Statuten der Pastoralkommission Österreichs (PKÖ) und des
 Österreichischen Pastoralinstituts (ÖPI)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33 vom 1. Juni 2002, II. 2.)

Präambel

Der Auftrag Christi fordert uns heraus, die Menschen von heute einzuladen, die Frohe  Botschaft zu hören und für ihr Leben anzunehmen. Dazu dienen auch die vielen pastoralen Überlegungen in den verschiedenen Ortskirchen. Denn die Verkündigung Christi soll „die Personen erreichen, die Gemeinschaften formen und durch ihr Zeugnis in die Gesellschaft und die Kultur tief hineinwirken“. Ein solches Programm soll von den Bischöfen unter der Mitwirkung der verschiedenen Mitglieder des Gottesvolkes in Einklang mit jeder einzelnen Diözesangemeinschaft, mit den benachbarten Kirchen und der Universalkirche gebracht werden. (Vgl. Novo Millennio Ineunte29)

Dabei sollen die zu diesem Zweck errichteten Organe und Einrichtungen mitwirken, z.B. die verschiedenen Kommissionen und Räte. Diese gewährleisten „nämlich ein wechselseitiges Zuhören zwischen Hirten und Gläubigen. Dadurch bleiben sie einerseits in allem, was wesentlich ist, a priori eins, und andererseits führt das Zuhören dazu, dass es auch in den diskutierbaren Fragen normalerweise zu ausgewogenen und gemeinsamen vertretbaren Entscheidungen kommt.“ (Novo Millennio Ineunte45)

Solche Organe der Österreichischen Bischofskonferenz in pastoralen Fragen sind die Pastoralkommission Österreichs und das Österreichische Pastoralinstitut.

I. Name und Errichtung

Die Pastoralkommission Österreichs wurde im Jahr 1968 von der Österreichischen Bischofskonferenz als ihr offizielles Beratungsorgan in Pastoralfragen errichtet. Die Pastoralkommission Österreichs ist eine überdiözesane Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.

Das Österreichische Pastoralinstitut ist eine Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Studium pastoraler Fragen, zur Erarbeitung von Grundlagen und praktischen pastoralen Handreichungen, zur Vorbereitung und Durchführung einschlägiger Veranstaltungen, zur Setzung von Akzenten und Schwerpunkten im pastoralen Bereich. Das Österreichische Pastoralinstitut ist auch Zentralstelle für bestimmte pastorale Fragen.

Pastoralkommission Österreichs und Österreichisches Pastoralinstitut haben ihren Sitz in Wien.

II. Ziele und Aufgaben: Initiativen für eine evangeliumsgemäße und zeitgerechte Pastoral

1. Die Pastoralkommission Österreichs berät Fragen der Praxis und Theorie der Seelsorge. Die Ergebnisse und Erkenntnisse dienen sowohl der Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz als auch den Mitgliedern der Pastoralkommission Österreichs und den von diesen vertretenen Organisationen selbst. Darüber hinaus werden sie auch anderen in der Seelsorge verantwortlichen und interessierten Personen zur Verfügung gestellt.

2. In diesem Sinn

  • berät die Pastoralkommission Österreichs die Österreichische Bischofskonferenz sowie andere Gremien und Einrichtungen;
  • erfüllt die Pastoralkommission Österreichs Aufträge, die sie von der Österreichischen Bischofskonferenz erhält;
  • nimmt die Pastoralkommission Österreichs für die Pastoral relevante gesellschaftliche und innerkirchliche Entwicklungen in Österreich, in Europa und auf Weltebene wahr, deutet sie und entwickelt Handlungsperspektiven bzw. gibt      entsprechende Impulse;
  • dient die Pastoralkommission Österreichs der Information ihrer Mitglieder sowie der Vernetzung und Kooperation;
  • bietet die Pastoralkommission Österreichs Raum, miteinander ins Gespräch zu kommen über Visionen, Ziele und Aufgaben der Pastoral;
  • steht die Pastoralkommission Österreichs durch ihre Mitglieder in Kontakt mit anderen Einrichtungen der Kirche in Österreich, in den Nachbarländern und der Weltkirche sowie mit anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.

3. Das Österreichische Pastoralinstitut erarbeitet in Verbindung mit entsprechenden Einrichtungen, im Kontakt mit nationalen und internationalen Gremien und Institutionen sowie in Zusammenarbeit mit kompetenten Einzelpersonen theoretische und praktische Hilfen für eine zeitgerechte Pastoral. Die gewonnenen Erkenntnisse werden auf Tagungen, durch Publikationen u.a.m. weitervermittelt.

III. Mitglieder

1. Von Amts wegen sind Mitglieder der Pastoralkommission Österreichs

  • der Bischöfliche Referent
  • die Pastoral- bzw. Seelsorgeamtsleiter der Österreichischen Diözesen
  • der Nationaldirektor der fremdsprachigen Seelsorge
  • der/die Generalsekretär/in des Österreichischen Pastoralinstituts

2. Jeweils auf die Dauer von fünf Jahren werden Vertreter/innen von folgenden Einrichtungen in die Pastoralkommission Österreichs entsandt, die vom Diözesanbischof bzw. Militärordinariat bzw. von den jeweiligen Leitungsgremien nominiert werden:

  • je ein/e Laienvertreter/in jeder Diözese (diese sollen in der Diözese bzw. in einem spezifischen Aufgabenbereich/Einrichtung gut verankert sein)
  • ein Vertreter des Militärordinariats
  • ein Mitglied des Präsidiums des Katholischen Laienrates Österreichs
  • ein/e Vertreter/in der Katholischen Aktion Österreich
  • ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände Österreichs
  • ein/e Vertreter/in der Apostolischen Gruppen im Katholischen Laienrat Österreichs
  • ein/e Vertreter/in der Katholischen Jugend Österreichs
  • ein/e Vertreter/in der Katholischen Jungschar Österreichs
  • ein/e Vertreter/in der Caritas (der/die insbesondere den Blick auf die Pfarrcaritas haben soll)
  • ein/e Vertreter/in der diözesanen Schulämter
  • ein Vertreter der Männerorden
  • eine Vertreterin der Frauenorden
  • ein Mitglied der Priesterräte Österreichs, das in der pfarrlichen Seelsorge tätig ist
  • ein/e Pastoralassistent/in
  • ein Vertreter der Ständigen Diakone
  • ein/e Pastoraltheologe/in

Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.

3. Kooptierungen

Der Vorsitzende der Pastoralkommission Österreichs kann nach Beratungen im Vorstand für die jeweilige Funktionsperiode bis zu fünf Personen zusätzlich kooptieren. Eine einmalige Wiederkooptierung ist möglich.

4. Vertretungen der Mitglieder

Entsprechend der Nominierung der Mitglieder sollen die genannten Einrichtungen gleichzeitig eine weitere Person nominieren, die gegebenenfalls die Vertretung übernehmen kann.

Wenn ein Mitglied verhindert ist, soll es den/die Vertreter/in entsenden.

IV. Arbeitsweise

  1. Die Pastoralkommission Österreichs trifft sich zu drei bis vier Sitzungen im Jahr.
  2. Der Vorstand trifft sich jeweils zwischen den Sitzungen der Pastoralkommission Österreichs und darüber hinaus nach Bedarf zu einer Klausur.
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Pastoralkommission Österreichs Arbeitskreise, Projektgruppen u.ä. einrichten.
  4. Die Pastoralkommission Österreichs kann Veranstaltungen durchführen, Publikationen herausgeben, Pressemeldungen aussenden.
  5. Das Österreichische Pastoralinstitut dient der Pastoralkommission Österreichs als Arbeitsstelle, die für die Durchführung von Sitzungen, Studientagen, Veranstaltungen, die Herausgabe von Publikationen usw. zuständig ist.
  6. Die Pastoralkommission Österreichs gibt sich eine Geschäftsordnung.

V. Organe und Einrichtungen der Pastoralkommission Österreichs

1. Der Vorsitzende

Der Bischöfliche Referent ist der Vorsitzende der Pastoralkommission Österreichs. Er beruft die Sitzungen des Vorstands und der Pastoralkommission Österreichs ein und leitet sie.

Die Pastoralkommission Österreichs wählt eine/n geschäftsführende/n Vorsitzende/n.

2. Vorstand

Ein von der Pastoralkommission aus ihren Mitgliedern für fünf Jahre gewählter Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Pastoralkommission (Vorbereitung der Sitzungen, Verwirklichung der Beschlüsse). Zugleich wirkt er an der Leitung des Pastoralinstituts mit (Gesamtplanung der Arbeit, Errichtung von Arbeitskreisen).

Dem Vorstand gehören an:

  • der Bischöfliche Referent
  • der/die geschäftsführende Vorsitzende
  • der/die Generalsekretär/in
  • sowie weitere fünf Mitglieder

3. Der Generalsekretär / Die Generalsekretärin

Er / Sie leitet das Pastoralinstitut. Er / Sie ist dem Vorstand unmittelbar verantwortlich und nimmt seine / ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorsitzenden wahr.

Er / Sie koordiniert die Tätigkeit der Arbeitskreise und pflegt entsprechende Kontakte mit jenen Personen und Einrichtungen, die für den Aufgabenbereich des Pastoralinstituts von Bedeutung sind.

Als Sekretär / Sekretärin der Pastoralkommission obliegen ihm / ihr die sekretariellen Aufgaben dieser Kommission. Die Bestellung des Generalsekretärs / der Generalsekretärin erfolgt nach einem unverbindlichen Dreier-Vorschlag der Pastoralkommission Österreichs durch die Bischofskonferenz.

Die Anstellung erfolgt durch das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz, das auch für dienstrechtliche Belange zuständig ist.

VI. Finanzierung

Der finanzielle Aufwand der Pastoralkommission Österreichs und des Österreichischen Pastoralinstituts wird durch Zuwendungen der Bischofskonferenz im Rahmen des genehmigten ordentlichen Haushaltsplanes gedeckt.

Die administrative Abwicklung erfolgt über das Österreichische Pastoralinstitut.

VII. Statutenänderungen

Die Beschlussfassung über das Statut und die Änderungen des Statuts steht allein der Österreichischen Bischofskonferenz zu.

Die Pastoralkommission Österreichs ist berechtigt, Änderungsvorschläge zu den Statuten auszuarbeiten und der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen. Bei Änderungsvorhaben der Bischofskonferenz, die nicht auf Vorschläge der Pastoralkommission zurückgehen, ist die PKÖ berechtigt, innerhalb einer seitens der Österreichischen Bischofskonferenz einzuräumenden Frist zu den Änderungsvorschlägen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschlussfassung über die diesbezüglichen Änderungsvorschläge oder Stellungnahmen der PKÖ bedarf der Zweidrittel-Mehrheit.

VIII. Promulgation und Inkrafttreten

Statut und Statutenänderungen treten mit dem in ihrer Bekanntmachung genannten Datum in Kraft und sind im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz zu veröffentlichen.

Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 20. März 2002 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

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