die Berufungsverhandlungen in Anwesenheit der Dekanin:des Dekans und wird hierbei vom Büro für Berufungen unterstützt.
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