Fakultätsrat

Funktionsperiode 01.12.2023 - 30.11.2027

 

  • 06.12.2023, 09.00 Uhr, Institut für Städtebau - Konstituierende Sitzung
  • 14.03.2024, 13.00 Uhr, Sitzungszimmer Dekanat

Sitzungsunterlagen auf Fileshare (intern)

Professor:innen:

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Kathrin ASTE – Vorsitzende
Univ.-Prof. Dr. Claudia PASQUERO
Univ.-Prof. Mag. Kristina SCHINEGGER
Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Karolin SCHMIDBAUR

Ersatz:
Univ.-Prof. Mag. Dr. Barbara IMHOF, MSc

Universitätsassistent:innen:

assoz. Prof. Dipl.-Ing. Celia DI PAULI – stellv. Vorsitzende
Dr. Elmar KOSSEL, MA

Ersatz:
Dipl.-Ing. Heike BABLICK
Dipl.-Ing. Teresa STILLEBACHER

Studierende:

Jona BAUER
Bruno HUBER

Ersatz:
Vincent DEVENS
Cora NILL

Allgemeines Universitätspersonal:

Mag. Simone RAUTSCHEK

Ersatz:
Dipl. Maria FERNANDEZ CARDIN

Der Organisationsplan  der LFUI (§ 10 Abs. 1) sieht vor, dass an jeder Fakultät durch den/die Dekan*in ein Fakultätsrat einzurichten ist. Der Fakultätsrat fungiert als Beratungsorgan für Dekan*in und Studiendekan*in und ist regelmäßig, jedenfalls mindestens einmal im Semester, zwecks Anhörung und Abgabe von Stellungnahmen einzuberufen. (OP § 10 Abs. 8)

Zusammensetzung des Fakultätsrates:

  • Die Größe des Fakultätsrates beträgt mindestens fünf, höchstens siebzehn Mitglieder, und wird von dem/der Dekan*in festgelegt. Je nach Größe der Fakultät ist die Gruppe der Universitätsprofessor*innen mit 2, 4, 6 oder 8 Mitgliedern vertreten, der Mittelbau (das sind die Universitätsdozent*innen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter*innen im Forschungs- und Lehrbetrieb) und die Studierenden jeweils mit der halben Anzahl der Professor*innen und das allgemeine Universitätspersonal mit 1 Mitglied (Fakultät für Architektur: 4+2+2+1 = 9).
  • Die Funktionsperiode dauert 4 Jahre und beginnt jeweils 12 Monate nach dem Beginn der Funktionsperiode des Rektors / der Rektorin.
  • Die Mitglieder – mit Ausnahme der Studierenden – werden von der jeweiligen Personengruppe in Wahlversammlungen gewählt, für die Wahlen werden vom Zentralen Rechtsdienst der LFUI zeitnah Richtlinien bzw. Handlungsanleitungen veröffentlicht.
  • Da die Mitglieder des Gremiums gewählt werden, gibt es keine Vorgaben hinsichtlich geschlechtergerechter Zusammensetzung.

Aufgaben des Fakultätsrates:

  • Vorschlag für die Bestellung des/der Studiendekan*in;
  • Stellungnahme zum Vorschlag der Studiendekan*in zur Bevollmächtigung von Studienbeauftragten;
  • Befassung mit dem Vorschlag der Universitätsprofessor*innen zur Bestellung des Dekans / der Dekanin: „Der Fakultätsrat ist in einer öffentlichen Versammlung zum Vorschlag der Universitätsprofessor*innen für das Amt des Dekans / der Dekanin zu befassen, in der den Kandidat*innen die Möglichkeit zur persönlichen Präsentation einzuräumen ist. Das Ausmaß der Zustimmung des Fakultätsrates wird dem Rektorat bekannt gegeben. Der Vorschlag für das Amt des Dekans/der Dekanin sollte drei Personen umfassen.“ (OP § 6 Abs. 3)
  • Beschluss des Stellenprofils bei Berufungsverfahren gem. UG § 98 oder § 99
  • Beschluss des Ausschreibungstexts bei Berufungsverfahren gem. UG § 99 Abs. 1
  • Festlegen des Fachbereichs bei Berufungsverfahren gem. UG § 99 Abs.1, 4, 5 und § 99a sowie bei den Verfahren zur Besetzung von Laufbahnstellen gem. KV § 27;
    der Fachbereich sind jene Professor*innen einer Fakultät, die in diesen Verfahren die Auswahlkommission bilden bzw. denen ein Recht zur Stellungnahme zukommt;
  • Nominierung des Mittelbau-Mitglieds im Beirat für Laufbahnstellen (QV-Beirat) und Befassung mit dem Vorschlag des/der Dekan*in zur Zusammensetzung des QV-Beirats;
  • Stellungnahme bei der Änderung der Gliederung der Fakultäten (Institute, Arbeitsbereiche): 
    Bei einer allfälligen vom Rektorat vorgeschlagenen Änderung der Gliederung der Fakultäten (OP § 4 Abs. 2) ist – neben dem/der Dekan*in – der Fakultätsrat anzuhören.
  • Stellungnahme bei der Abberufung des Dekans/der Dekanin: 
    Der/die Dekan*in kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorats und nach Anhörung des Fakultätsrats bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen (zB strafgerichtliche Verurteilung, schwere Pflichtverletzung, begründeter Vertrauensverlust) abberufen werden (OP § 6 Abs. 5).
  • die Befassung mit dem Antrag des/der Dekan*in auf Verleihung eines Ehrendoktorats bzw. einer Honorarprofessur.
  • Darüber hinaus kann der/die Dekan*in den Fakultätsrat mit allen Angelegenheiten befassen, zu denen er/sie für seine/ihre Entscheidungsfindung eine breitere Meinungsbildung auf Fakultätsebene wünscht.

frühere Fakultätsräte – Archiv

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