Beurlaubung
Auf Antrag können sich Studierende gemäß § 67 UG, BGBL.Nr. 120/2002 idgF. in Verbindung mit § 32 des Satzungsteiles "studienrechtliche Bestimmungen" in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Innsbruck vom 10.02.2022, 17. Stück, Nr. 277, bei Vorliegen einer der folgenden Gründe für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen:
- Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
(Nachweis: Bescheid über Zuteilung) - Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
(Nachweis: Fachärztliche Bestätigung und voraussichtliche Dauer der Erkrankung) - Schwangerschaft
(Nachweis: Fachärztliche Bestätigung mit errechnetem Geburtstermin oder Mutter-Kind-Pass) - Kinderbetreuungspflichten
(Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes sowie Meldebestätigung über den gemeinsamen Haushalt) - notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen
(Nachweis: Fachärztliche Bestätigung sowie Meldebestätigung über gemeinsamen Haushalt) - Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
(Nachweis über die genaue Dauer) - Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
(Nachweis: Behindertenpass, ggf. aktuelle fachärztliche Bestätigung) - Durchführung eines Praktikums, das in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Studium steht, nach Stellungnahme der Studiendekanin/des Studiendekans und Bestätigung der Praktikumsstelle.Erfüllung außerordentlicher Verpflichtungen im Rahmen einer besonderen Tätigkeit (z.B. Spitzensportlerinnen und Spitzensportler)
- (Nachweis über die besondere Tätigkeit)
Vor der Beurlaubung:
- Die Beurlaubung muss bis zum Beginn des jeweiligen Semesters (01.10. bzw. 01.03.) über LFU:online beantragt werden und hat die oben angeführten Nachweise zu enthalten.
- Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines unter Zi. 2 bis 5 und 7 angeführten Grundes kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden (ab Wintersemester 2022/2023 wirksam).
- Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
Während der Beurlaubung:
Zulassungsstatus
Die Zulassung zum Studium bleibt für die Dauer einer genehmigten Beurlaubung aufrecht.
Einschränkungen der akademischen Tätigkeit
Während der Beurlaubung dürfen Studierende nicht an Lehrveranstaltungen oder anderen lehrbezogenen Aktivitäten teilnehmen, keine Prüfungen ablegen, keine schriftlichen Arbeiten einreichen oder beurteilen lassen, darunter unter anderem Bachelorarbeiten, Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen.
Übergangsfrist
Übergangsfristen im Zusammenhang mit dem Auslaufen eines alten Curriculums laufen während einer Beurlaubung weiter. Die Beurlaubung unterbricht, verlängert oder verändert diese Fristen nicht.
Während der Beurlaubung wird der Studienbeitrag gem. § 92 UG 2002 erlassen, der Studierendenbeitrag (=ÖH-Beitrag) nach dem Hochschülerschaftsgesetz ist jedenfalls zu entrichten.