Verfahrensarten

Der österreichische Gesetzgeber hat den Universitäten durch die verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen ein breites Gestaltungsspektrum zur Verfügung gestellt, das es erlaubt, auf unterschiedliche Bedürfnisse gezielt einzugehen. Nachfolgend finden Sie die verschiedenen Verfahrensarten, die für die Bestellung neu zu berufender Professor:innen bereit stehen:

§ 98 UG

Berufungsverfahren nach § 98 UG sind die „klassischen“ Berufungsverfahren. Diese Professuren werden in der Regel unbefristet besetzt. Eine Befristung ist nur in Sonderfällen, wie etwa bei einer Stiftungsprofessur, vorgesehen.

Jede Stelle wird national und international ausgeschrieben.

Die Widmung einer unbefristeten oder länger als drei Jahre befristeten Professur ist im Entwicklungsplan der Universität Innsbruck festzulegen.

Nach Freigabe der Stelle wird vom Senat der Universität eine Berufungskommission eingesetzt. Diese überprüft die eingereichten Bewerbungen und übergibt sie (mit Ausnahme der offensichtlich ungeeigneten) an meist externe Gutachter:innen. Auf Basis der Gutachten werden die Bewerber:innen ausgewählt, die zu einer persönlichen Präsentation (Vortrag und Hearing) eingeladen werden. Diese erhalten auch die Möglichkeit, sich vor Ort dem Fachbereich zu präsentieren.

Anhand der Gutachten, der Stellungnahmen aus der Fakultät und der persönlichen Präsentation verfasst die Berufungskommission einen Besetzungsvorschlag.

Sofern dieser die (im Regelfall drei) Bestgeeigneten enthält, trifft die Rektorin die Auswahlentscheidung und lädt zu Berufungsverhandlungen ein. Bei Annahme des Berufungsangebotes endet das Verfahren mit Abschluss eines Arbeitsvertrages.

§ 99 (1) UG

Professuren nach § 99 (1) UG werden nach einem verkürzten Verfahren auf bis zu maximal fünf Jahre befristet besetzt. Sie werden ebenfalls national und international ausgeschrieben.
Die Rektorin trifft die Auswahlentscheidung auf Vorschlag oder nach Anhörung der Professor:innen des Fachbereiches.
Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 98 möglich.

§ 99 Abs. 4 UG

Das Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 UG richtet sich an Universitätsdozent:innen und assoziierte Professor:innen der eigenen Universität. Im Entwicklungsplan ist die Anzahl der hierfür freizugebenen Stellen festgelegt. Die Ausschreibung erfolgt durch das Mitteilungsblatt der Universität.

Nähere Bestimmungen zu dieser Verfahrensart sind in einem eigenen Satzungsteil des Senats festgelegt:

§ 99a UG

Professuren nach § 99a UG sind ebenfalls verkürzte Berufungsverfahren, „zwecks proaktiver Gewinnung wissenschaftlich bzw. künstlerisch herausragender Persönlichkeiten“ (§ 99a Abs. 1 UG). Eine fachliche Widmung im Entwicklungsplan ist daher nicht vorgesehen.

Die Anzahl der Stellen nach § 99a UG darf maximal 5% der im Entwicklungsplan vorgesehenen §98-Professuren betragen.  

Professuren nach § 99a UG werden von der Rektorin nach Anhörung der Professor:innen des Fachbereiches auf maximal sechs Jahre besetzt. Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung ist nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung möglich.

Nähere Bestimmungen zu dieser Verfahrensart sind in einem eigenen Satzungsteil des Senats festgelegt:

§ 99 (5-7) UG Tenure-Track

Eine Tenure-Track-Stelle gemäß § 99 (5-7) UG ermöglicht eine wissenschaftliche Karriere an der Universität Innsbruck von einer post-Doc Laufbahnstelle hin zu einer unbefristeten Universitätsprofessur gemäß § 99 Abs. 4 UG.

Die „klassische" Laufbahnstelle zur assoziierten Professur ist eine post-Doc Stelle, bei der im Laufe des ersten Jahres eine Qualifizierungsvereinbarung (meist Habilitation) angeboten wird. Erst mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind Stelleninhaber:innen Assistenzprofessor:innen. Mit der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung werden in der Folge die assoziierte Professur und die Entfristung der Stelle erreicht (§ 27 Kollektivvertrag).

Bei einer Tenure-Track-Stelle wird hingegen bereits bei Dienstantritt als Assistenzprofessor:in eine Qualifizierungsvereinbarung abgeschlossen. Mit der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung werden hier ebenfalls die assoziierte Professur und die Entfristung der Stelle erreicht (§ 27 Kollektivvertrag).

Zudem wird bei einer Tenure-Track-Stelle bereits in der Ausschreibung zugesagt, dass nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung eine Professur gem. ausgeschrieben wird, auf welche eine Bewerbung erfolgen kann.

Stiftungsprofessuren

Stiftungsprofessuren sind eine Möglichkeit, gezielt die Forschung und Lehre an der Universität Innsbruck zu fördern. Finanziert werden diese durch Unternehmen, Privatpersonen, Stiftungen und öffentliche Einrichtungen. Im Regelfall werden Stiftungsprofessuren als § 98 UG oder § 99 (1) UG Verfahren ausgeschrieben.

Allgemeine Informationen für die Einrichtung einer Stiftungsprofessur finden Sie im Code of Conduct.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Um Ihnen den Zugang zu allen relevanten Informationen zu erleichtern, stellen wir Ihnen hier eine Übersicht der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung.

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