Dekret über Laienrichter
(can. 1421 § 2)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 36.)

Die Österreichische Bischofskonferenz gibt die Erlaubnis, dass Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.

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