Medienbüro der Österreichischen Bischofskonferenz

(bisher Katholisches Zentrum für Massenkommunikation Österreichs)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 4.)

Die ÖBK hat dem bisherigen Katholischen Zentrum für Massenkommunikation Österreichs ein neues Statut gegeben. Das Zentrum heißt in Hinkunft: Medienbüro der Österreichischen Bischofskonferenz. Das Statut tritt mit 1.9.1998 in Kraft.

I. Zweck und Aufgabe

§ 1

1.Die überdiözesane Institution für Medien und Kommunikation „Medienbüro der ÖBK“ ist eine Institution der Österreichischen Bischofskonferenz, welche mit der Wahrnehmung jener Aufgaben betraut ist, die im Dekret „Inter mirifica“ des Zweiten Vatikanischen Konzils, der Pastoralinstruktion „Communio et Progressio“ und der Pastoralinstruktion „Aetatis Novae“ sowie den entsprechenden Beschlüssen der Österreichischen Bischofskonferenz für den Bereich Medien und Kommunikation festgelegt sind. Das Medienbüro ist von der Österreichischen Bischofskonferenz eingerichtet und leistet ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Zweckes Hilfestellung.

2.Die Aufgaben des Medienbüros der ÖBK sind insbesondere:

a) Die Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz in Medienfragen

b) Die Förderung der kategorialen Seelsorge auf dem Gebiet der Medien und der Kommunikation

c) Die Koordinierung und Förderung von diözesanen Stellen, der errichteten Fachreferate untereinander und im Sinne der ökumenischen Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen anderer christlicher Bekenntnisse

d) Die Wahrnehmung kirchlicher Interessen gegenüber gesellschaftlichen und staatlichen Institutionen, welche zweckverwandt sind

e) Die Wahrnehmung der internationalen Zusammenarbeit mit internationalen christlichen Institutionen ähnlicher Zweckbestimmtheit

f) Die Kooperation und die Hilfeleistung mit und für diözesane Institutionen ähnlichen Zweckes

II. Organe

§ 2

1.Das Medienbüro der ÖBK hat folgende Organe:

a) Die Medienkommission der Österreichischen Bischofskonferenz

b) Die Geschäftsführung

c) Die Fachreferate mit ihren Fachbeiräten

2.Die Funktionsdauer der Kommissionen und Beiräte beträgt fünf Jahre und sie endet jedenfalls mit der konstituierenden Sitzung des nachfolgenden Gremiums.

§ 3 Medienkommission der Österreichischen Bischofskonferenz

1. Zusammensetzung

Die Medienkommission setzt sich zusammen aus

a) dem Referenten in der Österreichischen Bischofskonferenz für Medienfragen als Vorsitzendem

b) dem Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz

c) dem von der Österreichischen Bischofskonferenz bestellten Geistlichen Assistenten

d) dem vom jeweiligen Diözesanbischof bzw. dem Militärordinarius bestellten Diözesanvertreter

e) dem Geschäftsführer

f) den Fachreferenten

Die Medienkommission ist berechtigt, Fachleute in die Kommission zu kooptieren, die kein Stimmrecht haben.

2. Arbeitsweise

Die Medienkommission der ÖBK tritt mindestens zwei Mal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen, bei Notwendigkeit kann der Vorsitzende jederzeit eine außerordentliche Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Medienkommission ist an Vorgaben und Aufträge der Österreichischen Bischofskonferenz gebunden und hat diese bei ihrer Arbeit zu beachten, ebenso, dass durch Beschlüsse nicht in Kompetenzen der einzelnen Diözesen eingegriffen wird.

Die Medienkommission trifft Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Medienkommission wählt aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Vorsitzenden, welcher in Abwesenheit des Vorsitzenden oder auf dessen Wunsch die Sitzungen der Medienkommission leitet.

§ 4 Geschäftsführer

1.Der Geschäftsführer wird von der Österreichischen Bischofskonferenz auf unbestimmte Zeit bestellt. Er ist in der Regel Dienstnehmer der Österreichischen Bischofskonferenz.

2.Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Medienkommission zu vollziehen, engen Kontakt mit dem Vorsitzenden zu halten, die Arbeit der Fachreferate zu koordinieren und die Institution in den entsprechenden nationalen und internationalen Gremien zu vertreten.

§ 5 Fachreferate

Folgende Fachreferate werden eingerichtet:

a) Fachreferat für Publizistik und Printmedien

b) Fachreferat für Rundfunk

c) Fachreferat für neue Medien, audiovisuelle Medien und Film

Die unter b) und c) genannten Fachreferate haben auch die Aufgabe der Medienpädagogik mitzubetreuen.

Die Fachreferate werden von einem Fachreferenten geleitet, der nach Möglichkeit Dienstnehmer der Österreichischen Bischofskonferenz ist.

§ 6 Fachbeiräte

Jedem Fachreferat ist ein Fachbeirat zuzuordnen. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Fachbeiräte sind in Geschäftsordnungen zu regeln.

Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Fachreferate in ihrer Tätigkeit beratend zu unterstützen, aktuelle Fragen ihrer Zuständigkeit zu beraten und dazu Stellungnahmen an die Medienkommission der ÖBK abzugeben.

In dringenden Tagesfragen sind die Stellungnahmen an den Vorsitzenden der Medienkommission über den Geschäftsführer heranzutragen.

§ 7 Arbeitsweise

Der Vorsitzende der Medienkommission ist gegenüber dem Geschäftsführer in Sachfragen weisungsberechtigt. In dienstrechtlichen Fragen kommt die Zuständigkeit dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu. Dies gilt auch für Fachreferenten, welche Dienstnehmer der Österreichischen Bischofskonferenz sind.

Die Arbeitsweise der Gremien des Medienbüros der ÖBK, soweit sie im Statut nicht geregelt ist, ist in Geschäftsordnungen festzulegen. Alle Geschäftsordnungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorsitzenden der Medienkommission.

III. Finanzierung und Finanzkontrolle

§ 8 Die Finanzierung des Medienbüros obliegt der Österreichischen Bischofskonferenz, wobei seitens des Medienbüros getrachtet werden soll, durch Eigenproduktionen, Veräußerung von Publikationen, Sponsorgelder, Subventionen nichtkirchlicher und kirchlicher Organisationen oder sonstiger Förderungen Mittel zur Finanzierung selbst aufzubringen.

§ 9 Die Kontrolle erfolgt durch die Kontrollstelle des Sekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz.

IV. Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten und Änderung der Statuten

1. Die Statuten des Medienbüros der ÖBK werden seitens der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen und im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz veröffentlicht. Sie treten, soweit nicht ein eigener Zeitpunkt festgelegt ist, mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

2. Änderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz. Die Medienkommission ist berechtigt, Änderungsvorschläge zu erstatten.

§ 11 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1. Das Medienbüro der ÖBK kann nur von der Österreichischen Bischofskonferenz aufgelöst und aufgehoben werden. Dabei ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz der Zeitpunkt der Aufhebung zu bestimmen. Laufende Verpflichtungen und Verträge mit Dritten sind zu beachten bzw. seitens der Österreichischen Bischofskonferenz zu erfüllen.

2. Alle Rechte und Pflichten, welche vom bisherigen Katholischen Zentrum für Massenkommunikation eingegangen wurden, werden vom Medienbüro der ÖBK mit seiner Konstituierung übernommen. Dabei wird festgestellt, dass diese Verpflichtungen dadurch, da es sich auch beim bisherigen Katholischen Zentrum für Massenkommunikation um ein unselbständiges Werk der Österreichischen Bischofskonferenz gehandelt hat, diese Verpflichtungen
der Rechtsperson Österreichische Bischofskonferenz zuzurechnen waren und sind.

Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 1.April 1998 ad experimentum auf die Dauer von 3 Jahren genehmigt und treten mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 in Kraft.

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